Selbstbehalt: Wie viel Elternunterhalt müssen Kinder zahlen?
- Von Kindern wird nicht verlangt, dass sie den eigenen Unterhalt gefährden, um für die Eltern aufzukommen. Zudem sollen die Unterhaltszahlungen nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung ihres Lebensstandards führen.
- Für die Berechnung der Unterhaltspflicht steht Angehörigen deswegen immer ein sogenannter Selbstbehalt zu, der ihnen in jedem Fall bleiben muss. Zum Beispiel, Kleidung und Lebensmittel, Versicherungen, Zeitungsabonnements und andere Ausgaben des täglichen Lebens. Fällt das angerechnete Einkommen geringer aus als der Selbstbehalt, muss kein Elternunterhalt gezahlt werden.
- Die Höhe des Selbstbehalts ist beim Elternunterhalt nicht in Stein gemeißelt und hängt von individuellen Faktoren ab. Sie kann zum Beispiel durch eigene Kinder oder bei Zusammenleben mit einem Partner durchaus variieren und nach oben oder unten angepasst werden.
- Festgelegt ist hingegen ein Mindestselbstbehalt: Er beträgt 1800 Euro netto pro Monat für Alleinstehende. Hier ist die Warmmiete in Höhe von 480 Euro bereits enthalten. Höhere Wohnkosten können unter Umständen berücksichtigt werden.
- Beim Elternunterhalt darf immer nur die Hälfte des bereinigten Einkommens (siehe unten), das über dem individuellen Mindestselbstbehalt liegt, eingefordert werden.
Beispiel: Bei einem bereinigten Einkommen von 3000 Euro netto im Monat werden zunächst 1800 Euro als Mindestselbstbehalt abgezogen. Von den verbleibenden 1200 Euro müssen dann maximal 600 Euro im Monat für den Elternunterhalt eingesetzt werden. - Die Situation bei Verheirateten ist deutlich komplizierter, da sich der Elternunterhalt in diesem Fall nach den Einkommen beider Ehegatten richtet. Der gemeinsame Selbstbehalt ist allerdings auch deutlich höher. Er beträgt zusätzlich zu den 1800 Euro Mindestselbstbehalt des Ehepartners, mindestens 1440 Euro (einschließlich 380 Euro Warmmiete).
- Ab dem 1.1.2020 gelten neue Regeln. Dann liegt die Grenze bei einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro brutto. Wer weniger verdient, kann dann für den Unterhalt der Eltern nicht herangezogen werden. Damit hat das Arbeitsministerium die Regelungen für den Elternunterhalt an die Regularien für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angeglichen. Dort gilt bereits die 100.000 Euro-Grenze.