Aktualisierung vom 21. Juni 2019
- Am 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass private Beitragszahler keine Rundfunkbeiträge mehr für ihre Zweitwohnung bezahlen müssen.
- Inzwischen hat die Verwaltungspraxis des Beitragsservices diese Entscheidung konkretisiert.
Interview mit Alexander Rathmer, Rechtsexperte in der Verbraucherzentrale Berlin
Was besagt das BVerfG-Urteil vom 18. Juli 2018?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Verfassungswidrig ist allerdings die Belastung einer Person mit Beiträgen für mehrere Wohnungen.
Deshalb muss der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2020 die Rechtslage nachbessern.
Wie setzt die Verwaltung dieses Urteil derzeit in die Praxis um?
Der Beitragsservice (früher GEZ) befreit Verbraucherinnen und Verbraucher, die mehr als eine Wohnung innehaben, auf Antrag von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung.
Die Befreiung wird rückwirkend bis zum Datum des Urteils gewährt. Das hat das Bundesverfassungsgericht genau so angeordnet.
Bereits gezahlte Beiträge für Nebenwohnungen aus der Zeit vor dem Urteil werden grundsätzlich nicht mehr zurückerstattet. Nicht gezahlte Beiträge aus diesem Zeitraum wird der Beitragsservice in der Regel nachfordern. In bestimmten Fallkonstellationen kann der Beitragsservice aus Kulanz auf eine Nachforderung verzichten. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Befreiungsantrag vorliegen?
Zu den formalen Voraussetzungen des Befreiungsantrags hat sich das Gericht nicht geäußert. Deshalb hat sich beim Beitragsservice eine eigene Verwaltungspraxis herausgebildet.
- Ein- und dieselbe Person muss beim Einwohnermeldeamt in beiden Wohnungen gemeldet sein. Die Behörde akzeptiert statt einer Meldung beim Einwohnermeldeamt auch einen Zweitwohnsitzsteuerbescheid oder eine Nennung im Mietvertrag.
- Diese Person muss auch beim Beitragsservice als Beitragszahler für beide Wohnungen angemeldet sein.
- Es muss ein formaler Antrag gestellt werden. Das geht schriftlich oder online auf der Internetseite des Beitragsservice:
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung - www.rundfunkbeitrag.de
Wichtig zu wissen: Wenn die Befreiung rückwirkend erfolgen soll, muss die Meldung beim Einwohnermeldeamt in diesem Zeitraum schon vorgelegen haben.
Was ist zu tun, wenn diese Nachweise nicht vorliegen?
Wenn die Wohnung leer gestanden hat und dort deshalb niemand beim Einwohnermeldeamt gemeldet war, dann bestand grundsätzlich keine Beitragspflicht. Für die Zukunft kann man die leerstehende Wohnung mit dieser Begründung beim Beitragsservice abmelden. Wir empfehlen außerdem, die Beiträge für die letzten drei Jahre schriftlich zurückzufordern. Eine leerstehende Wohnung wird in Bezug auf Rückzahlungen anders behandelt als eine bewohnte Nebenwohnung.
In Situationen, in denen jemand in einer Wohnung gewohnt hat, aber dort nicht gemeldet war, wird es komplizierter. Empfehlung: Verbraucherinnen und Verbraucher können zu einer Beratung in die Verbraucherzentrale kommen, damit genau geprüft werden kann, welche Befreiungsgründe einschlägig sein könnten.
Was müssen Ehepaare beachten?
Ein Ehepaar – zwei gemeinsame Wohnungen
Wenn ein Ehepaar zwei Wohnungen hat und in beiden Wohnungen beide Ehepartner beim Einwohnermeldeamt gemeldet sind, dann müssen nach der derzeitigen Verwaltungspraxis auch zwei Beiträge gezahlt werden: von jedem Ehepartner einer.
Eine Wohnung zu zweit, eine Wohnung alleine
Anders ist es, wenn in einer Wohnung beide Ehepartner beim Einwohnermeldeamt gemeldet sind und in der anderen nur einer. Das ist oft der Fall, wenn ein Ehepartner auswärtig arbeitet und dort eine Nebenwohnung hat.
In diesem Fall kann man das Problem folgendermaßen lösen: Der Ehepartner, der in beiden Wohnungen gemeldet ist, meldet sich beim Beitragsservice als Beitragszahler für beide Wohnungen an. Dann beantragt er eine Befreiung von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung. Auf diese Weise zahlt ein Ehepartner einen vollen Beitrag und der andere Ehepartner gar keinen Beitrag.
Diese Ummeldung beim Beitragsservice ist auch rückwirkend bis zum Termin des BVerfG-Urteils möglich, also zum 18. Juli 2018. Hat in der Vergangenheit also jeder Ehepartner einen Beitrag für eine Wohnung gezahlt, werden einem Partner die Beiträge zurückerstattet.
Ganz unabhängig von Nebenwohnungen: Was bedeutet „Eine Wohnung. Ein Beitrag.“?
Dieser Slogan wird häufig missverstanden. Es bedeutet, der Beitragsservice erhebt einen Beitrag pro Wohnung, egal wie viele Menschen dort wohnen. Wenn mehrere Personen sich eine Wohnung teilen, muss nur eine Person zahlen.
Wenn eine Person in dieser Wohnung befreit ist, zum Beispiel weil sie Sozialleistungen oder BAföG bezieht, dann gilt die Befreiung nur für diese Person. Dasselbe gilt für Ermäßigungen, beispielsweise aufgrund einer Sehbehinderung.
Der Beitragsservice kann dann stattdessen von einem Mitbewohner den Beitrag einziehen.
Wer aufgrund von Sozialleistungen befreit ist, sollte aber prüfen, ob er mit seinen Mitbewohnern in Bedarfsgemeinschaft lebt. In diesem Fall sind auch die Mitbewohner befreit. Ob ein Mitbewohner Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, ergibt sich aus den Bescheiden der Behörde, welche die Sozialleistung gewährt hat.
In Ausnahmefällen erstreckt sich die Befreiung oder Ermäßigung einer Person auch auf deren Mitbewohner. Das gilt für folgende Personengruppen:
- Ehepartnerinnen/Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerinnen/Lebenspartner der befreiten/ermäßigten Person
- Kinder der befreiten/ermäßigten Person unter 25 Jahren
Zusammenfassung
Wenn mehrere Personen sich eine Wohnung teilen, muss nur eine Person zahlen.
Wenn von mehreren Personen nur eine Person von der Beitragspflicht befreit ist, kann die Behörde den Beitrag von einem der anderen, nicht befreiten Mitbewohner, verlangen. Dasselbe gilt bei einer Ermäßigung.
Weitere Informationen
Betroffene können weitere Informationen zum Urteil und zu den Möglichkeiten der Freistellung auf rundfunkbeitrag.de nachlesen oder sich bei der Verbraucherzentrale Berlin individuell beraten lassen.
- Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin, Terminvereinbarung online unter: www.verbraucherzentrale.berlin/beratung-be/terminbuchung
- Telefonische Beratung unter 030 214 85-160 montags 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Die Beratung ist kostenlos; es gelten die Tarife des jeweiligen Telefonanbieters.