Abmahnungen
der Verbraucherzentrale Berlin
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Die Verbraucherzentrale Berlin e.
V. ist in der vom Bundesverwaltungsamt in Köln geführten Liste qualifizierter
Einrichtungen nach § 4 UKlaG
eingetragen und somit befugt gegen Wettbewerbsverstöße und unzulässige
AGB vorzugehen. Erstmals machte sie hiervon im Jahr 2001 Gebrauch und baute
seit dem diesen Tätigkeitsbereich kontinuierlich aus. Während 2001 noch 21
Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
verschickt wurden, waren es 2002 bereits 76 Abmahnungen und 2003 bislang 280
Abmahnungen. Grund für AGB-Abmahnungen waren
vor allem solche Klauseln, welche die mit der Schuldrechtsreform 2002
geänderten Gewährleistungsvorschriften unberücksichtigt ließen und keine
Gewährleistungsfrist von 2 Jahren einräumten oder die Gewährleistung sogar
vollständig ausschlossen. Daneben wurden auch solche Klauseln abgemahnt, nach
denen eine freie Weitergabe persönlicher Daten
zulässig sein soll. Wettbewerbsrechtlich wurden
insbesondere folgende Verstoßfälle geahndet: ·
unzureichende Vorratshaltung ·
Einladungen zu Verkaufsfahrten („Kaffeefahrten“), ohne
deutlich auf deren Verkaufscharakter hinzuweisen ·
Täuschung über das Vorliegen eines Gewinnes ·
Werbung mit Nettopreisen ·
Irreführende Werbung hinsichtlich Warenvorrat, Preisreduzierungen, ·
Keine Ausstellung eines Reisesicherungsscheins ·
Fehlende oder unzureichende Widerrufsbelehrung bei
Haustürgeschäften ·
unerlaubte Telefon-, Telefax- oder eMail-Werbung ·
Unaufgeforderte Warenzusendung In den letzten Monaten wurde
darüber hinaus vermehrt überprüft, ob bei den über das Internet abgeschlossenen
Fernabsatzgeschäfte (insb. bei sog. Internet-Versteigerungen) das für die
Verbraucher gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht auch tatsächlich gewährt und
hierüber entsprechend informiert wurde. Die dort auftretenden Defizite führten
zu zahlreichen Abmahnungen.
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