Auch wer sich sicher ist, nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen vielleicht hat ja der Nachwuchs am eigenen Computer oder am Rechner der Eltern illegal Dateien heruntergeladen und getauscht.
Doch wie ist in solchen Fällen eigentlich die Rechtslage? Haften Eltern tatsächlich für die Verstöße ihrer Kinder im Internet? "Nach aktueller Rechtsprechung haften Eltern nicht automatisch dafür, wenn ihre Kinder im Teenager-Alter verbotene Dateien tauschen oder herunterladen", erklärt Bernd Ruschinzik, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. Doch damit seien Eltern nicht aus der Verantwortung entlassen: So seien sie dazu verpflichtet, ihre Kinder über die geltende Rechtslage aufzuklären. "Haben sie dies getan, müssen Eltern ihren Nachwuchs nicht überwachen, wenn er das Internet nutzt", so Ruschinzik.
Hier liege in der Praxis allerdings oft der Haken. "Kommt es zu einer juristischen Auseinandersetzung, müssen Eltern nachweisen können, dass sie ihre Kinder ausreichend darüber informiert haben, dass das Verbreiten oder Downloaden von urheberrechtlich geschütztem Material verboten ist."
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann mit älteren Kindern einen entsprechenden "Vertrag" abschließen. Darin sollten alle Gefahren, Verbote und Rechtsbegriffe des Internets kindgerecht erklärt und entsprechende Verhaltensregeln vereinbart werden. Anschließend unterschreiben Eltern und Kinder den Vertrag. Ein Mustervertrag kann am Ende dieser Seite heruntergeladen werden.
Kleinere Kinder nicht allein ins Internet lassen
"Diese Empfehlung gilt für Eltern größerer Kinder ja nach Entwicklungsreife ab ca. 12 Jahren", erklärt Ruschinzik. Die Rechtslage bei kleineren Kindern sei noch nicht eindeutig. "Daher sollte man Grundschul- und Kleinkinder nie längere Zeit unbeaufsichtigt im Internet surfen lassen und entsprechende Sicherungsprogramme auf dem Rechner installieren", rät Ruschinzik.
Ist bereits eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung eingegangen, sollten Verbraucher schnell reagieren. "Zahlen Sie nicht gleich, sondern bitten Sie bei einer kurzen Fristsetzung zunächst per Einschreiben um eine Fristverlängerung," so der Rechtsexperte. Anschließend sollten Betroffene sich unbedingt rechtlichen Rat einholen, zum Beispiel in der Urheberrechtsberatung der Verbraucherzentrale.
- Reden Sie mit Ihren Kindern über das Internet, über dessen Vorzüge aber auch über Gefahren beim Datenschutz und Urheberrecht.
- Erklären Sie Ihren Kindern, dass der Download und der Upload von Musiktiteln, Filmen und Hörbüchern in Tauschbörsen verboten ist.
- Nutzen Sie für einen "Vertrag" bzw. die Belehrung über die Internetnutzung das Muster der Verbraucherzentrale.
- Vergeben Sie keine Administratorrechte an Ihre Kinder.
- Schalten Sie bei Nichtnutzung den Router aus.
- Wählen Sie für den Zugang zum Router und auch sonst möglichst lange Passwörter mit Klein- und Großbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen.
- Reagieren Sie schnell auf eine Abmahnung.
- Zahlen Sie nicht sofort. Unterschreiben Sie nicht sofort eine vorgefertigte Unterlassungserklärung.
- Klären Sie ab, ob die Abmahnung seriös ist. Hinweise auf unseriöse Inkassobüros finden Sie über Suchmaschinen im Internet.
- Bitten Sie bei kurzen Fristen schriftlich, per Einschreiben um eine Fristverlängerung.
- Holen Sie sich rechtlichen Rat und Informationen bei der Verbraucherzentrale ein.