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Befugnisse
und Legitimation der
Verbraucherzentrale è
Legitimation zur außergerichtlichen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung,
§ 3 Nr. 8 Rechtsberatungsgesetz è
Klagebefugnis, fremde und abgetretene
Forderungen gerichtlich einzuziehen, wenn eine solche Klage dem
Verbraucherschutz insgesamt dient, § 3
Nr. 8 Rechtsberatungsgesetz è
Qualifizierte Einrichtung und damit anspruchsberechtigte Stelle auf Unterlassung und
auf Widerruf bei verbraucherschutzwidrigen Praktiken, § 4 Abs. 2
Unterlassungsklagengesetz è
Klagebefugnis bei unlauterem Wettbewerb und irreführender Werbung, § 3
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb è
Bescheinigende Stelle für den Verbraucherkonkurs, § 305 Insolvenzordnung è
Veröffentlichungsbefugnis
von Urteilsformel und Bezeichnung des verurteilen Beklagten, § 7
Unterlassungsklagengesetz è
Die Berliner Verbraucherzentrale ist außerdem
expressis verbis im Fraktionsgesetz vom 08.12.1993 als Mitglied der vom
Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin zu berufenen Sachverständigenkommission
genannt è
Seit 1982 bußgeldempfangsberechtigte Institution.
Die Verbraucherzentrale ist im Mahn- und Vollstreckungsbescheid als einzige
Anlaufstelle zur außergerichtlichen Klärung der Rechtslage genannt.
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