Homöopathie: Werbung durch die Hintertür

Stand:
Die Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel wird nicht so streng geprüft wie bei normalen Arzneimitteln. Für zugelassene Homöopathika stellt das Arzneimittelgesetz deutlich geringere Anforderungen an den Nachweis ihres therapeutischen Nutzens.
Schild Illegal Legal

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Werbung für registrierte Homöopathika ist aus guten Gründen gesetzlich stark eingeschränkt.
  • Verpackung, Packungsbeilage und Werbung dürfen keine Anwendungsgebiete (Indikationen) benennen.
  • Um den Absatz ihrer homöopathischen Mittel anzukurbeln, versuchen Hersteller und deren Kooperationspartner immer wieder, Verbraucher:innen über Umwege die vermeintlichen Einsatzgebiete ihrer Produkte nahezulegen.

 

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So ist die Rechtslage zur Werbung für registrierte Homöopathika

Die Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel wird nicht so streng geprüft wie bei normalen Arzneimitteln. Für zugelassene Homöopathika stellt das Arzneimittelgesetz deutlich geringere Anforderungen an den Nachweis ihres therapeutischen Nutzens. Für sogenannte registrierte Homöopathika entfällt die Wirksamkeitsprüfung ganz. Für diese darf daher auch nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben werden (§ 5 HWG). "Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden." Doch einige Anbieter und Anhänger homöopathischer Arzneimittel wollen sich offenbar nicht an dieses Verbot halten.

Bei homöopathischen Arzneimitteln ist zu unterscheiden: Es gibt Präparate, die in einem umstrittenen Zulassungsverfahren zugelassen werden müssen, damit der Hersteller auf der Verpackung oder in seiner Werbung Anwendungsgebiete benennen darf. Daneben gibt es aber auch eine ganze Reihe von homöopathischen Mitteln, die nicht einmal einer Zulassung, sondern lediglich einer Registrierung bedürfen.

Hierfür genügt es nach den Paragrafen 38 und 39 des Arzneimittelgesetzes (AMG) regelmäßig, wenn der Stoff in der homöopathischen Therapie allgemein bekannt ist, über den Mund aufgenommen oder äußerlich angewendet werden soll, nach den anerkannten Verfahrenstechniken der Homöopathie hergestellt und im Verhältnis 1:10.000 verdünnt wurde (die Homöopathie spricht insoweit von einer „Potenz D4 / C2“).

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nimmt ein Mittel bei Vorliegen dieser überschaubaren Voraussetzungen auf Antrag in ein Register auf und anschließend kann das Präparat vom Hersteller in den Verkehr gebracht werden. Ob das Mittel irgendeine pharmakologische Wirkung hat, wird hierbei nicht geprüft. 3.497 verkehrsfähige Arzneimittel sind derzeit nach § 39 Arzneimittelgesetz beim BfArM registriert worden.

Der Haken für die Hersteller: Die Werbung für ein registriertes Homöopathikum ist nur sehr begrenzt möglich. Dies ist folgerichtig, da den Verbraucher:innen gegenüber andernfalls Anwendungsgebiete suggeriert werden könnten, die niemals von offizieller Seite überprüft worden sind, da sie im Registrierungsverfahren keine Rolle spielen.

Eine viel diskutierte und oft von Gerichten zu entscheidende Frage ist, wann es sich um eine nach dem Heilmittelwerbegesetz regulierte „Werbung“ handelt. Die EU-Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG) sieht als Werbung „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel an, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“.

Erfasst werden soll durch das Heilmittelwerbegesetz also insbesondere die Absatzwerbung für ein konkretes Produkt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Werbung als solche für die Verbraucher:innen bereits auf den ersten Blick erkennbar sein muss. Oft reicht es schon aus, wenn in einem Online-Artikel, einer Pressemitteilung oder einem Beitrag in den sozialen Medien ein Arzneimittel positiv erwähnt wird, wenn dahinter zugleich das Ziel der Verkaufsförderung steckt.

Wie die Homöopathie-Werbung versucht, rechtliche Grauzonen auszunutzen

Werbung durch vermeintlich objektive Informationsangebote

Weit verbreitet ist die Praxis von Homöopathie-Unterstützern, Verbraucher:innen unter dem Anschein eines vermeintlich neutralen redaktionellen Inhalts über die Anwendungsgebiete homöopathischer Präparate zu „informieren“ und zugleich auf derselben Internetseite den Erwerb bestimmter Produkte zu fördern.

So veröffentlichte ein großes deutsches Medienportal beispielsweise einen Artikel unter dem Titel „Das gehört in die homöopathische Hausapotheke“, in dem zielgerichtet über die in der Homöopathie behaupteten Anwendungsgebiete von Globuli berichtet wird. Innerhalb des Artikels werden immer wieder Verlinkungen zu Amazon eingestreut, die auch jeweils mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Klickt man auf diese Links, verbergen sich dahinter jedoch vor allem Produkte eines konkreten namhaften Herstellers, sodass für die Verbraucherzentrale an der Absatzförderungsabsicht des Medienportals zugunsten dieses Herstellers kein Zweifel besteht.

Das Prinzip des vermeintlich redaktionellen Inhalts machen sich auch Versandapotheken zu Nutze. Dort werden gelegentlich auf vermeintlichen Ratgeber-Seiten Krankheitsbilder genannt, bei denen beispielsweise die schwarze Tollkirsche (Atropa belladonna) Linderung versprechen soll. Auf derselben Seite werden sodann Belladonna-Globuli-Produkte eines namhaften Herstellers für homöopathische Erzeugnisse präsentiert. Diese Form der Produktplatzierung ist im Kontext der scheinbaren Ratgeber-Inhalte sicherlich kein Zufall. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale handelt es sich hierbei um eine nach Paragraf 5 des Heilmittelwerbegesetzes unzulässige Werbung mit Anwendungsgebieten.

Unwidersprochene Anwendungsgebiete in den Kundenbewertungen

Unternehmen haften nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wettbewerbsrechtlich für Kundenbewertungen, wenn sie sich diese auf ihrer Internetseite zu Eigen machen (BGH, Urteil vom 20.02.2020 – Az. I ZR 193/18). Die Verbraucherzentrale hat das Phänomen Online-Bewertungen in der Vergangenheit bereits einmal durch den Marktwächter Digitale Welt näher untersucht.

So ist es auch wenig überraschend, dass sich in den Apotheken-Webshops für homöopathische Arzneimittel sehr schnell eindeutige Hinweise auf vermeintliche Indikationen in den Kundenbewertungen finden lassen. Die Homöopathie schreibt etwa dem Mittel „Arnica D6 Globuli“ eine – wissenschaftlich nicht nachgewiesene – Wirkung bei Prellungen, Blutergüssen oder blauen Flecken zu. Einige Käufer:innen hinterlassen auf den Internetseiten bekannter Versandapotheken positive Bewertungen, in denen sie sich von der Wirkung zur „Bekämpfung von Entzündungen und Wunden“ begeistert zeigen oder von einer „ersten Hilfe bei blauen Flecken“ sprechen.

Die Versandapotheken dulden diese positiven Kundenmeinungen auf ihrer Internetseite, da sie die Kaufentscheidung von Verbraucher:innen zu ihren Gunsten beeinflussen und damit den Absatz fördern. Sie ordnen diese Kommentare jedoch nicht dahingehend ein, dass es gerade keine von offizieller Stelle geprüften Anwendungsgebiete für diese Produkte gibt. Indem sie sich deren Bewertungen – einschließlich der darin empfohlenen Anwendungsgebiete – zu Eigen machen, sind sie für problematische Werbeaussagen allerdings auch rechtlich verantwortlich.

Dieser Verantwortung werden die Unternehmen nicht dadurch gerecht, dass sie an weniger prominenter Stelle darauf hinweisen, dass es sich nur um ein registriertes homöopathisches Arzneimittel handelt, welches daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation angeboten werde.

Die Rechtsprechung hat schon lange die Rahmenbedingungen für sogenannte "Blickfangwerbung" definiert. Nach diesen Grundsätzen müsste die durch die Kundenbewertung hervorgerufene Fehlvorstellung des Verbrauchers mindestens durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (wenigstens durch eine Fußnote, auf die durch ein Sternchen neben dem Kommentar hingewiesen wird).

Zusammengefasst obliegt es den Unternehmen daher, die den Schutzvorschriften des Heilmittelwerbegesetzes zuwiderlaufende Nennung von Anwendungsgebieten in den Kundenbewertungen entweder zu entfernen oder in jedem konkreten Fall mit einer Klarstellung zu versehen, dass eine therapeutische Indikation trotz einer etwaigen Kundenmeinung gerade nicht besteht.

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