Verbraucherzentrale Berlin gewinnt gegen Schwab Versand

Pressemitteilung vom
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bestätigte Unzulässigkeit der Mahngebühr. Die begründung des Gerichts lesen Sie hier.
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Erfolg auf ganzer Linie für die Verbraucherzentrale Berlin: Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat die Berufung der Schwab Versand GmbH gegen ein Urteil wegen zu hoher Mahngebühren abgewiesen.

Zum Hintergrund: In 2014 hatte sich ein Verbraucher an die Verbraucherzentrale gewandt, dem das Versandunternehmen Schwab Mahngebühren über 6,95 Euro in Rechnung gestellt hatte. Die Firma begründete die hohen Gebühren mit dem Hinweis auf pauschale Kosten für Personal, IT und Material. Die Verbraucherzentrale hielt die dem Verbraucher in Rechnung gestellten Kosten für zu hoch und klagte vor dem Landgericht Frankfurt. Für eine berechtigte Mahnung dürfe der Unternehmer dem Verbraucher lediglich Aufwendungen in Rechnung stellen, die für das Erstellen und Zustellen der konkreten Mahnung an den säumigen Kunden anfielen, argumentierten die Verbraucherschützer.
Das Gericht gab der Verbraucherzentrale Recht; allerdings legte der Schwab Versand Berufung gegen das Urteil ein.

Einen Nachweis über die in Rechnung gestellten Kosten blieb der Schwab Versand allerdings auch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht schuldig. Den Einwand, ein derartiger Nachweis könne auch nicht verlangt werden, da interne Unternehmenszahlen und damit Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten, ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr sei die pauschale Mahngebühr in der bezeichneten Höhe unwirksam. Ein Schaden sei immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Aus Mangel an entsprechenden Darlegungen musste die Berufung daher letztendlich erfolglos bleiben, so dass die Auffassung der Verbraucherzentrale nunmehr in vollem Umfang auch in der zweiten Instanz bestätigt wurde.

Das Urteil des OLG Frankfurt/Main ist rechtskräftig.

 

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