Kammergericht Berlin bestätigt Einschätzung der Verbraucherzentrale

Erfolg auf ganzer Linie: Das Kammergericht Berlin hat die Berufung der Enstroga AG gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen und gab damit der Verbraucherzentrale Berlin Recht.
Nahaufnahme eines Stromzählers.
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Erfolg auf ganzer Linie: Das Kammergericht Berlin hat wegen mangelnder Erfolgsaussicht die Berufung der Enstroga AG gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen. Damit gab das Gericht der Verbraucherzentrale Berlin Recht, die die Mitteilung über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Informationsschreiben als wettbewerbswidrig angesehen hatte.

Vorausgegangen war dem Verfahren Folgendes: Der Energieversorger Enstroga AG versandte im März 2016 an seine Kunden ein Schreiben unter der Überschrift „Gut informiert mit ENSTROGA“, das als „allgemeine Information zur Unternehmens- und Preisentwicklung“ bezeichnet wurde. Bei genauerer Betrachtung entpuppte es sich jedoch als eine Information über die Erhöhung des monatlichen Grundpreises von 5,84 Euro auf 19,99 Euro. Erst im letzten Abschnitt befand sich im Fließtext ein Hinweis auf das aus der Preiserhöhung resultierende Sonderkündigungsrecht der Verbraucher.

Die Verbraucherzentrale bewertete diese Form der Unterrichtung als intransparent und erhob – nach einer erfolglosen Abmahnung - Klage vor dem Landgericht Berlin. Dieses bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale in vollem Umfang (Urteil v. 30.06.2017, Az. 16 O 483/16). Das Kundenschreiben genüge nicht geltendem Recht (§ 41 Abs.3 EnWG), wonach Verbraucher über Vertragsänderungen und ein sich daraus ergebendes Kündigungsrecht transparent und verständlich zu informieren sind. Vielmehr würde in dem Schreiben die Preiserhöhung als „Entwicklung“ schöngeredet. Dadurch – und durch die Erwähnung des Sonderkündigungsrechts im Fließtext – sei nicht hinreichend sichergestellt, dass Verbraucher sich auf die angekündigten Änderungen einstellen und ihre Rechte wahrnehmen könnten.

Das Kammergericht Berlin bestätigte nun in seinem Beschluss (v. 01.02.18, 2 U 66/17), dass die gesamte Gestaltung des Schreibens gezielt darauf ausgerichtet worden sei, die Empfänger von ihrem Sonderkündigungsrecht abzulenken und in die Irre zu führen. Die Berufung der Enstroga AG habe daher keine Aussicht auf Erfolg und werde zurück gewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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