Gültigkeit der Europäischen Fluggastrechteverordnung
Die Rechte von Flugreisenden sind in der Europäischen Fluggastrechteverordnung VO(EG) Nr. 261/2004 geregelt. Diese gilt, wenn Flugreisende von einem Flughafen eines europäischen Mitgliedstaates abfliegen oder von einem außerhalb Europas liegenden Flughafen mit einer Fluggesellschaft, die in der EU ansässig ist.
Verspätung des Abfluges
Verspätet sich der Abflug mehr als zwei, drei oder vier Stunden, je nach Flugkilometerentfernung, muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen erbringen. Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke und zwei Telekommunikationsmöglichkeiten. Wenn notwendig, muss sie zudem eine Hotelunterkunft sowie den Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück anbieten. Erfolgt dies nicht, sollten Flugreisende ihre Rechnungen mit den Auslagen gut aufbewahren, um die Kosten später zurückzufordern. Ein Nur-Flugreisender kann nach fünf Stunden vom Beförderungsvertrag zurücktreten und bekommt den Ticketpreis erstattet. Ein Pauschalreisender hat dieses Recht nicht.
Überbuchung, Annullierung und Ankunftsverspätung
Wird die Beförderung wegen der Überbuchung des Fluges verweigert, der Flug annulliert oder der Zielflughafen mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht, steht Flugreisenden eine Ausgleichszahlung zu. Je nach Entfernung sind dies zwischen 125 und 600 Euro. Dies gilt auch dann, wenn eine anderweitige zeitnahe Beförderung angeboten wird.
„Nehmen Sie Ihr Recht wahr und fordern Sie gegenüber der Fluggesellschaft nachweisbar per Einwurfeinschreiben die Ausgleichszahlung. Setzen Sie hierfür eine Frist von zwei Wochen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und zurückweisen. Eine Fluggesellschaft ist nur dann von der Zahlung befreit, wenn außergewöhnliche Umstände wie widrige Witterungsbedingungen, Streiks oder Startverbote aus Sicherheitsgründen vorlagen“, weiß Eva Klaar, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.