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BGH, Urt. v. 03.12.1981, VII ZR 368/80, AGBG § 9: Eine
Klausel, wonach „Kostenvoranschläge, die nicht zur Erledigung der Reparatur
führen, mit einer Bearbeitungsgebühr berechnet“ werden, benachteiligt den
Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher
unwirksam. BGH, Urt. v. 25.02.1982,
VII ZR 268/81, „Reparaturbedingungen“: Die Bestimmung in Reparaturbedingungen,
wonach Reparaturzeiten nur dann verbindlich sind, wenn sie schriftlich
bestätigt werden, benachteiligt die Kunden entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen und ist daher unwirksam. BGH, Urt. v. 28.06.1984,
VII ZR 276/83: Eine in den AGB eines Fertighausherstellers enthaltene Klausel,
wonach der Hersteller die Auslieferung des Fertighauses bis zu sechs Wochen
über den individuell vereinbarten Liefertermin hinaus verschieben kann,
benachteiligt den Besteller entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und ist daher unwirksam. BGH, Urt. v. 12.10.1989,
VII ZR 339/88: Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein
Reiseunternehmen seinen Kunden bei der Überlassung von Ferienwohnungen oder
Ferienhäusern stellt, wonach eine von den Kunden bezahlte Kaution erst innerhalb
von 2 Wochen nach der Abreise zurückerstattet wird, wenn der Kunde während
seines Aufenthalts am Haus oder am Inventar keinen Schaden angerichtet hat,
verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam. BGH, Urt. v. 25.10.1989,
VIII ZR 345/88, "Heizgeräte-Vertrieb"*:
Eine das Widerrufsrecht ausschließende "vorhergehende Bestellung des
Kunden" kann dann nicht angenommen werden, wenn sich der Kunde im Verlauf
eines nicht von ihm veranlassten Telefonanrufs des Anbieters mit einem
Hausbesuch einverstanden erklärt. Das gilt auch, wenn der
Kunde vorher auf einer Werbeantwortkarte um Zusendung von Prospekten gebeten
und dabei seine "Telefonnummer zwecks Rückruf" angegeben hat. Für die
"vorhergehende Bestellung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG
ist es ohne Bedeutung, ob der Kunde sich bei einem nicht von ihm veranlassten
Telefongespräch mit einem Hausbesuch auf Nachfrage des Vertreters einverstanden
erklärt oder eine Einladung von sich aus ausspricht. Die Bestellung zu einer
allgemeinen Informationserteilung oder zur Warenpräsentation erfüllt nicht den
Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG. Die Vorschrift setzt eine Einladung
zu einem Hausbesuch zur Führung von Vertragsverhandlungen voraus. BGH, Urt. v. 21.06.1990,
I ZR 303/88, HaustürWG § 1 Abs. 1 Nr.
2, "Freizeitveranstaltung":
Verkaufsveranstaltungen, bei denen der Verkehr nach ihrem von der
Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild in erster Linie von einem
Freizeiterlebnis ausgeht, mag auch die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des
Veranstalters von den Teilnehmern nicht völlig übersehen werden, sind
Freizeitveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaustürWG. BGH, Urt. v. 26.03.1992,
I ZR 104/90, "Grüne Woche": Die Grüne Woche in Berlin - eine Ausstellung
für Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und Gartenbau - ist keine Freizeitveranstaltung
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaustürWG. BGH, Urt. v. 30.04.1992,
I ZR 287/90, "Briefkastenwerbung":
Bei der nur vereinzelten Missachtung des Aufklebers am Briefkasten:
"Keine Werbung", kann ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten des
Werbenden im Sinne des § 1 UWG nicht angenommen werden. BGH, Urt. v. 09.07.1992,
VII ZR 7/92 „Time-Sharing“: Auf die Bereitstellung von ausländischen
Ferienunterkünften gerichtete Verträge, die ein Veranstalter mit Sitz im Inland
mit Kunden aus dem Inland abschließt, unterliegen in Ermangelung einer
Rechtswahl deutschem Recht. Auf Veranstaltungsverträge, die auf die
Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleiniger Reiseleistung gerichtet
sind, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend
anzuwenden. Zur Unwirksamkeit von Klauseln eines Reiseveranstalters, der
Ferienunterkünfte zur Verfügung stellt. BGH, Urt. v. 17.12.1992,
I ZR 73/91: Die Belehrung über den Widerruf der auf den Vertragsschluss
gerichteten Willenserklärung muss auch eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist
enthalten BGH, Urt. v. 08.07.1993,
I ZR 202/91, "Empfangsbestätigung": Eine zusammen mit der Widerrufsbelehrung
unterschriebene, von dieser räumlich abgesetzte Bestätigung über ihre
Aushändigung, ist eine "andere Erklärung" im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 3 HaustürWG. BGH, Urt. v. 3.11.1993,
VIII ZR 106/93: Zulässig ist eine Taschenkontrolle im Supermarkt nur dann, wenn
ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann der
Kunde sich der Kontrolle widersetzen, ohne dass er dafür mit einem Hausverbot
belegt werden darf. BGH, Urt. v. 30.11.1993,
XI ZR 80/93: Vergütungspflichtig sind grundsätzlich nur Haupt- und Nebenleistungen
der Banken und Geldinstitute. Allgemeine Betriebskosten sowie Arbeiten des Gläubigers
zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht
gesondert (anteilig) zu vergüten. Zu diesen Verpflichtungen gehört auch die
Pflicht, Bargeld, d. h. gesetzliche Zahlungsmittel (§ 1 Abs. 2 WährG, §§ 2,3
MünzG, § 14 Abs. 1 BBankG), anzunehmen. BGH, Urt. v. 16.12.1993,
I ZR 285/91: Telefonanrufe bei Privatpersonen zum Zwecke der Ankündigung oder
Vereinbarung von Vertreterbesuchen sind wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn
nicht der Angerufene sein Einverständnis damit zuvor ausdrücklich oder konkludent
erklärt hat, vgl. auch BGH, Urt. v. 8.12.1994, I ZR 189/92. BGH, Urt. v. 25.2.1994, V
ZR 63/93: Time-sharing-Verträge sind sittenwidrig, wenn der Wert der Leistung
knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. BGH, Urt. v. 25.2.1994,
BGHZ 125, 218: Ein Time-Sharing-Vertrag ist gem. 138 BGB sittenwidrig und damit
nichtig, wenn der mit 52 multiplizierte Wochenpreis mehr als das doppelte des
Preises einer vergleichbaren Eigentumswohnung beträgt. BGH, Urt. v. 05.05.1994,
I ZR 168/92, "Schriftliche Voranmeldung": Vertreterbesuche nach
schriftlicher Voranmeldung sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
der Angeschriebene mittels einer der Besuchsanmeldung beigefügten frankierten
Rückantwortkarte den Besuch des Vertreters ohne weiteres ablehnen kann. BGH, Urteil v.
08.12.1994, I ZR 189/92, "Telefonwerbung": Die telefonische Werbung
eines privaten Versicherungsnehmers zu einer weiteren Versicherung, ist
wettbewerbswidrig, wenn nicht der Angerufene zuvor ausdrücklich oder
stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu
werden. BGH, Urt. v. 07.05.1996,
XI ZR 217/95, „Postenpreisklauseln“: Postenpreisklauseln, die auch Ein- und
Auszahlungen am Kassenschalter erfassen, unterliegen als Preisnebenabreden der
richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG (im Anschluss an BGHZ 124, 254
= NJW 1994, 318 = LM H. 4/1994 § 8 AGBG Nr. 22). Solche
Postenpreisklauseln enthalten keinen Verstoß gegen § 9 AGBG, wenn den Kunden
zugleich mindestens fünf Freiposten im Monat gewährt werden. Postenpreisklauseln für
die Inanspruchnahme von Geldausgabeautomaten unterliegen nicht der
richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG, weil sie das Entgelt für eine
Sonderleistung des Kreditinstituts regeln. BGH, Urt. v. 15.07.97, XI
ZR 269/96: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel einer
Bank, dass für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen ein Entgelt zu entrichten
ist, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam. BGH, Urteil vom 21. 10.
1997, XI ZR 5/97, NJW 1998, 309 (Bankentgelt): Allgemeine Geschäftsbedingungen,
nach denen die Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung
sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender
Deckung ein Entgelt fordern, verstoßen gegen § 9 AGBG. Sie stellen im Hinblick
auf § 11 Nr. 5b AGBG auch keine wirksamen Schadenspauschalierungen dar. BGH, Urt. v. 30.10.1997,
I ZR 142/95 “Ergänzungslieferungen” Beim Verkauf der Grundwerke von
Loseblattsammlungen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind (hier:
Redenberater, Finanzierungsberater, Handbuch "Stil & Etikette"),
sind zur Vermeidung einer Irreführung an die Hinweise auf Häufigkeit und Umfang
von Ergänzungslieferungen grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als
beim Verkauf an Berufsgruppen, die an den Erwerb von Loseblattsammlungen einschließlich
der Ergänzungen gewöhnt sind. BGH, Urt. v. 7.5.1998, I
ZR 85/96: Verkaufsveranstaltungen in Aussiedlerheimen verstoßen gegen die guten
Sitten im Wettbewerb und sind daher unzulässig, auch bei von der Heimleitung
genehmigten Veranstaltungen. BGH, Urt. v. 5.11.1998,
III ZR 226/97: Bei einem Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag ist eine
Klausel unzulässig, die den Eindruck einer festen vertraglichen Bindung erweckt
und den Kunden davon abhalten kann, von seinem Recht auf jederzeitige Kündigung
des Vertrages nach § 627 BGB Gebrauch zu machen. BGH, Urteil vom 18. 5.
1999 - XI ZR 219/98 (Düsseldorf) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von
Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird,
verstoßen gegen § 9 AGBG. BGH, Urt. v. 14. 10.
1999, III ZR 203/98: Die Klausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ in den
AGB einer Mobilfunkanbieterin ist wirksam (Bestätigung von BGH NJW 1985, 2329 =
LM § 11 Ziff. 15b AGBG Nr. 1). BGH, Urt. v. 19. 10.
1999, XI ZR 8/99, „Bankentgelte“: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung einer Pfändung gegen Kunden
von diesen ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG. Einseitige
Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar,
soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der
Anpassung notwendig sind sowie Anlass, Richtlinien und Grenzen der Ausübung
möglichst konkret angeben. BVerfG, Beschl. V. 28. 8.
2000, 1 BvR 1821/97: Die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 136, 261 = NJW 1997,
2752), nach der Kreditinstitute für die Bearbeitung steuerrechtlicher Freistellungsaufträge
von Kunden keine Vergütung verlangen dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. BGH, Urt. v. 13.9.2000,
VIII ZR 34/00: Eine formularmäßig bestimmte dreiwöchige Annahmefrist eines
Möbelverkäufers verstößt gegen § 10 Nr. 1 AGBG, wenn unter diese Klausel auch
der Verkauf von Ausstellungsstücken oder sonstiger vorrätiger Ware fällt. Das
Interesse des Kunden an einem baldigen Wegfall seiner Bindung hat Vorrang. BGH, Urt. v. 17.10.2000,
XI ZR 42/00: Das unverschlossene Aufbewahren von Scheckkarte und Geheimnummer
in unverschlossenen Behältnissen in verschiedenen Zimmern einer
5-Zimmer-Wohnung ist zwar fahrlässig, aber noch nicht grob fahrlässig. Die
beklagte Sparkasse wurde deshalb verurteilt, der Klägerin die unbefugt
abgehobenen Beträge zu erstatten. BGH, Urt. v. 2.11.2000, I
ZR 154/98: Ein Telefonanruf zu gewerblichen Zwecken ist auch dann unverlangt
und deshalb wettbewerbswidrig, wenn die angerufene Person gegen den anlässlich
des Telefonanrufs vereinbarten Vertreterbesuchs keine Einwendungen erhebt und
dadurch möglicherweise konkludent ihr Einverständnis mit dem Telefonanruf
erklärt. BGH, Urt. v. 12. 12.
2000, XI ZR 138/00: Klauseln in AGB von Kreditinstituten, nach denen das
Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erfolgten, zeitweiligen
Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service auch bei
grobem Verschulden nicht haftet, verstoßen gegen § 11 Nr. 7 AGBG. BGH, Urt. v. 13.2.2001,
XI ZR 197/00: Klauseln, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des
Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften und über
die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender
Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 9 AGBG und sind daher nichtig. BGH, Urt. v. 26. 4. 2001,
I ZR 314/98, „Gewinnspiel“: Die
Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluss der Kunde durch wettbewerbswidrige
Mittel veranlasst werden konnte, ist als solche grundsätzlich nicht
wettbewerbswidrig. Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit des Wettbewerbs im
Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen. Die
Abwicklung von Verträgen wird deshalb von dieser Vorschrift nur dann erfasst,
wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst als unlauteres
Wettbewerbsverhalten zu würdigen ist. BGH, Urt. v. 12.6.2001,
XI ZR 274/00: Die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung
von Telefonkarten ist gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam. BGH, Urt. v. 7.11.2001,
VIII ZR 13/01: Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte
erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte
Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden. Eine
Willenserklärung (§§ 145ff BGB) kann durch Mausklick abgegeben werden. Dies
bedeutet, dass ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 ff BGB mit allen Rechten
und Pflichten zustande kommt (Verkauf eines Neuwagens VW-Passat zum
Auktionsergebnis von 26.350,- DM statt der vom Verkäufer geforderten 39.000,-
DM). BGH, Urt. v. 22. 11.2001,
I ZR 138/99: Auch die private Verwendung einer Internet-Adresse kann zu einer
Verletzung des Namensrechts eines gleichnamigen Unternehmens führen
(Domain-Name "shell.de"). Die Deutsche Shell AG hat erfolgreich dem Beklagten, der den Familiennamen
"Shell" trägt, die Benutzung des für ihn registrierten Domain-Namens
"shell.de" im Internet sowohl im geschäftlichen Verkehr als auch für
private Zwecke verbieten lassen. BGH, Urt. v. 6.12.2001, I
ZR 316/98, I ZR 11/99, I ZR 14/99, I ZR 101/99, I ZR 214/99: Grundsatzentscheidungen
zur Vereinbarkeit von Verbraucher- und Ratgebersendungen im Fernsehen mit dem
Rechtsberatungsgesetz. BGH, Urt. v. 20.12.2001,
I ZR 227/99: Wird der Gesprächsteilnehmer
vor dem Gespräch über die bevorstehende Werbeunterbrechung unterrichtet,
so bringt er mit der Fortführung des Gesprächs und der Hinnahme der Werbeunterbrechung
zugleich sein Einverständnis mit der Telefonwerbung zum Ausdruck. BGH, Urt. v. 9.4.2002, XI
ZR 245/01: Die im Preisverzeichnis einer Bank enthaltene Allgemeine
Geschäftsbedingung "Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten
..." verstößt gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) und ist unwirksam. Hingegen
unterliegt die Klausel "Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten
..." nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle. BGH, Urt. v. 11. 4. 2002,
I ZR 306/99: Unter dem Begriff „Anschrift“ i.S. d. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist
nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die
Postfachanschrift zu verstehen. BGH, Urt. v. 13. 6. 2002,
I ZR 173/01, NJW 2002, 3403 = WM 2002, 1983: Nach Aufhebung der
Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Koppelungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein
solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über
den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen
Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung
als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Koppelungsangebot
eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität
der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle
Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, besteht jedoch nicht. BGH, Urt. v. 26.9.2002, I
ZR 44/00: Der Beratervertrag bei einer Anwalts-Hotline wird im Zweifel mit dem Rechtsanwalt geschlossen
und nicht mit dem Unternehmen, das den Beratungsdienst unterhält. Es liegt kein
Verstoß gegen berufsrechtliche Verbote vor. BGH, Urt. v. 23.1.2003, III ZR 54/02: Die Klausel, wonach die Kunden zur Erteilung einer Einzugsermächtigung verpflichtet ist, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn sichergestellt ist, dass der Kunde mindestens fünf Werktage Zeit hat, die Rechnung zu prüfen und ggf. für ausreichende Deckung seines Kontos sorgen kann. BGH, Urt. v. 19.3.2003, VIII ZR 295/01: Ein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen kommt bei individuell angefertigten Waren nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet. Das ist bei einem Notebook nicht der Fall, wenn es aus Standardbauteilen zusammengesetzt ist, die mit geringem Aufwand wieder getrennt werden können. |