Nur ausnahmsweise bar

Pressemitteilung vom
Barzahlung des Rundfunkbeitrags nur in Ausnahmefällen möglich
Vintage Fernseher auf Holztisch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Barzahlung des Rundfunkbeitrags darf durch Landesrundfunkanstalt nicht ausnahmslos ausgeschlossen werden
  • Barzahlung muss jedoch in Ausnahmefällen möglich sein
  • Erhebung zusätzlicher Kosten ist nicht statthaft

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig  hat in einem Verfahren, das von zwei hessischen Verbrauchern eingeleitet wurde, entschieden, dass eine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung ohne Ausnahme unzulässig ist. Es entschied, dass die Satzung der Landesrundfunkanstalt eine Bargeldzahlung nicht generell ausschließen darf. Zu erwarten ist, dass auch die Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg die Änderung aufnehmen wird.

Off

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig muss es der Hessische Rundfunk in Ausnahmefällen ermöglichen, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen. Eine Norm, die eine Barzahlung ohne Ausnahme ausschließt, gibt es auch in der Satzung des RBB: § 10 Abs. II. Menschen, die kein Girokonto eröffnen können, müssen aber die Möglichkeit haben, den Rundfunkbeitrag ohne zusätzliche Kosten zahlen zu können. Ansonsten, so nun das Bundesverwaltungsgericht, verstoße die Satzung gegen europäische Regeln und gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. „Es bleibt also bei dem Grundsatz, dass der Beitrag bargeldlos zu zahlen ist, nun jedoch mit einer Ausnahme für Menschen, die kein Girokonto eröffnen können. Es ist zu erwarten, dass auch andere Landesrundfunkanstalten ihre Satzungen ändern werden“, sagt Laura Ladwig, Rechtsberaterin bei der Verbraucherzentrale Berlin.

Weitere Informationen

Wer Hilfe im Einzelfall benötigt, beispielsweise bei Fragen zu Befreiungsmöglichkeiten, erreicht die telefonische Rundfunkbeitragsberatung Dienstag von 08:30–10:30 Uhr sowie Donnerstag von 14:00–16:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 214 85-160. Zudem haben Ratsuchende auch die Möglichkeit, sich nach Terminvereinbarung zu diesem Thema persönlich kostenfrei beraten zu lassen: Dazu können sie online über www.vz-bln.de/beratung-be/terminbuchung oder telefonisch unter 030 214 85-0 einen Termin vereinbaren.

Informationen zu allen anderen Beratungsthemen und -zeiten der Verbraucherzentrale Berlin finden Ratsuchende unter www.vz-bln.de/beratung-be.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Mercedes GLK auf einem Parkplatz

Diesel-Urteil: Musterklage gegen Mercedes erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im Zuge des Diesel-Skandals im Jahr 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG eingereicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Mercedes Verantwortung für die bewusste Manipulation von Abgaswerten übernehmen muss.
Hausfront mit mehreren Balkonen mit Steckersolarmodulen

Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt heute, was gilt (noch) nicht?

Für Balkonkraftwerke gelten zahlreiche Vorgaben, die politisch oder technisch definiert sind. Was ist heute erlaubt und was nicht? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Änderungen und Vereinfachungen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Keine wissenschaftliche Evidenz für Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen beschweren sich immer mehr Menschen über das Produkt "Healy". Verkäufer:innen behaupten, das Medizinprodukt würde beispielsweise bei chronischen Schmerzen, Schlafstörungen oder Depressionen helfen. Die Wirksamkeit von "Healy" ist aber nicht wissenschaftlich bewiesen.