Ein Erfolg auf ganzer Linie: Das Kammergericht Berlin (KG) hat die Berufung der Tele Columbus AG gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, das der Tele Columbus AG eine automatische Tarifumstellung des bisherigen Internettarifs untersagte, überwiegend zurückgewiesen (Urteil v. 06.10.2017, 5 U 106/16). Hierfür hätte es einer Zustimmung der Kunden bedurft, entschieden die Richter. Auch müsse Tele Columbus nun den betroffenen Kundenkreis mit einem individualisierten Berichtigungsschreiben darüber informieren, dass die Tariferhöhung unzulässig war und, sofern das erhöhte Entgelt gezahlt wurde, Rückerstattungsansprüche der Verbraucher bestehen können.
Anlass für dieses Verfahren gab die Beschwerde eines Verbrauchers, der im April 2015 von Tele Columbus angeschrieben und dem Folgendes mitgeteilt wurde: Sein bisheriger Internettarif sei ab dem 1. Mai 2015 nicht mehr verfügbar und würde auf einen anderen Tarif zu 19,99 Euro im Monat umgestellt, der zusätzlich einen Telefonanschluss beinhalte. Bislang zahlte der Verbraucher für seinen Internetanschluss monatlich 14,99 Euro.
In diesem Vorgehen sah die Verbraucherzentrale Berlin einen Wettbewerbs-verstoß und klagte nach erfolgloser Abmahnung mit Erfolg vor dem Landgericht Berlin (Urteil v. 6. Juli 2016, Az. 15 O 314/15 – wir berichteten). Das KG bestätigte dieses Urteil weitgehend. Eine automatische Tarifumstellung sei unzulässig, so die Richter, da zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses stets eine Vereinbarung erforderlich sei.
Das Kammergericht hat die Tele Columbus darüber hinaus dazu verurteilt, allen Verbrauchern, die das Schreiben über die Umstellung bekommen haben und
- weder der Vertragsänderung ausdrücklich zugestimmt haben
- noch ihren Vertrag außerordentlich in der vorgesehen Frist von vier Wochen gekündigt und auch den Erhöhungsbetrag nicht gezahlt haben
- noch ihren Festnetzanschluss aktiv bei der Beklagten haben freischalten lassen ein Berichtigungsschreiben zuzusenden.
Darin muss Tele Columbus seine Kunden darüber informieren, dass die mit Schreiben vom April 2015 mitgeteilte Tarifänderung nur mit Zustimmung des Adressaten vorgenommen werden kann und dass, sofern das erhöhte Entgelt bezahlt worden ist, gegebenenfalls Rückforderungsansprüche bestehen können.
Das Urteil ist rechtskräftig und gilt ebenfalls für die automatischen Tariferhöhungen der Tele Columbus AG und der Primacom Berlin GmbH jeweils zum 1. März 2016.
Was betroffene Verbraucher nun beachten müssen: Betroffene Verbraucher müssen ein Berichtigungsschreiben erhalten mit den Hinweisen, dass die Tariferhöhungen zum 1. Mai 2015 bzw. 1. März 2016 unzulässig waren und dass Rückerstattungsansprüche bestehen können. Andernfalls könnte dies mit gerichtlichen Mitteln durchgesetzt werden. Die Verbraucherzentrale Berlin rät jenen Verbrauchern, die das erhöhte Entgelt bezahlt haben, zu prüfen, ob sie gegebenenfalls diese Zahlungen zurückfordern können. Verbraucher können in diesem Fall Unterstützung in der Rechtsberatung der Verbraucherzentrale erhalten.
Die Verbraucherzentrale bittet betroffene Verbraucher, die der oben genannten Personengruppe angehören und kein Berichtigungsschreiben erhalten haben, sich bei der Verbraucherzentrale zu melden. Verwenden Sie bitte hierfür unsere E-Mail Adresse: mail@verbraucherzentrale-berlin.de.