Grundsatzurteil des BSG: IGeL widersprechen Sachleistungsprinzip der GKV
Schon über 20 Jahre alt ist das Urteil, aber nach wie vor relevant: Das Bundessozialgericht hat 2001 in wegweisender Klarheit entschieden, dass Zahlungen von gesetzlich Versicherten an Vertragsärzt:innen dem Sachleistungsprinzip widersprechen.
Zitat: „Machen daher Leistungserbringer Behandlungsmaßnahmen von (zusätzlichen) Zahlungen der einzelnen Versicherten abhängig, so verstoßen sie gegen ein zentrales Prinzip der GKV und handeln der von ihnen mit ihrer Zulassung gemäß § 95 Abs 3 Satz 1 SGB V übernommenen Verpflichtung zuwider [...] Ein Versicherter, der von seinem behandelnden Arzt vor die vermeintlich "freie Wahl" zwischen der Inanspruchnahme einer kostenfreien "Kassenleistung" und einer Leistung gegen Privatzahlung gestellt wird, besitzt letztlich keine echte Entscheidungsfreiheit. Er befindet sich vielmehr in einer Zwangssituation; denn lehnt er die von dem sachkundigen Arzt seines Vertrauens angebotene und empfohlene vermeintlich "bessere" privatärztliche Leistung ab, läuft er Gefahr, den weiteren Zugang zu diesem Arzt seines Vertrauens zu verlieren.“
BSG, Urteil vom 14.03.2001 (Az. B 6 KA 67/00 R)