Chatnachrichten und E-Mails von anderen betroffen
Der Berliner Fall macht deutlich, warum ein digitaler Nachlass sehr wichtig sein kann: Das Mädchen war im Jahr 2012 von einer U-Bahn erfasst und tödlich verletzt worden. Die Eltern wollen wissen, ob es sich um einen Suizid gehandelt hat und erhoffen sich unter anderem aus den Chat-Nachrichten Hinweise. Im Raum steht auch die Frage, ob es Mobbing gegeben hat.
Facebook hatte das Profil allerdings in einen Gedenkzustand versetzt, sodass niemand mehr Zugriff auf die entsprechenden Daten hat. Das Netzwerk argumentierte dabei mit dem Fernmeldegeheimnis, das Nachrichten vor einem Einblick von außen schützt. Denn wer den Zugang zu einem sozialen Netzwerk oder E-Mail-Konto erbt, kann die Nachrichten anderer Personen an den Verstorbenen lesen. Auf Grund dessen lehnte das Kammergericht Berlin, anders als noch das Landgericht, einen Zugang der Eltern zu dem Konto ab.
Der BGH folgte dieser Ansicht jedoch nicht und bestätigte das Landgerichtsurteil. Das Fernmeldegeheimnis stünde auf Grund des Vertragsübergangs an die Erben nicht entgegen. Dritte und Kommunikationspartner müssten deshalb, weil Nachrichten bei Facebook grundsätzlich an ein Nutzerkonto gebunden seien, damit rechnen, dass eben nicht nur eine konkrete Person, sondern der jeweilige Kontoinhaber und damit eben auch Erben Zugriff auf die Nachrichten erhielten. Der BGH sieht hier keinen Grund, solche Nachrichten anders zu behandeln als Tagebücher oder persönliche Briefe.
Auch der Datenschutz der Kommunikationspartner in Form der sog. EU-Datenschutzgrundverordnung stünde dem nicht entgegen. Die Bereitstellung der Nachrichten an die Erben sei für den Vertragszweck erforderlich und von den überwiegenden berechtigten Interessen der Erben gedeckt.
Digitaler Nachlass: Früh kümmern!
Ganz gleich, ob es um E-Mails, Nutzerkonten, hochgeladene Fotos oder Chat-Nachrichten geht: Die übermittelten und gespeicherten Daten bleiben auch nach dem Tod eines Kunden oder Users beim jeweiligen Anbieter. Deshalb sollten Sie diese Zugänge im Blick haben und Vorkehrungen für den eigenen Tod treffen.
Bei Facebook können Sie in den Einstellungen einen Nachlasskontakt einrichten. Allerdings kritisieren wir, dass dieser Nachlasskontakt auch ein Facebook-Konto haben muss.
Entscheidend sind dabei drei Punkte:
- Fertigen Sie eine Liste Ihrer Accounts mit Benutzername und Passwörtern an und verwahren Sie sie sicher!
- Bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens zum Verwalter Ihres digitalen Nachlasses und halten Sie das in einer Vollmacht schriftlich fest. Sorgen Sie dafür, dass diese Person an die Liste kommen kann.
- Regeln Sie in der Vollmacht auch detailliert, was mit Ihren Accounts geschehen soll. Dazu gehört zum Beispiel, welche Daten gelöscht werden sollen und ob Accounts in sozialen Netzwerken in einen Gedenkstatus umgeschaltet werden sollen.