Viele Pflegeverträge sind nicht rechtens

Pressemitteilung vom
Viele Verträgen von ambulanten Pflegeunternehmen enthalten rechtswidrige Bestimmungen, die Verbraucher benachteiligen. Im Rahmen des Projekts „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ mahnten die Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland erneut ambulante Pflegedienste erfolgreich ab.

Verbraucherzentrale mahnt erneut Pflegeunternehmen erfolgreich ab.

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In Verträgen von ambulanten Pflegeunternehmen finden sich häufig rechtswidrige Bestimmungen, die Verbraucher benachteiligen. Zum Beispiel beschränken sie die Haftung für den Verlust von Haustürschlüsseln oder behalten sich das Recht auf Preiserhöhungen vor, auch wenn die Kosten für den Pflegedienst nicht steigen.

Im Rahmen des Projekts „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland wurden daher erneut ambulante Pflegedienste erfolgreich abgemahnt. Die Unternehmen haben sich verpflichtet, auf die unlauteren Klauseln zu verzichten. Pflegebedürftige und deren Angehörige, die Fragen zu ihren ambulanten Pflegeverträgen haben, erhalten Hilfe am Info-Telefon und im Online-Informationsportal www.pflegevertraege.de.

Jede Woche erreichen das Projekt-Team über ihr Info-Telefon zahlreiche Beschwerden. „Viele Unternehmen nutzen rechtswidrige Vertragsbestimmungen, die Pflegebedürftige benachteiligen“, berichtet Petra Hegemann, Projektleiterin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Insgesamt sieben Unternehmen hat das Projektteam deshalb bislang abgemahnt.

Schlüsselverlust: Unternehmen dürfen Haftung nicht ausschließen

Viele Unternehmen begrenzen die Haftung und damit ihre Sorgfaltspflicht für die Schlüssel der Pflegebedürftigen oder generell für Sachschäden. Genau wie das Oberlandesgericht Stuttgart halten die Verbraucherzentralen diesen Ausschluss für unzulässig, da Unternehmen für sogenannte „wesentliche Vertragspflichten“ haften. Das Oberlandesgericht Stuttgart argumentiert, dass der Patient dem Pflegepersonal durch die Übergabe des Schlüssels Zugriff auf seinen geschützten Wohnbereich ermögliche und damit eine besondere Schutzpflicht des Dienstes einhergehe. Pflegedienste müssen den überlassenen Schlüssel zur Wohnung des Pflegebedürftigen sorgsam aufbewahren. Jeder Haftungsausschluss für verlorene Schlüssel ist damit ungültig, auch bei nur leicht fahrlässig verschuldetem Verlust.

Kündigung: Verbraucher dürfen den Vertrag jederzeit beenden

Verbraucher dürfen Verträge mit ambulanten Pflegeunternehmen laut Gesetz jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Im Laufe des Projektes entdeckten die Verbraucherzentralen immer wieder gesetzeswidrige Kündigungsklauseln. Zum Beispiel sollten Verbraucher Kündigungsfristen einhalten oder verpflichtet werden, bei außerordentlicher Kündigung einen Grund anzugeben.

Preiserhöhung: Investitionskosten dürfen nicht einfach steigen

Einige der abgemahnten Unternehmen hatten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass sie die sogenannten Investitionskosten immer dann einseitig erhöhen dürfen, sobald die Kosten für die Pflege steigen. Dabei wurden einerseits die Investitionskosten prozentual an die Pflegekosten gekoppelt und andererseits räumte sich das Unternehmen das Recht zur einseitigen Preiserhöhung ein. Zu den Investitionskosten gehören Ausgaben, die den Betrieb des ambulanten Dienstes sicherstellen, z.B. Büromieten oder Leasingkosten für Autos. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen ist diese Koppelung im Zusammenhang mit einem einseitigen Preiserhöhungsrecht nicht rechtens. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Unternehmen bei einer einseitigen Preiserhöhung grundsätzlich nur tatsächliche Kostensteigerungen weitergeben dürfen. Übertragen auf die Pflegeverträge bedeutet dies, dass zwar tatsächlich gestiegene Pflegekosten weitergegeben werden können, die Investitionskosten dabei jedoch nicht automatisch mit angehoben werden dürfen.
 

Verbraucher, die in ihrem ambulanten Pflegevertrag solche oder ähnliche Bestimmungen finden, können sich für eine Vertragsprüfung an das Projekt „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ wenden.

per Post: Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin
per E-Mail: mail@pflegevertraege.de

 


Über das Projekt "Marktprüfung ambulante Pflegeverträge"
Für die erste Hilfe rund um ambulante Pflegeverträge steht Verbrauchern das Info-Telefon drei Mal wöchentlich zur Verfügung:
030 - 54 44 59 68, montags 9-13 Uhr, mittwochs 14-18 Uhr, freitags 8-12 Uhr

Zusätzlich gibt es ein Informationsportal im Internet:
Unter www.pflegevertraege.de finden Verbraucher rechtliche Hintergründe und Handlungsempfehlungen rund um die ambulante Pflege. Sie erfahren zum Beispiel, worauf sie beim Abschluss von Pflege- und Betreuungsverträgen achten sollten, welche Kosten oder Fristen rechtens sind oder an wen sie sich bei Problemen wenden können.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fördert das Projekt der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland. Ziel ist es, Pflegebedürftige und Angehörige über ihre Rechte und Pflichten aus ambulanten Pflegeverträgen aufzuklären. Das Projekt läuft noch bis Februar 2018.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

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