Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Nebenwohnungen

Pressemitteilung vom
Private Beitragszahler müssen für ihre Nebenwohnung keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen, wenn sie diesen bereits für ihre Hauptwohnung entrichten – so eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Sommer 2018. Bisher sind auch rückwirkende Befreiungen möglich.
Vintage Fernseher auf Holztisch

Doch der Beitragsservice informiert nun auf seiner Internetseite über eine mögliche Änderung des Befreiungsverfahrens. Betroffene sollten deshalb möglichst schnell einen Antrag stellen.

Off

Am 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher, die bereits einen Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen, auf Antrag von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung befreien lassen können. Bisher ist eine solche Freistellung grundsätzlich auch rückwirkend bis zum Urteil möglich. Das könnte sich nun ändern: Laut Informationen auf seiner Internetseite möchte der Beitragsservice das Verfahren voraussichtlich ab November 2019 anpassen und damit nur noch eine Befreiung ab dem Monat der Antragstellung ermöglichen.

„Aufgrund dieser Ankündigung raten wir allen Betroffenen, noch bis spätestens Ende Oktober einen Antrag auf Befreiung für eine selbstgenutzte Nebenwohnung zu stellen“, so Alexander Rathmer, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Berlin.

Für Fragen rund um das Thema Rundfunkbeitrag können Verbraucherinnen und Verbraucher sich an die telefonische Beratung wenden:

montags von 14:30 – 16:30 Uhr unter 030 214 85 160
(durch die Verbraucherzentrale Berlin)

mittwochs von 10 – 12 Uhr unter 0331 98 229 299
(durch die Verbraucherzentrale Brandenburg)

freitags von 10 – 12 Uhr unter 0331 98 229 299
(durch die Verbraucherzentrale Brandenburg)

Betroffene können auch die persönliche Beratung der Verbraucherzentrale Berlin in Anspruch nehmen.
Informationen zu Beratungszeiten und Entgelten finden Sie auf unserer Webseite unter:
https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/beratungsangebote

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.