Viele Entgelterhöhungen im Pflegeheim unwirksam

Pressemitteilung vom
Wenn sich die Berechnungsgrundlage ändert, können Betreiber von Pflegeeinrichtungen das Entgelt erhöhen. Dafür müssen sie diese Entgelterhöhung vorher schriftlich bei den Bewohnerinnen und Bewohnern ankündigen.
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Viele dieser Ankündigungsschreiben weisen formale Mängel auf und sind in der Folge unwirksam. Für die Wirksamkeit der Entgelterhöhung ist die Zustimmung des Verbrauchers zwingend erforderlich.

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Gesetz soll Verbraucher vor ungerechtfertigten Forderungen schützen

Das Gesetz schützt Verbraucher in zweifacher Weise vor ungerechtfertigten Forderungen. Zum einen muss der Unternehmer die formellen Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 2 WBVG einhalten und dem Verbraucher die Erhöhung 4 Wochen vorher schriftlich ankündigen sowie die alten und neuen Entgelte gegenüberstellen. Außerdem muss die Entgelterhöhung unter Angabe des Umlagemaßstabes hinreichend begründet werden. „Die meisten Ankündigungsschreiben, die wir überprüft haben, halten den gesetzlichen Vorgaben nicht stand“, sagt Maren Müller, Rechtsberaterin der Verbraucherzentrale Berlin. Meistens wird die Entgelterhöhung pauschal begründet und ein Umlagemaßstab nicht angegeben.

Zustimmung ist Voraussetzung für Wirksamkeit der Entgelterhöhung

Neben den formalen Voraussetzungen, die der Unternehmer einhalten muss, ist auch die Zustimmung zu der Entgelterhöhung eine zwingende Voraussetzung für deren Wirksamkeit, da es sich hierbei um eine Vertragsänderung handelt. Der abgemahnte Unternehmer hatte die formalen Voraussetzungen für die Entgelterhöhung nicht eingehalten. Aufgrund dessen verweigerte der betroffene Verbraucher die Zustimmung zur Entgelterhöhung und legte weiterhin Widerspruch gegen das Ankündigungsschreiben ein. Der Unternehmer stellte trotzdem das erhöhte Entgelt in Rechnung. Dieses Verhalten mahnte die Verbraucherzentrale Berlin nun erfolgreich ab.

Zur Wirksamkeit von Entgelterhöhungen beraten lassen

Verbraucher, die unsicher sind, ob die angekündigte Entgelterhöhung wirksam ist, sollten sich bei der Pflegerechtsberatung beraten lassen. Das Ankündigungsschreiben kann per E-Mail an pflegerecht@vz-bln.de geschickt oder zu einem persönlichen Beratungstermin mitgebracht werden.

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