Ungefragt unter Vertrag: So wehren Sie sich

Pressemitteilung vom
Vermehrt ist wieder einmal zu beobachten, dass besonders auf dem Telekommunikationsmarkt tätige Unternehmen den telefonischen Kontakt mit Kundinnen und Kunden nutzen, um Auftragsbestätigungen über den Abschluss neuer Verträge zu übersenden, die der Kunde nicht gewünscht hat. So wehren Sie sich.
Mann am Telefon guckt gestresst
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Am Telefon geschlossene Verträge ohne schriftliche Bestätigung gültig
Wichtig ist es zu wissen, dass Verträge, die am Telefon abgeschlossen werden, grundsätzlich auch ohne schriftliche Bestätigung gültig sind. Die einzige Ausnahme sind Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen und Lotterien. Die Verbraucherzentralen fordern deshalb seit langem eine gesetzliche Regelung, dass solche Verträge erst nach schriftlicher Bestätigung des Verbrauchers rechtswirksam werden, bislang allerdings ohne Erfolg. Wenn Sie sicher sind, am Telefon keine Erklärung abgegeben zu haben, die zu einem Vertragsschluss führt, ist kein neuer Vertrag zustande gekommen. Dies sollte gegenüber dem Unternehmen auch klargestellt werden. Besteht das Unternehmen auf einem Vertragsschluss, muss es im Streitfall nachweisen, dass Sie eine entsprechende Willenserklärung abgegeben haben.

Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nutzen
Auch wenn Sie davon ausgehen, dass kein wirksamer Vertrag vorliegt, ist es häufig einfacher, von dem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, um die Diskussion über einen wirksamen Vertragsschluss bis hin zu einem Rechtsstreit gar nicht erst führen zu müssen. Denn das Widerrufsrecht steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen, also auch vermeintlich telefonisch geschlossenen Verträgen, in jedem Fall zu, so dass Sie den Vertrag relativ einfach und ohne Begründung widerrufen können. Daher ist es unbedingt ratsam, von Unternehmen übersandte (Vertrags-)unterlagen und insbesondere Auftragsbestätigungen nicht zu ignorieren. Regelmäßig wird mit diesen Unterlagen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung übersandt, so dass Sie innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen können und somit eindeutig nicht mehr von einem Vertragsverhältnis ausgegangen werden kann. Ist die Widerrufsfrist bereits verstrichen, sollten Sie sich trotzdem wehren, denn fraglich ist ja in diesen Fällen, ob am Telefon überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Im Zweifel muss der Anbieter diesen Nachweis führen.

Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften melden
„Häufig stellen derartige Verfahrensweisen in Bezug auf untergeschobene Verträge auch Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften dar, welche die Verbraucherzentralen mit der Einleitung von Abmahnverfahren verfolgen können“, weiß Claudia Both, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Daher können Sie uns Beschwerden mit entsprechenden Nachweisen zukommen lassen“, so Both.

Weitere Informationen
Musterschreiben für den Widerruf telefonisch geschlossener Verträge unter https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/musterbriefe/vertraege-reklamation/fernabsatzvertraege-34349

 

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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