Frage
Wir sind zwei Studenten und bei immergrün-Energie GmbH in einem Strom-Paketvertrag Anfang 2013 eingestiegen. Uns wurde im August 2013 im Anhang einer E-Mail zwischen Gewinnspielen und anderen eher unwichtigen Informationen in einem kleinen unscheinbaren Absatz eine Grundpreisgarantie von 19,95 "zugesichert", der zuvor bei 0 lag und in aktuellen Angeboten ebenfalls nur ca. 6 beträgt. Diese Änderung ist erst bei der Jahresendabrechnung aufgefallen. Wir haben bereits einen Widerspruch eingelegt und eine außerordentliche Kündigung gefordert.
Zudem wurde unsere fristgerechte Kündigung per E-Mail zuvor ignoriert, weshalb die postalische Kündigung nicht rechtzeitig ankam und wir ein weiteres Jahr an diesen Vertrag gefesselt wären.
Ist die Lage erfolgsversprechend, um gleichzeitig der Nachzahlung von 12 x 19,95 zu entgehen und zudem aus dem Vertrag herauszukommen? Wir können uns nicht vorstellen, dass ein Paragraph auf Seite 4 eines E-Mail-Anhangs tatsächlich dem in der AGB beschriebenen "besondere(n) Hinweis" auf Vertragsänderungen entsprechen kann/darf.
Antwort
Der Stromanbieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Strompreiserhöhung rechtzeitig und deutlich anzukündigen und den Verbraucher auf sein Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Ein allgemeines Informationsschreiben ist keineswegs ausreichend. Daher ist für Sie die Preiserhöhung nicht wirksam geworden. Wenn der Anbieter Ihr Sonderkündigungsrecht ignoriert ist zu empfehlen die letzten Abschlagszahlungen nicht zu leisten, damit Sie die zu viel bezahlten Kosten nicht zurückfordern müssen. Unabhängig davon ist eine Preisanpassung von 0 auf 19,95 bzw. um 300% unangemessen.