"Jetzt heißt es Ruhe bewahren, denn die Fluggesellschaft haftet für Beschädigung oder Verlust des Gepäcks, vom Check-in bis zur Ausgabe", erklärt Eva Klaar, Reiserechtsberaterin der Verbraucherzentrale Berlin. Die Haftungsobergrenze liegt momentan bei circa 1.400 Euro ein Wert der täglich schwankt. Gegen Aufpreis lassen sich auch höhere Haftungsgrenzen mit der Fluggesellschaft vereinbaren.
"Wichtig ist, dass Betroffene direkt am Zielflughafen eine Schadensanzeige stellen", so Eva Klaar. Ohne eine solche Anzeige gehe die Fluggesellschaft davon aus, dass das Gepäck in einwandfreiem Zustand übergeben worden ist. Auf den Reisenden kommen dann große Beweisschwierigkeiten zu. Die Anzeige können Betroffene am Lost and Found Schalter des Flughafens aufgeben. Dabei müssen sie das Ticket, die Bordkarte und den Aufkleber mit der Gepäckregistriernummer vorlegen.
"Danach gilt es, unbedingt Fristen zu wahren!", so Klaar weiter. Innerhalb von sieben Tagen müssen Reisende beschädigtes Gepäck schriftlich gegenüber der Fluggesellschaft anzeigen und Schadenersatz geltend machen. Kommt das Gepäck später als der Fluggast an, verlängert sich die Anzeigefrist auf 21 Tage nach der Gepäckannahme.
"Fehlt das Gepäck ganz und ist auch nach 21 Tagen noch nicht angekommen, kann man davon ausgehen, dass es verloren gegangen ist", so die Reiserechtsexpertin. Geschädigte können dann ebenfalls Schadenersatz für Koffer und Inhalt geltend machen.
"Wir empfehlen, für Schreiben an die Fluggesellschaft immer Einwurfeinschreiben zu verwenden", so Klaar.
Reisende sollten den Umfang des Schadens detailliert aufzeigen, denn die Flugge-sellschaft zahlt die Entschädigung nicht automatisch. "Auf der sicheren Seite ist, wer mit Kaufbelegen den Wert von Koffer und Inhalt nachweisen kann", erklärt Eva Klaar. Gleiches gilt für notwendige Ersatzanschaffungen wie Kleidung und Toilettenartikel am Urlaubsort, die die Fluggesellschaft ersetzen muss. War der Flug Teil einer Pauschalreise, haben Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter zudem Minderungsansprüche.