Ausgewählte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherrecht

BGH, Urt. v.  03.12.1981, VII ZR 368/80, AGBG § 9: Eine Klausel, wonach „Kostenvoranschläge, die nicht zur Erledigung der Reparatur führen, mit einer Bearbeitungsgebühr berechnet“ werden, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

BGH, Urt. v. 25.02.1982, VII ZR 268/81, „Reparaturbedingungen“: Die Bestimmung in Reparaturbedingungen, wonach Reparaturzeiten nur dann verbindlich sind, wenn sie schriftlich bestätigt werden, benachteiligt die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

BGH, Urt. v. 28.06.1984, VII ZR 276/83: Eine in den AGB eines Fertighausherstellers enthaltene Klausel, wonach der Hersteller die Auslieferung des Fertighauses bis zu sechs Wochen über den individuell vereinbarten Liefertermin hinaus verschieben kann, benachteiligt den Besteller entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

BGH, Urt. v. 12.10.1989, VII ZR 339/88: Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Reiseunternehmen seinen Kunden bei der Überlassung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern stellt, wonach eine von den Kunden bezahlte Kaution erst innerhalb von 2 Wochen nach der Abreise zurückerstattet wird, wenn der Kunde während seines Aufenthalts am Haus oder am Inventar keinen Schaden angerichtet hat, verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam.

BGH, Urt. v. 25.10.1989, VIII ZR 345/88,  "Heizgeräte-Vertrieb"*: Eine das Widerrufsrecht ausschließende "vorhergehende Bestellung des Kunden" kann dann nicht angenommen werden, wenn sich der Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlassten Telefonanrufs des Anbieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt.

Das gilt auch, wenn der Kunde vorher auf einer Werbeantwortkarte um Zusendung von Prospekten gebeten und dabei seine "Telefonnummer zwecks Rückruf" angegeben hat. Für die "vorhergehende Bestellung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG ist es ohne Bedeutung, ob der Kunde sich bei einem nicht von ihm veranlassten Telefongespräch mit einem Hausbesuch auf Nachfrage des Vertreters einverstanden erklärt oder eine Einladung von sich aus ausspricht.

Die Bestellung zu einer allgemeinen Informationserteilung oder zur Warenpräsentation erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG. Die Vorschrift setzt eine Einladung zu einem Hausbesuch zur Führung von Vertragsverhandlungen voraus.

BGH, Urt. v. 21.06.1990, I ZR 303/88,  HaustürWG § 1 Abs. 1 Nr. 2, "Freizeitveranstaltung":  Verkaufsveranstaltungen, bei denen der Verkehr nach ihrem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild in erster Linie von einem Freizeiterlebnis ausgeht, mag auch die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters von den Teilnehmern nicht völlig übersehen werden, sind Freizeitveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaustürWG.

BGH, Urt. v. 26.03.1992, I ZR 104/90, "Grüne Woche": Die Grüne Woche in Berlin - eine Ausstellung für Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und Gartenbau - ist keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaustürWG.

BGH, Urt. v. 30.04.1992, I ZR 287/90, "Briefkastenwerbung":  Bei der nur vereinzelten Missachtung des Aufklebers am Briefkasten: "Keine Werbung", kann ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten des Werbenden im Sinne des § 1 UWG nicht angenommen werden.

BGH, Urt. v. 09.07.1992, VII ZR 7/92 „Time-Sharing“: Auf die Bereitstellung von ausländischen Ferienunterkünften gerichtete Verträge, die ein Veranstalter mit Sitz im Inland mit Kunden aus dem Inland abschließt, unterliegen in Ermangelung einer Rechtswahl deutschem Recht. Auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleiniger Reiseleistung gerichtet sind, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden. Zur Unwirksamkeit von Klauseln eines Reiseveranstalters, der Ferienunterkünfte zur Verfügung stellt.

BGH, Urt. v. 17.12.1992, I ZR 73/91: Die Belehrung über den Widerruf der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung muss auch eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist enthalten

BGH, Urt. v. 08.07.1993, I ZR 202/91, "Empfangsbestätigung": Eine zusammen mit der Widerrufsbelehrung unterschriebene, von dieser räumlich abgesetzte Bestätigung über ihre Aushändigung, ist eine "andere Erklärung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG.

BGH, Urt. v. 3.11.1993, VIII ZR 106/93: Zulässig ist eine Taschenkontrolle im Supermarkt nur dann, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann der Kunde sich der Kontrolle widersetzen, ohne dass er dafür mit einem Hausverbot belegt werden darf.

BGH, Urt. v. 30.11.1993, XI ZR 80/93: Vergütungspflichtig sind grundsätzlich nur Haupt- und Nebenleistungen der Banken und Geldinstitute. Allgemeine Betriebskosten sowie Arbeiten des Gläubigers zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht gesondert (anteilig) zu vergüten. Zu diesen Verpflichtungen gehört auch die Pflicht, Bargeld, d. h. gesetzliche Zahlungsmittel (§ 1 Abs. 2 WährG, §§ 2,3 MünzG, § 14 Abs. 1 BBankG), anzunehmen.

BGH, Urt. v. 16.12.1993, I ZR 285/91: Telefonanrufe bei Privatpersonen zum Zwecke der Ankündigung oder Vereinbarung von Vertreterbesuchen sind wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn nicht der Angerufene sein Einverständnis damit zuvor ausdrücklich oder konkludent erklärt hat, vgl. auch BGH, Urt. v. 8.12.1994, I ZR 189/92.

BGH, Urt. v. 25.2.1994, V ZR 63/93: Time-sharing-Verträge sind sittenwidrig, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

BGH, Urt. v. 25.2.1994, BGHZ 125, 218: Ein Time-Sharing-Vertrag ist gem. 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn der mit 52 multiplizierte Wochenpreis mehr als das doppelte des Preises einer vergleichbaren Eigentumswohnung beträgt.

BGH, Urt. v. 05.05.1994, I ZR 168/92, "Schriftliche Voranmeldung": Vertreterbesuche nach schriftlicher Voranmeldung sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Angeschriebene mittels einer der Besuchsanmeldung beigefügten frankierten Rückantwortkarte den Besuch des Vertreters ohne weiteres ablehnen kann.

BGH, Urteil v. 08.12.1994, I ZR 189/92, "Telefonwerbung": Die telefonische Werbung eines privaten Versicherungsnehmers zu einer weiteren Versicherung, ist wettbewerbswidrig, wenn nicht der Angerufene zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden.

BGH, Urt. v. 07.05.1996, XI ZR 217/95, „Postenpreisklauseln“: Postenpreisklauseln, die auch Ein- und Auszahlungen am Kassenschalter erfassen, unterliegen als Preisnebenabreden der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG (im Anschluss an BGHZ 124, 254 = NJW 1994, 318 = LM H. 4/1994 § 8 AGBG Nr. 22).

Solche Postenpreisklauseln enthalten keinen Verstoß gegen § 9 AGBG, wenn den Kunden zugleich mindestens fünf Freiposten im Monat gewährt werden.

Postenpreisklauseln für die Inanspruchnahme von Geldausgabeautomaten unterliegen nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG, weil sie das Entgelt für eine Sonderleistung des Kreditinstituts regeln.

BGH, Urt. v. 15.07.97, XI ZR 269/96: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel einer Bank, dass für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen ein Entgelt zu entrichten ist, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam.

BGH, Urteil vom 21. 10. 1997, XI ZR 5/97, NJW 1998, 309 (Bankentgelt): Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordern, verstoßen gegen § 9 AGBG. Sie stellen im Hinblick auf § 11 Nr. 5b AGBG auch keine wirksamen Schadenspauschalierungen dar.

BGH, Urt. v. 30.10.1997, I ZR 142/95 “Ergänzungslieferungen” Beim Verkauf der Grundwerke von Loseblattsammlungen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind (hier: Redenberater, Finanzierungsberater, Handbuch "Stil & Etikette"), sind zur Vermeidung einer Irreführung an die Hinweise auf Häufigkeit und Umfang von Ergänzungslieferungen grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als beim Verkauf an Berufsgruppen, die an den Erwerb von Loseblattsammlungen einschließlich der Ergänzungen gewöhnt sind.

BGH, Urt. v. 7.5.1998, I ZR 85/96: Verkaufsveranstaltungen in Aussiedlerheimen verstoßen gegen die guten Sitten im Wettbewerb und sind daher unzulässig, auch bei von der Heimleitung genehmigten Veranstaltungen.

BGH, Urt. v. 5.11.1998, III ZR 226/97: Bei einem Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag ist eine Klausel unzulässig, die den Eindruck einer festen vertraglichen Bindung erweckt und den Kunden davon abhalten kann, von seinem Recht auf jederzeitige Kündigung des Vertrages nach § 627 BGB Gebrauch zu machen.

BGH, Urteil vom 18. 5. 1999 - XI ZR 219/98 (Düsseldorf) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG.

BGH, Urt. v. 14. 10. 1999, III ZR 203/98: Die Klausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ in den AGB einer Mobilfunkanbieterin ist wirksam (Bestätigung von BGH NJW 1985, 2329 = LM § 11 Ziff. 15b AGBG Nr. 1).

BGH, Urt. v. 19. 10. 1999, XI ZR 8/99, „Bankentgelte“: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung einer Pfändung gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG. Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlass, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben.

BVerfG, Beschl. V. 28. 8. 2000, 1 BvR 1821/97: Die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 136, 261 = NJW 1997, 2752), nach der Kreditinstitute für die Bearbeitung steuerrechtlicher Freistellungsaufträge von Kunden keine Vergütung verlangen dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, Urt. v. 13.9.2000, VIII ZR 34/00: Eine formularmäßig bestimmte dreiwöchige Annahmefrist eines Möbelverkäufers verstößt gegen § 10 Nr. 1 AGBG, wenn unter diese Klausel auch der Verkauf von Ausstellungsstücken oder sonstiger vorrätiger Ware fällt. Das Interesse des Kunden an einem baldigen Wegfall seiner Bindung hat Vorrang.

BGH, Urt. v. 17.10.2000, XI ZR 42/00: Das unverschlossene Aufbewahren von Scheckkarte und Geheimnummer in unverschlossenen Behältnissen in verschiedenen Zimmern einer 5-Zimmer-Wohnung ist zwar fahrlässig, aber noch nicht grob fahrlässig. Die beklagte Sparkasse wurde deshalb verurteilt, der Klägerin die unbefugt abgehobenen Beträge zu erstatten.

BGH, Urt. v. 2.11.2000, I ZR 154/98: Ein Telefonanruf zu gewerblichen Zwecken ist auch dann unverlangt und deshalb wettbewerbswidrig, wenn die angerufene Person gegen den anlässlich des Telefonanrufs vereinbarten Vertreterbesuchs keine Einwendungen erhebt und dadurch möglicherweise konkludent ihr Einverständnis mit dem Telefonanruf erklärt.

BGH, Urt. v. 12. 12. 2000, XI ZR 138/00: Klauseln in AGB von Kreditinstituten, nach denen das Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erfolgten, zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet, verstoßen gegen § 11 Nr. 7 AGBG.

BGH, Urt. v. 13.2.2001, XI ZR 197/00: Klauseln, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften und über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 9 AGBG und sind daher nichtig.

BGH, Urt. v. 26. 4. 2001, I ZR 314/98, „Gewinnspiel“:  Die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluss der Kunde durch wettbewerbswidrige Mittel veranlasst werden konnte, ist als solche grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen. Die Abwicklung von Verträgen wird deshalb von dieser Vorschrift nur dann erfasst, wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst als unlauteres Wettbewerbsverhalten zu würdigen ist.

BGH, Urt. v. 12.6.2001, XI ZR 274/00: Die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten ist gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam.

BGH, Urt. v. 7.11.2001, VIII ZR 13/01: Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden. Eine Willenserklärung (§§ 145ff BGB) kann durch Mausklick abgegeben werden. Dies bedeutet, dass ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 ff BGB mit allen Rechten und Pflichten zustande kommt (Verkauf eines Neuwagens VW-Passat zum Auktionsergebnis von 26.350,- DM statt der vom Verkäufer geforderten 39.000,- DM).

BGH, Urt. v. 22. 11.2001, I ZR 138/99: Auch die private Verwendung einer Internet-Adresse kann zu einer Verletzung des Namensrechts eines gleichnamigen Unternehmens führen (Domain-Name "shell.de"). Die Deutsche Shell AG hat erfolgreich  dem Beklagten, der den Familiennamen "Shell" trägt, die Benutzung des für ihn registrierten Domain-Namens "shell.de" im Internet sowohl im geschäftlichen Verkehr als auch für private Zwecke verbieten lassen.

BGH, Urt. v. 6.12.2001, I ZR 316/98, I ZR 11/99, I ZR 14/99, I ZR 101/99, I ZR 214/99: Grundsatzentscheidungen zur Vereinbarkeit von Verbraucher- und Ratgebersendungen im Fernsehen mit dem Rechtsberatungsgesetz.

BGH, Urt. v. 20.12.2001, I ZR 227/99: Wird der Gesprächsteilnehmer  vor dem Gespräch über die bevorstehende Werbeunterbrechung unterrichtet, so bringt er mit der Fortführung des Gesprächs und der Hinnahme der Werbeunterbrechung zugleich sein Einverständnis mit der Telefonwerbung zum Ausdruck.

BGH, Urt. v. 9.4.2002, XI ZR 245/01: Die im Preisverzeichnis einer Bank enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung "Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten ..." verstößt gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) und ist unwirksam. Hingegen unterliegt die Klausel "Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten ..." nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle.

BGH, Urt. v. 11. 4. 2002, I ZR 306/99: Unter dem Begriff „Anschrift“ i.S. d. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen.

BGH, Urt. v. 13. 6. 2002, I ZR 173/01, NJW 2002, 3403 = WM 2002, 1983: Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Koppelungsangeboten auszugehen.

Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Koppelungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, besteht jedoch nicht.

BGH, Urt. v. 26.9.2002, I ZR 44/00: Der Beratervertrag bei einer Anwalts-Hotline wird  im Zweifel mit dem Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem Unternehmen, das den Beratungsdienst unterhält. Es liegt kein Verstoß gegen berufsrechtliche Verbote vor.

BGH, Urt. v. 23.1.2003, III ZR 54/02: Die Klausel, wonach die Kunden zur Erteilung einer Einzugsermächtigung verpflichtet ist, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn sichergestellt ist, dass der Kunde mindestens fünf Werktage Zeit hat, die Rechnung zu prüfen und ggf. für ausreichende Deckung seines Kontos sorgen kann.

BGH, Urt. v. 19.3.2003, VIII ZR 295/01: Ein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen kommt bei individuell angefertigten Waren nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet. Das ist bei einem Notebook nicht der Fall, wenn es aus Standardbauteilen zusammengesetzt ist, die mit geringem Aufwand wieder getrennt werden können.