Kein automatisches Recht auf Umtausch
Wenn das Geschenk doppelt unter dem Weihnachtsbaum lag oder den Geschmack nicht trifft, haben Käufer nicht automatisch das Recht, ihr Präsent umzutauschen. Sie sind auf die Kulanz der Händler angewiesen, welche sich kleinere Geschäfte oft nicht leisten können. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich unbedingt schon beim Kauf nachweisbar zusichern lassen, das Geschenk umtauschen zu dürfen“, rät Josephine Frindte, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Klare Rechte bei mangelhaften Produkten
Klare Rechte gegenüber dem Verkäufer bestehen hingegen, wenn das gekaufte Produkt fehlerhaft ist. Zunächst muss dieser jedoch die Gelegenheit erhalten, es zu reparieren oder zu ersetzen, bevor der Kaufpreis gemindert oder erstattet wird. Grundsätzlich besteht aber bei Neukäufen zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.
Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Internetkäufen
Wer im Internet nach Geschenken sucht, hat es im Rückgabefall leichter. „Viele im Internet geschlossene Verträge können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden“, erklärt Josephine Frindte. Davon ausgenommen sind beispielsweise individualisierte Produkte und Hygieneartikel. Widerrufen und die Ware zurücksenden kann man also auch, wenn einem der Artikel nicht gefällt. Natürlich darf die Widerrufsfrist nach den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen sein.
Weitere Informationen
https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/umtausch-und-reklamation-unerwuenschter-oder-defekter-geschenke-10498