Die Verbraucherschützer hatten das Verhalten der Yello Strom GmbH als wettbewerbswidrig angesehen, bei der Online-Bestellung des Stromtarifs Basic zwingend die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats und damit die Angabe von Kontodaten zu verlangen. Alternative Zahlungsmöglichkeiten, etwa per Überweisung, waren in diesem Tarif nicht möglich. Damit aber hat Yello Strom gegen das Gesetz verstoßen, bestätigten nunmehr die Richter des Oberlandesgerichts Köln das Urteil des Landgerichts Köln von August 2016. Die Yello Strom GmbH hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.
Das Energiewirtschaftsgesetz sehe vor, dass Verbrauchern vor Vertragsabschluss mehrere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Allein das Lastschriftverfahren reiche nicht aus, begründeten die Richter des Oberlandesgerichts das Urteil. Den Einwand von Yello Strom, dass bei Energieverträgen eine freie Wahl bestimmter Zahlungsmethoden nicht notwendig sei, da über 90 Prozent der Haushaltskunden die Lastschrift als Bezahlungsmethode wünschten, ließen die Richter nicht gelten. Das Argument widerspreche der Wertung des Gesetzgebers, der ausdrücklich fordere, vor Abschluss von Energielieferungsverträgen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, so das Oberlandesgericht.
Es genüge daher auch nicht, Kunden nur einen Tarif anzubieten, der ihm verschiedene Zahlungsmöglichkeiten einräume, so das Gericht weiter. Ein Kunde dürfe nicht alleine durch die Zahlungsmodalitäten von der Wahl eines bestimmten, häufig günstigeren Tarifs ausgeschlossen werden, wenn er z.B. über kein Konto verfüge und daher kein Lastschriftverfahren durchführen könne. Das Urteil ist rechtskräftig.