Abmahnungen der Verbraucherzentrale Berlin

 

Die Verbraucherzentrale Berlin e. V. ist in der vom Bundesverwaltungsamt in Köln geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG  eingetragen und somit befugt gegen Wettbewerbsverstöße und unzulässige AGB vorzugehen. Erstmals machte sie hiervon im Jahr 2001 Gebrauch und baute seit dem diesen Tätigkeitsbereich kontinuierlich aus. Während 2001 noch 21 Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verschickt wurden, waren es 2002 bereits 76 Abmahnungen und 2003 bislang 280 Abmahnungen.

 

Grund für AGB-Abmahnungen waren vor allem solche Klauseln, welche die mit der Schuldrechtsreform 2002 geänderten Gewährleistungsvorschriften unberücksichtigt ließen und keine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren einräumten oder die Gewährleistung sogar vollständig ausschlossen. Daneben wurden auch solche Klauseln abgemahnt, nach denen eine freie Weitergabe persönlicher Daten  zulässig sein soll.

 

Wettbewerbsrechtlich wurden insbesondere folgende Verstoßfälle geahndet:

 

·         unzureichende Vorratshaltung

·         Einladungen zu Verkaufsfahrten („Kaffeefahrten“), ohne deutlich auf deren Verkaufscharakter hinzuweisen

·         Täuschung über das Vorliegen eines Gewinnes

·         Werbung mit Nettopreisen

·         Irreführende Werbung hinsichtlich Warenvorrat,  Preisreduzierungen,

·         Keine Ausstellung eines Reisesicherungsscheins

·         Fehlende oder unzureichende Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften

·         unerlaubte Telefon-, Telefax- oder eMail-Werbung

·         Unaufgeforderte Warenzusendung

 

In den letzten Monaten wurde darüber hinaus vermehrt überprüft, ob bei den über das Internet abgeschlossenen Fernabsatzgeschäfte (insb. bei sog. Internet-Versteigerungen) das für die Verbraucher gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht auch tatsächlich gewährt und hierüber entsprechend informiert wurde. Die dort auftretenden Defizite führten zu zahlreichen Abmahnungen.