Verwahrentgelte - was Sie jetzt wissen müssen

Stand:
Die Zinsen sind jüngst gestiegen und die ersten Banken haben angekündigt, Verwahrentgelte wieder abzuschaffen. Viele Verbraucher:innen bekommen aber weiter Post von Kreditinstituten mit der Aufforderung, eine Verwahrentgeltvereinbarung zu unterschreiben. Worauf Sie jetzt achten müssen.
Münzen und ein Kugelschreiber liegen auf Blatt mit Zins-Informationen einer Bank

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie müssen sich auf so eine Vereinbarung nicht einlassen.
  • Einige Gerichtsurteile deuten darauf hin, dass Verwahrentgelte auf Giro- und Tagesgeldkonten überhaupt nicht zulässig sind. Die Rechtssprechung ist aber noch offen.
  • Für Banken sind die Negativzinsen ein willkommener Anlass, Ihnen riskante und nicht bedarfsgerechte Geldanlageprodukte zu verkaufen, an denen die Bank noch mehr verdient als über Verwahrentgelte. Bleiben Sie skeptisch!
  • Wechseln Sie gegebenenfalls zu einer Direktbank. Hier gibt es meist noch Zinsen. Und bei deutscher Einlagensicherung ist Ihr Geld auch sicher.
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Verwahrentgelt, Strafzinsen, Negativzinsen - alles dasselbe?

Mal heißen sie Straf-, mal Negativzinsen. Doch wie auch immer sie genannt werden: Beide gibt es im deutschen Recht nicht. Denn Zinsen muss nur zahlen, wer Schulden hat. So geht es auch aus dem Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches hervor. Vertragsparteien können nicht so einfach etwas anderes regeln. Aus diesem Grund ist in den Vertragsformularen und Preisverzeichnissen der Banken auch von Verwahrentgelten die Rede, und nicht von Negativzinsen. Die Unterscheidung hat also hauptsächlich rechtliche Gründe.

Banken versuchen nun, einen neuen Vertragstypus, ja sogar einen neuen Geschäftszweig zu etablieren: Wer eine Verwahrung beauftragt, soll dafür zahlen, ähnlich wie beim Schließfach. Zwischen der Verwahrung von Bankguthaben und der von Gegenständen im Schließfach gibt es aber einen entscheidenden Unterschied: Beim Schließfach geht es tatsächlich um die Verwahrung von Gegenständen.

Bei Kontoguthaben sieht das anders aus. Die muss die Bank nicht im eigentlichen Sinne verwahren, sondern darf sie an Dritte verleihen und dafür Zinsen kassieren. Als Sparer:in wissen Sie nicht, was mit Ihrer Einzahlung geschieht. Wird sie für vier Prozent oder mehr Zinsen als Kredit weiterverliehen? Oder landet sie im Tresor der Bank? Oder wird Ihr Guthaben bei der EZB im Rahmen von Freigrenzen oder auch kostenpflichtig geparkt? All das erfahren Sie nicht. Nur eins ist sicher: Es liegt ganz gewiss nicht in einem Umschlag oder einem Schließfach, auf dem der Name des Sparenden steht.

Als Verbraucher:in steht Ihnen weitgehend frei, ob und mit wem Sie Verträge abschließen wollen. Wenn Sie einer Bank eine kostenpflichtige Verwahrung beauftragen wollen, dann können Sie das tun. Es ist aber auch Ihr Recht, zu so einer Vereinbarung nein zu sagen.

Die Banken argumentieren gerne, dass das Entgelt eine unvermeidbare Folge der Zinspolitik sei. Sie könnten gar nicht anders, weil sie für den eigenen Geldparkplatz bei der EZB auch 0,5 Prozent Zinsen zahlen müssten. Was Banken gerne verschweigen ist, dass die EZB ihnen großzügige Freigrenzen eingeräumt hat. Sie parken nur einen Bruchteil der Einlagen tatsächlich bei der EZB. Nur für einen Teil dieser Einlagen bezahlen sie ein Verwahrentgelt. Außerdem sind die Kapitalmarktzinsen seit Anfang 2022 deutlich gestiegen. Die Banken können die Einlagen durchaus ertragreich anlegen.

Schließlich zeigen die Bilanzen vieler Geldinstitute, dass sie weitaus mehr Verwahrentgelte kassieren als sie selbst an die EZB bezahlen müssen. Einige Institute drohen mündlich mit Kündigungen, wenn Kund:innen das Entgelt nicht akzeptieren oder sie ihr Geld in andere Anlagen umschichten. Ob das rechtlich überhaupt zulässig ist, war bislang ungeklärt.

Die Zinsen steigen, entfallen dann die Negativzinsen automatisch?

Die Zinsen am Kapitalmarkt sind jüngst weltweit deutlich angestiegen. Einige Banken haben bereits angekündigt, keine Verwahrentgelte mehr zu verlangen oder die Freibeträge zu erhöhen. Ob Sie automatisch keine Verwahrentgelte mehr bezahlen müssen, wenn die Europäische Zentralbank (EZB) die Zinsen erhöht, hängt von der Klausel ab, die zur Berechnung des Verwahrentgelts vereinbart wurde. Prüfen Sie daher die Vereinbarung auf den genauen Wortlaut der Klausel.

Die Verbraucherzentralen haben zwei Varianten beobachtet:

  1. Fester Prozentsatz: Es wurde ein unveränderliches Verwahrentgelt vereinbart. Etwa: "Das Verwahrentgelt beträgt 0,5 Prozent p.a." In diesem Fall sollten Sie Druck machen und auf eine Änderung bestehen, wenn die Bank weiter Verwahrentgelte von Ihnen kassiert, während die EZB diese reduziert oder abgeschafft hat.
  2. Variabler Prozentsatz: Es ist eine direkte Bindung an einen Referenzzinssatz vorgesehen. Meist handelt es sich um den EZB-Zinssatz für die Einlagenfazilität (Deutsche Bundesbank). Das Verwahrentgelt entspricht dann dem EZB-Zinssatz, multipliziert mit minus 1.
    Erhöht die EZB den Zinssatz, zum Beispiel von minus 0,5 auf minus 0,25, dann darf die Bank auch nur noch 0,25 Prozent als Verwahrentgelt berechnen.
    Steigt der Zins der EZB für die Einlagenfazilität auf 0 Prozent, entfällt das Verwahrentgelt automatisch. Sie möchten mehr über Einlagenfazilität erfahren? In unserem Finanzglossar gibt es einen Eintrag dazu.
  3. Varianten des variablen Prozentsatzes sind ebenfalls möglich, bei denen etwa noch eine Marge hinzugerechnet oder abgezogen wird.

Sie können die aktuelle Zinsentwicklung als Argument nutzen, um über Verwahrentgelte zu verhandeln.

Ein wichtiger Zinssatz für langfristige Bundeswertpapiere ist etwa die Umlaufsrendite. Er ist seit Anfang März 2022 deutlich gestiegen.

Schließlich können Sie auch mit den Kreditzinsen Ihrer Bank argumentieren, wo gerade die Baufinanzierungszinsen auf breiter Fläche angehoben wurden. Wer mehr Kreditzinsen verlangt, kann auch wieder Guthabenzinsen bezahlen.

Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören

Immer öfter verlangen Kreditinstitute Extragebühren von ihren Kund:innen, wenn ihr Kontostand eine gewisse Grenze überschreitet. Wo diese Grenze liegt, scheint sich von Bank zu Bank zu unterscheiden. Ob sie das überhaupt dürfen, ist noch nicht final geklärt.

Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

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Achtung, Verkaufsgespräch: So werden Sie mit Anlage-Alternativen abkassiert

Viele Verbraucher:innen schildern den Verbraucherzentralen, dass sie von ihrer Bank zu einem Beratungsgespräch gebeten worden sind. Dabei bieten die Banken verschiedene Produkte an, für die sie Provisionen kassieren. Wer Risiken scheut, dem werden gerne auch zwei Geldanlagen in gleicher Höhe angeboten, eine davon sicher und eine mit Risiko.

Sie haben zum Beispiel 20.000 Euro zur Verfügung. Dafür sollen Sie nun 0,5 Prozent Verwahrentgelt bezahlen oder sich für eine Anlagealternative entscheiden. Bei dieser Alternative sollen Sie die eine Hälfte des Betrages in einen Investmentfonds anlegen, die andere zeitlich befristet in eine Festgeldanlage. Dafür bekommen Sie einen befristeten Sonderzins, etwa für sechs Monate. Die Verbraucherzentralen kritisieren seit langem die Masche, Verbraucher:innen mit verzinsten Festgeldanlagen zu einem Fondskauf zu bewegen. Letztlich verdient hauptsächlich die Bank.

So sieht die Rechnung nach einem Jahr aus, wenn Sie 20.000 Euro anlegen:

  • Falls Sie sich für eine Verwahrung entscheiden, müssen Sie pro Jahr 0,5 Prozent bezahlen. Bei 20.000 Euro sind das also 100 Euro.
  • Falls Sie sich für die beschriebene Kombination aus Festgeld und Fonds entscheiden, dann erhalten Sie auf 10.000 Euro für sechs Monate zwei Prozent Zinsen. Das entspricht 100 Euro. Nach Ablauf der sechs Monaten müssen Sie aber womöglich doch ein Verwahrentgelt bezahlen für die nächsten sechs Monate. Das wären dann 25 Euro.
  • Wer den Sonderzins will, muss für weitere 10.000 Euro einen Investmentfonds kaufen. Hier ist ein Ausgabeaufschlag von drei bis fünf Prozent üblich. Für die Bank bedeutet das eine Provision von 300 bis 500 Euro.
  • Außerdem erhält die Bank aus dem Investmentfonds eine jährliche Vertriebsprovision von der Fondsgesellschaft. Je nach Fonds sind das rund 0,5 Prozent der Anlagesumme. Von den angelegten 10.000 Euro fließen dann jährlich rund 50 Euro Vertriebsfolgeprovision an die Bank.

Unterm Strich sieht das so aus:

  • Sie erhalten 100 Euro Sonderzins,
  • bezahlen 25 Euro Verwahrentgelt,
  • bezahlen bis zu 500 Euro Ausgabeaufschlag sowie
  • noch einmal 50 Euro aus dem Fondsguthaben an die Bank.

Diese ganzen Kosten muss der Investmentfonds also erst einmal verdienen, bevor sich das für Sie rentiert.

Die Banken verkaufen derzeit aber auch Lebensversicherungsverträge, Rentenversicherungen, Zertifikate oder Bausparverträge als Alternative zur kostenpflichtigen Verwahrung. Über die Provisionen können sie so noch weitaus höhere Erträge kassieren als über Verwahrvereinbarungen.

Gut zu wissen: Verwahrentgelte sind, ebenso wie Provisionen, reine Verhandlungssache. Die Banken wissen genau, was sie an Ihnen mit welchen Produkten verdienen. Sie haben ein Depot? Dann können Sie das auch selbst überprüfen. Es reicht ein Blick in die Jahreskostenaufstellung.

Falls Sie einen Teil Ihres Guthabens chancenorientiert anlegen möchten, also sehr hohe Erträge erwarten und dafür auch ein hohes Risiko eingehen möchten, bleiben Sie Ihrer Bank gegenüber skeptisch. Die Verbraucherzentralen haben beobachtet, dass Banken oft keine bedarfsgerechte Beratung anbieten, sondern provisionsgeleitete Verkaufsgespräche führen. Die angebotenen Produkte sind oft zu riskant, zu unflexibel und meist zu teuer.

Sie brauchen Unterstützung bei der Entscheidungsfindung? Hier finden Sie Informationen sowie das Beratungsangebot der Verbraucherzentralen.

Fühlen Sie sich im persönlichen Beratungsgespräch unter Druck gesetzt? Dann beschweren Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde BaFin. Sie soll das Verhalten von Instituten überwachen und kann eventuell derartige Vertriebsaktionen unterbinden.

Wann Negativzinsen und Verwahrentgelte unzulässig sind

Die Verbraucherzentralen können die Realität an den Kapitalmärkten auch mit Klagen nicht ändern. Rechtswidriges Verhalten ist aber inakzeptabel, unabhängig vom Zinsniveau. Daher klagen die Verbraucherzentralen derzeit gegen bestimmte Verwahrentgelte. Über den Fortgang werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Hier waren die Gerichte gefragt:

  1. In bestehende Verträge zur Geldanlage (FlexGeld, Termin- oder Kündigungsgeld) dürfen Institute über eine Änderung des Preisaushangs keine Negativzinsen einführen. Das entschied das Landgericht Tübingen rechtskräftig im Januar 2018. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Volksbank Reutlingen geklagt. Bei der Geldanlage geht es darum, Zinsen zu erzielen und sein Vermögen zu mehren. Dies würde durch Verwahrentgelte aber auch den Kopf gestellt.
     
  2. Die variable Grundverzinsung in einem Riester-Vertrag der Kreissparkasse Tübingen darf nicht negativ sein. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im März 2019, nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.
     
  3. Die Volksbank Reutlingen darf kein Entgelt von jährlich 0,5 Prozent auf das Guthaben für die Verwahrung von Einlagen von Kontokorrentkonten verlangen, wenn sie gleichzeitig Kontoführungsgebühren erhebt. Dies entschied das Landgericht Tübingen (rechtskräftig). Die Bank musste die entsprechende Vertragsklausel wieder streichen, nachdem die Verbraucherzentrale Sachsen geklagt hatte. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen gehört die Verwahrung von Geld zu den Leistungen, die mit dem Kontoführungsentgelt bereits abgegolten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf für ein und dieselbe Leistung nicht zweimal abkassiert werden. Allerdings sind die Gerichte hier bislang unterschiedlicher Auffassung.
     
  4. Anders als das Landgericht Tübingen hatte das Landgericht Leipzig am 8. Juli 2021 entschieden, dass die Sparkasse Vogtland auf neue private Girokonten und bei Bestandskunden nach einem Kontomodellwechsel für die Verwahrung von Einlagen über 5000 Euro ein Verwahrentgelt erheben dürfe. Das Oberlandesgericht Dresden hat diese Entscheidung am 30. März 2023 bestätigt.
    Wichtig hierbei: Es handelte sich um neue Verträge, entweder neu abgeschlossen oder nach einem Vertragswechsel. Einen Teilerfolg kann die Verbraucherzentrale Sachsen indes für sich verbuchen: Die Bewerbung des Jugendgirokontos als "kostenlos" und die gleichzeitige Erhebung von Negativzinsen wurde bereits in erster Instanz als unzulässig erklärt. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat gegen das Urteil des OLG Dresden bereits Revision eingelegt.
     
  5. Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das entschied das Landgericht Berlin am 28. Oktober 2021. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Sparda-Bank Berlin geklagt und Recht bekommen. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Verwahrung von Einlagen auf Giro- und Tagesgeldkonten keine "Sonderleistung" sei, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Die Bank muss die unrechtmäßig erhobenen Entgelte erstatten – ohne dass Kund:innen eine Rückerstattung aktiv einfordern müssen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
     
  6. Ähnlich entschied das Landgericht Düsseldorf im Dezember 2021 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Volksbank Rhein-Lippe. Die Volksbank Rhein-Lippe hatte im April 2020 für Neukunden ein Verwahrentgelt eingeführt. Für Einlagen über 10.000 Euro verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Gegen die entsprechende Klausel im Preisaushang hatte der vzbv geklagt. Das Gericht entschied, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen darf. Das sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar. Damit der vzbv die Erstattung der rechtswidrig erhobenen Entgelte durchsetzen kann, muss die Bank die Namen und Anschriften der Betroffenen und die Höhe der Entgelte dem vzbv oder einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs übermitteln. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
     
  7. Banken dürfen in ihren AGB für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte regeln. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (28.10.2022, Az.: 7 O 566/21) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die "Raiffeisen – meine Bank eG" entschieden und entsprechende Klauseln für nichtig erklärt. Die Bank berechnete auf Girokonten mit Einlagen ab 10.000,01 Euro und Tagesgeldkonten Negativzinsen in Höhe von 0,5 Prozent. Die Bank wurde vom Gericht dazu verurteilt, betroffenen Verbraucher:innen erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth teilt bereits ein drittes Gericht die Rechtsauffassung des vzbv: Verwahrentgelte sind unzulässig. Hält die Entscheidung auch in den nächsten Instanzen, können sich betroffene Kund:innen der Bank sogar über eine Rückzahlung freuen.

Ich will die Verwahrvereinbarung nicht unterschreiben. Welche Optionen habe ich noch?

Wenn Sie die Verwahrvereinbarung nicht unterschreiben, könnte es sein, dass die Bank einige Ihrer Verträge kündigt. Für Sparkonten gilt meist eine vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Allerdings könnte das gesetzlich verankerte Recht auf ein Guthabenkonto, das sogenannte Basiskonto, einer Kündigung möglicherweise entgegenstehen, besonders bei Sparkassen. Nach den Sparkassengesetzen der Bundesländer haben sie nämlich einen besonderen öffentlichen Auftrag.

Für Tagesgeldkonten gibt es hingegen meist keine langfristigen Laufzeitvereinbarungen, welche die Bank binden. Was Ihnen ebenfalls passieren könnte: Ihr Geldinstitut lehnt Einzahlungen über ein bestimmtes Guthaben hinaus ab. Auf diese Weise versuchen sie, Anlagegrenzen zu einzurichten.

Es ist Ihr gutes Recht, sich auch öffentlich gegen das Verhalten Ihres Kreditinstituts zu wehren. So manche Bank hat ihr Vorhaben, Verwahrentgelte zu kassieren, rasch beerdigt, sobald der öffentliche Druck groß genug war. Mit dem Zinsanstieg sind Verwahrentgelte kaum noch zu rechtfertigen. Wenden Sie sich direkt an die Medien oder auch an die Verbraucherzentralen. Sie bringen Ihre Position gerne fortlaufend in die öffentliche Diskussion ein.

Oder wechseln Sie die Bank. Es gibt nach wie vor Banken in Deutschland, die Zinsen bezahlen statt Verwahrentgelte zu kassieren. Meist handelt es sich um Direktbanken, bei denen Sie Ihr Konto via Internet, App oder Telefon führen. Wer keine teuren Filialen unterhalten muss, kann eben bessere Konditionen bieten. Sie müssen sich auch keine Gedanken über die Sicherheit machen, solange Sie darauf achten, dass Ihr Geld bei einem Kreditinstitut angelegt wird, dessen Einlagen über eine gesetzliche Einlagensicherung abgesichert sind. Dazu gehören etwa Tagesgelder, Festgelder, Sparbriefe und Sparkonten.

Bei allen Volksbanken und Sparkassen ist das Geld gesetzlich abgesichert. Bei Privatbanken müssen Sie näher hinschauen, weil einige davon auch im Ausland abgesichert sind.

Schauen Sie im Zweifel auf der Internetseite der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken nach, wie Ihre Bank abgesichert ist. Die Verbraucherzentralen raten, die abgesicherte Anlagegrenze von 100.000 Euro je Kontoinhaber und Bank nicht zu überschreiten – sonst riskieren Sie Verluste bei einer Insolvenz Ihrer Bank. Die Stiftung Warentest informiert auf Ihrer Internetseite über Preise und Leistungen für verschiedene Geldanlagen.

Wenn Sie mit Ihrem Girokonto umziehen, etwa zu einer Direktbank, dann muss Ihre bestehende Bank Ihnen dabei helfen. Der Anbietervergleich der Stiftung Warentest zu Girokonten ist derzeit kostenfrei abrufbar.

Ich habe ein Konto bei der Sparkasse - das muss ich dazu wissen

Sparkassen nehmen wegen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Sonderrolle ein, die in den Sparkassengesetze der Bundesländer geregelt ist. Dort steht etwa sinngemäß, dass sie die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen haben. Das Sparkassengesetz Ihres Bundeslandes finden Sie bei der Deutschen Bundesbank.

Wie dies in Einklang zu bringen ist mit einer Geschäftspolitik, die darauf beruht, über neue Verwahrentgelte die Einnahmen und somit die Gewinne zu steigern, bleibt unklar. Die Rechtsaufsicht über die Sparkassen obliegt je nach Bundesland meiste dem Finanz- oder Innenministerium. Das ist ebenfalls im Sparkassengesetz geregelt. Das zuständige Ministerium kann zwar nicht im Interesse einzelner Verbraucher:innen tätig werden, allerdings hat es die Einhaltung des Sparkassengesetzes sicherzustellen.

Der Verwaltungsrat wacht bei den Sparkassen über die Geschäftsführung und die Geschäftspolitik. Es ist Ihr gutes Recht, den Mitgliedern des Verwaltungsrates Ihre Meinung über das Verhalten Ihrer Sparkasse mitzuteilen. Wer im Verwaltungsrat sitzt, sehen Sie im Geschäftsbericht der jeweiligen Sparkasse oder auf der Internetseite. Oft handelt es sich um lokale Politiker.

Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen. Auf unserer Seite zur Marktbeobachtung können Sie eine allgemeine Beschwerde einlegen. Oder Sie nutzen unser Beschwerdepostfach.

Ich habe ein Konto bei der Volksbank - das muss ich dazu wissen

Als Genossenschaftsmitglied einer Volksbank haben Sie satzungsgemäß verankerte Rechte. Die Satzung finden Sie zum Beispiel im Internetauftritt Ihrer Bank. Zu diesen Rechten gehört zum Beispiel, dass Sie sich um ein Vertreteramt bewerben dürfen und als Vertreter Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen dürfen. Schauen Sie in Ihrer Satzung nach. Die Liste Ihrer Rechte ist lang.

Eine Genossenschaftsbank verfolgt laut Satzung den Zweck, die Mitglieder wirtschaftlich zu fördern und zu betreuen. Als Mitglied haben Sie sogar einen Anspruch darauf. Sie dürfen Ihre Bank kritisch fragen, wie es mit dem Förderauftrag zusammenpasst, Verwahrentgelte kassieren zu wollen. Wenn Sie sich mit einigen Genossenschaftsmitgliedern zusammentun, können Sie womöglich die Geschäftspolitik beeinflussen.

Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen. Auf unserer Seite zur Marktbeobachtung können Sie eine allgemeine Beschwerde einlegen. Oder Sie nutzen unser Beschwerdepostfach.

Ist die Politik gefragt?

Die Politik kann den anstehenden Gerichtsentscheidungen nicht vorgreifen. Sie muss sich aber schon heute die Frage gefallen lassen, ob sie es hinnehmen möchte, dass ihr Versprechen, das Geld der Sparer sei bis 100.000 Euro sicher, auch bei den kommunalen Sparkassen, durch die Geschäftspolitik der Geldinstitute ausgehöhlt wird. Einen positiven Realzins kann auch die Politik nicht versprechen. Die politisch gewollte Stabilität des Bankensystems hängt aber auch davon ab, ob sich die Anleger:innen darauf verlassen können, dass ihr Geld bei der Bank nominal sicher ist. Bei Verwahrentgelten gilt dieses Verspechen nicht mehr, denn das Guthaben würde mit der Zeit immer weniger werden.

In der 17. Verbraucherschutzministerkonferenz vom 7. Mai 2021 wurde folgender einstimmiger Beschluss gefasst:

"Die Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und der Senator der Verbraucherschutzressorts der Länder bitten daher den Bund zu prüfen, ob und wie die Einführung von Negativzinsen bei Girokonten verboten oder in verbrauchergerechter Weise beschränkt werden kann.

Auch wird gebeten zu prüfen, ob Bestandskunden ausreichend vor einer nachträglichen Einführung von Negativzinsen geschützt sind oder ob durch die Regelung zur Zustimmungsfiktion bei Änderungen des Zahlungsdiensterahmenvertrages nach § 675 g Abs. 2 BGB die Gefahr einer auch Bestandskunden treffenden Verbreitung von Negativzinsen auf Guthaben besteht."

Das Problem wird in der Politik also bereits diskutiert. Sie können sich mit Ihrem Anliegen jederzeit an die Landtags- und Bundestagsabgeordneten aus Ihrem Wahlkreis wenden.

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