Befugnisse und Legitimation der Verbraucherzentrale

  

è    Legitimation zur außergerichtlichen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung, § 3 Nr. 8 Rechtsberatungsgesetz
 

è    Klagebefugnis, fremde und abgetretene Forderungen gerichtlich einzuziehen, wenn eine solche Klage dem Verbraucherschutz insgesamt dient, § 3 Nr. 8 Rechtsberatungsgesetz
 

è    Qualifizierte Einrichtung und damit anspruchsberechtigte Stelle auf Unterlassung und auf Widerruf bei verbraucherschutzwidrigen Praktiken, § 4 Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz
 

è    Klagebefugnis bei unlauterem Wettbewerb und irreführender Werbung, § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
 

è    Bescheinigende Stelle für den Verbraucherkonkurs, § 305 Insolvenzordnung
 

è    Veröffentlichungsbefugnis von Urteilsformel und Bezeichnung des verurteilen Beklagten, § 7 Unterlassungsklagengesetz
 

è    Die Berliner Verbraucherzentrale ist außerdem expressis verbis im Fraktionsgesetz vom 08.12.1993 als Mitglied der vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin zu berufenen Sachverständigenkommission genannt
 

è    Seit 1982 bußgeldempfangsberechtigte Institution. Die Verbraucherzentrale ist im Mahn- und Vollstreckungsbescheid als einzige Anlaufstelle zur außergerichtlichen Klärung der Rechtslage genannt.