Corona-Gutscheine: Auszahlung in Sicht

Pressemitteilung vom
Im Jahr 2020 erhielten viele Verbraucherinnen und Verbraucher wegen der pandemiebedingten Absage von Veranstaltungen einen Gutschein für bereits gekaufte Tickets. Ab dem 01. Januar 2022 ist nun eine Auszahlung möglich.
Euro scheine liegen neben Schutzmasken
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Gesetzliche Gutscheinlösung

Im Frühling 2020 wurde das öffentliche Leben weitgehend eingestellt, um die Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Die behördlichen Auflagen bekam gerade die Veranstaltungsbranche sofort zu spüren. Es drohten flächendeckend Insolvenzen in diesem Wirtschaftszweig, da die Rückerstattungsansprüche der Ticketkäufer aufgrund fehlender Umsätze wohl nicht hätten bedient werden können. Im Fall einer Insolvenz wäre Betroffenen aber auch nicht geholfen gewesen, denn wer eine Vorauszahlung leistet, geht bei einer Insolvenz des Vertragspartners in der Regel leer aus. Daher wurde im Mai 2020 ein Gesetz erlassen, um diese Situation zu vermeiden: die sogenannte gesetzliche Gutscheinlösung. Diese besagt, dass Veranstaltungsunternehmen für Buchungen, die vor dem 8. März 2020 getätigt und bezahlt wurden, statt einer Rückerstattung einen speziellen Gutschein über den Ticketpreis ausgeben dürfen. Dieser Gutschein muss der gesetzlichen Form entsprechen: Auf ihm muss stehen, dass er aufgrund der Covid-19 Pandemie erstellt wurde. Zudem muss er für die gesamte Angebotspalette des Unternehmens gelten. Wenn der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst wurde, kann ab dem 01.01.2022 vom Veranstaltungsunternehmen die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangt werden, was ebenfalls auf dem Gutschein vermerkt sein muss.

Einlösung oder Auszahlung des Gutscheinwertes ab Neujahr

„Die Gutscheinlösung war von Anfang an nur dazu gedacht, der Veranstaltungsbranche etwas mehr Zeit zu verschaffen, um Verbraucherinnen und Verbrauchern entweder neue Angebote machen zu können oder ihnen die Ticketpreise zu einem späteren Zeitpunkt auszuzahlen, wenn bereits wieder Umsätze erwirtschaftet wurden“, sagt Konstantin Dietrich, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Kurz vor dem Jahreswechsel können sich nun alle Personen, die noch einen Corona-Veranstaltungsgutschein haben, die Frage stellen, ob sie diesen bald einlösen oder sich den Wert ab Jahreswechsel auszahlen lassen möchten“, so Dietrich. Welches Unternehmen den Wert auszahlen muss, ist auf dem Gutschein vermerkt.

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