Einreise aus einem Risikogebiet
Reisen Sie nach Deutschland ein und haben sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten?
- Einreisende aus Risikogebieten müssen sich direkt nach Ankunft nach Hause oder an einen anderen geeigneten Ort begeben und sich dort 10 Tage lang in häuslicher Quarantäne aufhalten. Für Reisende aus Risikogebieten besteht die außerdem Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise das Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinzuweisen.
- Die Pflichtquarantäne kann auf 5 Tage reduziert werden, sofern später ein weiteres, negatives Testergebnis vorliegt.
Seit dem 15. Dezember 2020 werden die Kosten für den Corona-Test bei symptomfreien Einreisenden aus Risikogebieten nicht mehr übernommen. Grundlage hierfür ist die Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020.
Sie können sich unter der Telefonnummer 116 117 oder im Internet unter www.116117.de informieren, wo Sie in Wohnortnähe einen Test machen können. Wer sich beim Hausarzt testen lassen möchte, sollte unbedingt vorher dort anrufen.
Bis das Testergebnis vorliegt, begeben Sie sich bitte unbedingt in Quarantäne!
Hinweis: Die Umsetzung der Quarantäneregelungen erfolgt durch Rechtsverordnungen der Bundesländer. Letztendlich verbindlich ist das Recht des Bundeslandes, in das Sie einreisen bzw. in dem Sie sich aufhalten.
Beachten Sie auch mögliche Ausnahmeregelungen zur Quarantänepflicht nach dem Recht Ihres Bundeslandes (insbesondere Durchreisende und Grenzpendler).
Ausführliche Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland finden Sie außerdem hier.
Wie lange muss ich in Quarantäne bleiben?
- Grundsätzlich gilt die 10-tägige Quarantänepflicht.
- Frühestens 5 Tage nach der Einreise kann ein Corona-Test gemacht werden. Wenn das Ergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben.
- Das Testergebnis muss nach der Testung 10 Tage aufbewahrt sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden.
- Sollten trotz negativem Test binnen 10 Tagen nach der Einreise Covid-19-typische Symptome auftreten, muss das Gesundheitsamt sofort benachrichtigt werden. Ein weiterer Test ist dann notwendig.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Die Muster-Quarantäneverordnung des Bundes beinhaltet Ausnahmeregelungen von der Quarantänepflicht. Diese gelten aber nur, wenn die betreffende Person keine Covid-19-typischen Symptome aufweist. Diese können je nach Bundesland in den Landesverordnungen auch abweichend geregelt sein. Maßgeblich für Einreisende bleiben auch künftig weiterhin die Regelungen der jeweiligen Bundesländer.
Ausnahme von der Quarantäne- und Testpflicht sind nach der Bundesregelung vorgesehen zum Beispiel für Transitreisende, Reisen in Nachbarländer von unter 24 Stunden, familiäre Besuche von bis zu 48 Stunden, für Berufspendler sowie Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen wie beispielweise des Gesundheitswesens.