Aus der Ferne funkt’s: Die Neuerungen der Heizkostenverordnung

Pressemitteilung vom
In Miet- oder Eigentumswohnungen mit Sammelheizung müssen Heizkosten schon lange nach Verbrauch verteilt werden. Die seit Anfang Dezember 2021 geltende neue Heizkostenverordnung bringt einige Änderungen für Bewohnerinnen und Bewohner mit sich:
Draufsicht auf ein Paar, das sich gerade mit der Heizkostenabrechnung auseinandersetzt

Mittels Digitalisierung soll mehr Transparenz beim Energieverbrauch hergestellt werden, mit dem Ziel, zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen. Siri Lena Tholander, Projektkoordinatorin der Energieberatung bei der Verbraucherzentrale Berlin, erläutert, welche Auswirkungen die Vorschrift auf die Abrechnung und Installation neuer Verbrauchszähler hat.

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Fernablesbare und kompatible Geräte

Neu installierte Wärmeverbrauchszähler müssen seit Dezember 2021 grundsätzlich fernablesbar sein. Bis 2026 müssen alte Zähler nachgerüstet oder ersetzt werden. „Werden Zähler aus der Ferne abgelesen, müssen die Bewohnerinnen und Bewohner nicht mehr zuhause sein. Auch Schreibfehler sind ausgeschlossen“, legt Tholander einen Vorteil dar.

Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden. Dahinter verbirgt sich ein Modul, das Zählerdaten empfangen, speichern und senden kann. Für bereits vorhandene fernablesbare Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.

Monatliche Verbrauchsinformationen

Sind bereits fernablesbare Zähler installiert, müssen Mieter ab 1.1.2022 monatlich zum Beispiel per App, E-Mail oder per Post über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. In der Auflistung enthalten sein müssen Vergleiche:

  • zum Vormonat und zum Vorjahresmonat
  • zum eigenen Durchschnittsverbrauch
  • mit einem durchschnittlichen Nutzer

Die monatliche Verbrauchsinformation soll es Privathaushalten ermöglichen, das eigene Heizverhalten zu überprüfen oder anpassen zu können.

Zusatzangaben in der jährlichen Abrechnung

In der Jahresabrechnung müssen weitere Informationen mitgeteilt werden. Dies betrifft

  • den Anteil der eingesetzten Energieträger
  • die Treibhausgasemissionen
  • erhobene Steuern und Abgaben

Neben der Information zu Entgelten für Messgeräte, Ablesung und Abrechnen und zur leichteren Einschätzung des Verbrauchs müssen in der Jahresabrechnung auch Kontaktangaben zu Beratungsstellen enthalten sein, bei denen sich Mieter zum Energiesparen informieren können.

Fernauslesbarkeit darf nicht zu Mehrkosten führen

Heizkosten ablesen und abrechnen kostet Geld und soll mit mehr Transparenz erfolgen. Für die Verbraucherzentrale Berlin steht jedoch nicht fest, dass sich durch die neuen Vorgaben zur Fernauslesbarkeit auch wirklich Kostenvorteile für die Verbraucher realisieren lassen. Zu dieser Einschätzung kommt auch der Bundesrat. Er hat seine Zustimmung deshalb an die Bedingung geknüpft, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren auf ihre Auswirkungen hinsichtlich möglicher Zusatzkosten für die Mieter evaluiert wird. Es sollte durch die Fernauslesbarkeit zumindest nicht zu Mehrkosten für die Verbraucher kommen.

Bei Fragen zur Heizkostenabrechnung hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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