Unfreiwillig beliefert

Pressemitteilung vom
Wenn der Postbote klingelt, liefert er in der Regel bestellte Waren aus. Immer wieder kommt es jedoch zu unliebsamen Überraschungen an der Haustür, wenn der Empfänger keinen Auftrag erteilt hat und dennoch zur Zahlung aufgefordert wird.
Frau verweigert Paket

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich besteht keine Zahlungspflicht für unbestellte Waren
  • In Ausnahmefällen kann jedoch eine Rücksendung erforderlich sein
  • Die Verbraucherzentrale Berlin berät zum Umgang mit unbestellten Waren
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Keine Zahlungspflicht für unbestellte Waren
Erbringt ein Unternehmen unbeauftragt Dienstleistungen oder versendet Güter, spricht man von der Lieferung unbestellter Waren. Durch deren Erhalt entsteht noch kein Kaufvertrag, der zur Zahlung verpflichtet, selbst wenn der Absender dies in einem beiliegenden Schreiben behauptet.

Vorsicht vor Identitätsdiebstahl
Zunächst sollten Empfängerinnen und Empfänger unbestellter Waren sich beispielsweise im Internet kundig machen, um welches Unternehmen es sich handelt und Kontakt aufnehmen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, die Rechnung von der Verbraucherzentrale Berlin prüfen zu lassen, um eine Personenverwechslung oder sogar einen Identitätsdiebstahl auszuschließen.

Grundsätzlich keine Rücksendepflicht für unbestellte Waren
Der Empfänger hat das Recht selbst zu entscheiden, ob er die unbestellte Ware behält oder entsorgt. Vorsicht jedoch bei der Rücksendung: Unseriöse Unternehmen erstatten keine anfallenden Kosten.

Rückforderung unbestellter Waren in Ausnahmefällen möglich
In einigen Fällen kann der Absender unbestellte Waren doch zurückverlangen. Dies gilt, wenn die Ware erkennbar an den falschen Empfänger geschickt wurde. Auch ein bestelltes Produkt, das irrtümlich doppelt ausgeliefert wird, gilt als Ausnahmefall. Wenn der Händler das gelieferte Produkt dann zurückverlangt, muss die Ware zurückgegeben werden. Besonders wichtig ist es in diesem Fall, vor der Rücksendung schriftlich zu klären, ob ein Bote die Ware abholt oder wie das Porto dem unfreiwilligen Empfänger ersetzt wird.

Zahlung unbestellter Waren unbedingt vermeiden
Wenn die unbestellte Ware bereits bezahlt wurde, ist es schwierig, die Kosten rückwirkend erstattet zu bekommen. Es gilt jedoch: Bei Kaufverträgen, die nicht vor Ort, sondern zum Beispiel übers Internet oder am Telefon abgeschlossen wurden, besteht ein Widerrufsrecht von zwei Wochen ab der Lieferung. Kommt es zum Rechtsstreit, liegt die Beweislast immer auf Verkäuferseite. Der Absender muss also nachweisen, dass der Empfänger eine Bestellung ausgelöst hat. Josephine Frindte, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin rät: „Zahlen Sie auf keinen Fall eine Rechnung, deren Absender Sie nicht erkennen können.“ Bei Fragen zu unbestellter Ware bietet die Verbraucherzentrale Berlin eine Beratung an.

Weitere Informationen
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