Gaspreisbremse, Strompreisbremse, Härtefallfonds: FAQ zur Energiekrise

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Preisbremsen bei Strom, Gas und Fernwärme: Für einen Grundverbrauch hält der Staat die Preise für 2023 im Zaum, erst darüber wird es deutlich teurer. Für Heizöl und andere Brennstoffe gibt es einen Härtefallfonds. Wir geben Orientierung zu wichtigen Fragen.
Gaspreis wird mit Zeigefinger an einem Chronograph geberemst

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom müssen seit dem 1. März 2023 berücksichtigt werden. Damit begrenzt der Staat für einen Teil des Energieverbrauchs die Preise. Die Preisbremsen gelten rückwirkend für Januar und Februar 2023 und bis zum Jahresende 2023. Die geplante Verlängerung durch die Bundesregierung bis Ostern 2024 kommt nicht.
  • Soforthilfe im Dezember: Gas- und Fernwärmekund:innen wurde der Dezemberabschlag 2022 erlassen und in der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.
  • Die Umsatzsteuer ist für Gas von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Diese zeitweilige Umsatzsteuerabsenkung, die voraussichtlich am 29. Februar 2024 endet, gilt auch für Fernwärme und Flüssiggas.
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Unter anderem durch deutlich gesunkene Lieferungen aus Russland sind die Preise für Erdgas und in der Folge auch für viele weitere Energieträger kräftig angestiegen. Fernwärme, Strom, Öl, Holzpellets, Flüssiggas – die Preise für Energie sind im Verlauf des letzten Jahres stark gestiegen. Zwar beruhigt sich der Markt teilweise wieder etwas und viele Anbieter bieten beispielsweise wieder Neukundenverträge mit günstigeren Preisen an. Die Kostensteigerungen bedeuten allerdings insgesamt auch weiterhin eine enorme Belastung für Verbraucher:innen.

Bundestag und Bundesrat haben inzwischen eine ganze Reihe Maßnahmen beschlossen, mit denen der Staat Verbraucher:innen unterstützen möchte.

Hintergrund der Maßnahmen ist, dass Gas, Strom, Fernwärme, Heizöl und Pellets längst deutlich teurer geworden sind. Anbieter können die Preise für Erdgas, Strom und Fernwärme erhöhen, wenn eine entsprechende Möglichkeit zur Änderung des Preises im Vertrag steht und z.B. der Einkauf für sie teurer geworden ist. Dabei müssen sie aber die Ankündigungsfristen einhalten, die Erhöhung schlüssig begründen und ein Sonderkündigungsrecht einräumen.

Wichtige Hilfen im Überblick

Strom
  • Beim Strom gibt es eine Strompreisbremse. Für 80 Prozent des Verbrauchs werden 40 Cent pro Kilowattstunde berechnet, wenn ein vertraglicher Arbeitspreis oberhalb dessen vereinbart wurde. Nur wer mehr verbraucht, muss dann, für den Mehrverbrauch, den höheren, vertraglich vereinbarten Arbeitspreis, bezahlen. Die Strompreisbremse schaffte zum 1. März 2023 erstmalig Entlastung. Ihren neuen (angenäherten) Abschlag mit der Preisbremse können Sie mit unserem Rechner herausfinden.
  • Viele Verbraucher:innen haben inzwischen 300 Euro Energiegeld erhalten, zum Beispiel über den Arbeitgeber oder mit der Rente.
  • Die Strompreisbremse gilt auch für Heizstrom. Für Heizstrom (Wärmepumpe, Nachtstromspeicherheizung). Hier gibt es ein angepasstes Modell, welches die zeitvariablen Tarife mit in die Rechnung einbezieht. Mehr dazu lesen Sie in unseren FAQ unten unter "Was gilt bei einer Stromheizung?".
Erdgas
  • Bei Gebäuden mit Gasheizung übernimmt der Staat die Abschlagszahlung für Dezember. Das gilt für private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen und soll vor allem schnell helfen. Wie stark Sie davon profitieren, können Sie mit unserem Rechner herausfinden.
  • Seit März 2023 greift eine Gaspreisbremse: Die Preisbremse kommt bei Lieferverträgen, bei denen der Arbeitspreis über 12 Cent pro Kilowattstunde liegt, zur Anwendung. Dann gilt für 80 Prozent des Verbrauchs ein begrenzter Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Damit sind auch Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer abgedeckt. Für den Verbrauch über diese 80 Prozent hinaus gilt der jeweils vertraglich vereinbarte Preis. Wer mehr Energie verbraucht, muss dann den vertraglich vereinbarten Preis zahlen. Ihren neuen (angenäherten) Abschlag mit der Preisbremse können Sie mit unserem Rechner herausfinden.
  • Die Umsatzsteuer ist für Erdgas ab dem 1. Oktober 2022 von 19 auf nun 7 Prozent zeitlich befristet abgesenkt. Das gilt bis 31. März 2024.
Heizöl, Pellets, Flüssiggas und Kohle
  • Private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder Holz (zum Beispiel als Pellets) heizen, konnten für 2022 rückwirkend eine Entlastung beantragen. Der Antragszeitraum ist beendet. 
  • Die Umsatzsteuer ist für Flüssiggas seit dem 1. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent zeitlich befristet abgesenkt. Das gilt voraussichtlich bis 29. Februar 2024.
Fernwärme
  • Bei Fernwärmekunden gab es 2022 eine einmalige Übernahme des Septemberabschlags plus 20 Prozent Zuschlag.
  • Auch bei Fernwärme galt 2023 eine Preisbremse. Wie beim Gaspreis gab es einen garantierten Bruttopreis auf 80 Prozent des Verbrauchs. Bei der Fernwärme betrug dieser 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Ihren neuen (angenäherten) Abschlag mit der Preisbremse können Sie mit unserem Rechner herausfinden.
  • Die Umsatzsteuer ist für Fernwärme seit dem 1. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent zeitlich befristet abgesenkt. Das gilt bis voraussichtlich Februar 2024.

Wie die Entlastung im Dezember für Erdgas und Fernwärme funktioniert

  • Bei Gaskund:innen wird zunächst der Dezemberabschlag 2022 erlassen, indem der Energieanbieter nicht abbucht oder die Abschlagszahlung zurück überweist. In einem zweiten Schritt wird über die Jahresabrechnung der genaue Entlastungsbetrag ermittelt und gutgeschrieben. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.
  • Bei Wärmekund:innen erfolgt die Entlastung im Dezember, indem der Septemberabschlag plus weitere 20 Prozent des Septemberabschlags erlassen werden. Kunden erhalten diese zusätzlichen 20 Prozent Entlastung, da unterstellt wird, dass die Preissteigung auf dem Wärmemarkt zwischen September und Dezember 2022 durchschnittlich 20 Prozent beträgt.
  • Mieter:innen erhalten die Dezember-Entlastung in der Regel erst über die Nebenkostenabrechnung im Jahr 2023. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt einen Entscheidungsfinder bereit - mit dem können Sie Ihre persönliche Situation und was zu tun ist einschätzen. Siehe "Dezember-Soforthilfe: Wann kommt bei mir als Mieter:in die Entlastung an?".

Häufige Fragen und Antworten

Zu den häufigsten Fragestellungen rund um die Entlastungsmaßnahmen geben die Verbraucherzentralen im Folgenden Antworten.

Lassen Sie sich bei Unklarheiten unabhängig beraten, z.B. bei den Verbraucherzentralen.

Für Mieter:innen ist auch der Deutsche Mieterbund eine Anlaufstelle.

Preisbremsen: Wie genau funktionieren die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom?

Die Preisbremsen entlasten Verbraucher:innen, die Tarife mit Arbeitspreisen oberhalb des so genannten Referenzpreises vertraglich vereinbart haben, für einen Teil des Verbrauchs durch einen monatlichen Entlastungsbetrag. Dieser Entlastungsbetrag ergibt sich aus 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers (Strom) bzw. 80 Prozent des Jahresverbrauchs, der der Abschlagsberechnung für September 2022 zugrunde liegt (Gas, Wärme), multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem so genannten Referenzpreis.

Was genau die Jahresverbrauchsprognose ist, lesen Sie unter "Preisbremsen: Was heißt eigentlich Jahresverbrauchsprognose?".

Wie genau alles berechnet wird, lesen Sie unter "Wie wird bei den Preisbremsen die Erstattung berechnet?". Wenn Sie die Preisbremsen für Sie persönlich berechnen möchte, können Sie dafür unseren Online-Rechner verwenden.

Die ersten Entlastungsbeträge durch die Preisbremsen werden seit März 2023 gutgeschrieben. Im März sind zusätzlich rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar zu berücksichtigen, also der dreifache Entlastungsbetrag. Die Entlastungen über die Preisbremsen erfolgen zunächst bis Ende 2023. Die von der Bundesregierung angestrebte Verlängerung bis Ostern 2024 wird nicht kommen.

Dabei gilt für 80 Prozent des Verbrauchs ein sogenannter Referenzpreis.

  • Bei Gas sind das 12 Cent pro Kilowattstunde,
  • bei Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde und
  • bei Strom gelten 40 Cent pro Kilowattstunde.

Der Referenzpreis ist, anders formuliert, der vom Gesetzgeber bestimmte Preisdeckel. Er ist ein Bruttopreis, also einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer.

Wer mehr verbraucht als diese 80 Prozent, zahlt für den Rest den Preis, der im Vertrag vereinbart wurde.

Wichtig: Auch 12 Cent pro Kilowattstunde beim Gas bzw. 9,5 Cent bei Fernwärme und 40 Cent beim Strom sind kein günstiger Preis im Vergleich zu der Zeit vor der aktuellen Krise. Das heißt, auch mit Preisbremse müssen viele Haushalte deutlich gestiegene Kosten stemmen.

Deswegen bleibt es sehr wichtig, Energie zu sparen! Sie zahlen trotz der Unterstützung umso weniger, je weniger Sie verbrauchen.

Preisbremsen: Wie wird die Erstattung berechnet?

Bei Strom, Gas und Fernwärme werden für 80 Prozent des Verbrauchs die Kosten gedeckelt. Aber: Wer darüber hinaus noch Energie einspart, kann zusätzlich die eigenen Kosten senken.

Grundsätzlich gilt: Die Preisbremsen reduzieren den monatlichen Abschlag um einen festen Betrag.

Wenn Sie die Preisbremsen für Sie persönlich berechnen möchte, können Sie dafür unseren Online-Rechner verwenden.

Die Rechenmodelle lassen sich kurz so zusammenfassen:

Abschlag (unter Berücksichtigung der Preisbremse):

(Jahresverbrauch x vertraglich vereinbarter Arbeitspreis +
Grundpreis) : 12 (Monate) – monatlicher Entlastungsbetrag =
angemessener Abschlag

Entlastungsbetrag:

Differenzbetrag multipliziert mit dem Entlastungskontingent und im Regelfall, weil 12 Abschlagszahlungen vereinbart, durch 12 zu dividieren = monatlicher Entlastungsbetrag

  • Differenzbetrag = Differenz zwischen vertraglich vereinbartem Arbeitspreis und Referenzpreis
  • Referenzpreis = 12 ct (Gas); 40 ct (Strom); 9,5 ct (Wärme)
  • Entlastungskontingent = 80% der Prognose.

Ein konkretes Rechenbeispiel könnte so aussehen:

Ein Singlehaushalt verbraucht im Jahr 1500 Kilowattstunden Strom und zahlt pro Kilowattstunde 48 Cent. Normalerweise müsste dieser Haushalt im Jahr 720 Euro an Stromkosten bezahlen – oder einen monatlichen Abschlag von 60 Euro. Mit der Preisbremse verringert sich dieser (monatliche) Betrag um 8 Euro. Das bedeutet, dass der Haushalt nun nur noch 52 Euro im Monat für Strom bezahlen muss.

Wenn er nun zusätzlich beispielsweise 10 Prozent Energie spart (also nur 1350 Kilowattstunden verbraucht werden), verringert sich die Stromrechnung erneut – und zwar um weitere 6 Euro im Monat.

Ähnlich ist es bei Gas. Der gleiche Beispielhaushalt verbraucht im Jahr 8000 Kilowattstunden Gas und zahlt 18 Cent je Kilowattstunde. Damit liegen die jährlichen Kosten für Gas bei 1440 Euro und der monatliche Abschlag bei 120 Euro. Durch die Preisbremse verringert sich dieser Betrag aber um 32 Euro. Der Haushalt muss nun nur noch 88 Euro im Monat für Gas zahlen.

Bei zusätzlichem Energiesparen, wenn der Haushalt zum Beispiel nur 7200 Kilowattstunden verbraucht hat, zahlt er entsprechend weniger. Bei diesem Beispiel sinkt die monatliche Rechnung noch einmal um 12 Euro.

Hinweis: Hier rechnen wir der Einfachheit halber ohne einen Grundpreis.

Preisbremsen: Was ist, wenn sich mein Verbrauch bei Strom, Gas oder Fernwärme deutlich ändert?

Die aktuelle Prognose Ihres Jahresverbrauchs spielt eine wichtige Rolle, denn sie entscheidet über die Höhe des Basiskontingents.

In einigen Situationen kann diese Methode Schwächen haben:

Wer schon bisher sehr sparsam beim Energieverbrauch war, kann benachteiligt werden. Sie werden dann mehr Schwierigkeiten haben, nur 80 Prozent der bisherigen Energie zu verbrauchen, und müssen für den restlichen Verbrauch die voraussichtlich hohen Marktpreise zahlen.

Unseres Wissens ist dafür bisher keine Lösung vorgesehen.

Preisbremsen: Werde ich über die konkrete Entlastung informiert?

Lieferanten mussten Verbraucher:innen vor dem 1. März 2023 in Textform über die Entlastungen aufklären. Bei Strom sieht der Gesetzgeber vor, dass die Höhe der "im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge" mitgeteilt und über das "im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz" informiert wird.

Bei Gas und Wärme hatte der Lieferant vor dem 1. März 2023 zumindest die bisherige und neue Höhe des Abschlags, die aktuell vereinbarten Preise sowie den Referenzpreis, die Höhe des Entlastungskontingents, die Höhe des Entlastungsbetrags und bei Gas auch dessen Verteilung auf die Abschlagszahlungen mitzuteilen.

Die Berücksichtigung der Entlastungsbeträge und die Informationsschreiben sind keine Preisänderungen oder Preisänderungsmitteilungen. Das heißt, dass sich daraus kein Sonderkündigungsrecht ergibt. Aber das heißt auch, dass der Lieferant nicht einfach neue Preise über das Informationsschreiben mitteilen konnte. Für eine wirksame Preisänderung müssen eine Reihe von Voraussetzungen und formalen Anforderungen erfüllt sein.

War ein neuer, unbekannter Arbeits- und Grundpreis in dem Informationsschreiben aufgeführt, dann sollten Sie den Anbieter kontaktieren und den neuen Preisen widersprechen.

Preisbremsen: Kann ich die Entlastungen in meiner Jahres- oder Schlussrechnung erkennen?

Ja, die Lieferanten sind verpflichtet, in der nächsten Verbrauchsabrechnung die Entlastungen gesondert auszuweisen.

Preisbremsen: Von wem bekomme ich die monatlichen Entlastungsbeträge?

Das Unternehmen, das am ersten Tag eines Kalendermonats liefert, muss den Entlastungsbetrag gewähren.

Bei einem Wechsel des Stromanbieters während eines Monats geht die Verpflichtung zur Entlastung erst zum Anfang des nächsten Monats auf den neuen Anbieter über. Wechseln Sie den Gasanbieter zu einem anderen Zeitpunkt als zum Monatsanfang, ist der Entlastungsbetrag für den Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Im März sind nicht nur zusätzlich die Entlastungsbeträge für Januar und Februar zu gewähren, sie sind auch von dem Anbieter zu gewähren, der am 1. März 2023 liefert. Des Weiteren hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für die Berechnung der Entlastungsbeträge von Januar und Februar die Preise von März zu Grunde zu legen sind, was zumindest bei Gas der Gesetzesbegründung ausdrücklich zu entnehmen ist.

Das führt dazu, dass Verbraucher:innen, die aus einem Tarif oberhalb des Referenzpreises den Anbieter gewechselt haben und zum 1. März einen Vertrag mit einem Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises geschlossen haben, keine Entlastung für Januar und Februar erhalten.

Preisbremsen: Wann kommt für mich als Mieter:in die Gas- oder Fernwärmebremse an?

In jedem Fall müssen Vermieter:innen die Entlastung an ihre Mieter:innen weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

Wann die Entlastung bei Ihnen ankommt, hängt davon ab, ob im Jahr 2022 bereits eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung stattgefunden hat.

Ist das der Fall, dann sind Vermieter:innen verpflichtet, die Betriebskostenvorauszahlung entsprechend der Preisbremse unverzüglich anzupassen, d.h. die Abschlagsreduktion des Wärmeanbieters zügig weiterzugeben. Auch wenn Sie beispielsweise neu in eine Wohnung einziehen und zum ersten Mal eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbaren, muss die Preisbremse mit einberechnet werden. Eine Ausnahme: Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Veränderung der Vorauszahlung weniger als 10 Prozent betragen würde.

Für die Fälle, in denen die Vorauszahlung im Jahr 2022 noch nicht erhöht wurde und jetzt eine Erhöhung der Betriebskosten von mehr als 10 Prozent ansteht, können Vertragsparteien bis 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe vornehmen (jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode).

Preisbremsen: Was gilt bei einer Stromheizung?

Durch eine Änderung des Strompreisbremsengesetzes (SPBG) gelten seit August 2023 neue Regeln, um Verbraucher:innen, die einen Heizstromtarif nutzen, zu entlasten. Der Entlastungsbetrag wird seitdem im Rahmen der Strompreisbremse für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2023 anders berechnet.

Um diese Entlastung zu bekommen, müssen Sie als Verbraucher:in nicht selbst tätig werden. Ihr Versorger berechnet den Betrag neu.

Die Auszahlung des zusätzlichen Entlastungsbetrags erfolgt bis spätestens zum 31. Dezember 2023, wobei die Versorger zwischen 2 Auszahlungswegen wählen können. So ist abweichend von der monatlichen Entlastung auch eine einmalige Entlastung bis Ende Dezember 2023 möglich. In letzterem Fall muss der Versorger seine Kund:innen hierüber gesondert informieren.

  1. Gemeinsame Messung von Haushaltsstrom und Wärmestrom mit einem Zähler und 2 Zählwerken für Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT)
    Zur Errechnung des Differenzbetrages muss ein neuer, zeitlich gewichteter durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet werden (§ 5 Absatz 1 Satz 4 SPBG). Das ist notwendig, um aus den 2 gültigen Arbeitspreisen (HT und NT) einen gültigen Arbeitspreis für die Berechnung des Differenzbetrages zu machen.Danach muss ein zeitlich gewichteter Durchschnitt über eine Woche als neuer Referenzpreis gebildet werden. Dabei gehen die Stunden, in denen der NT gilt, anteilig mit 28 Cent pro Kilowattstunde, und die Stunden, in denen der HT gilt, anteilig mit 40 Cent pro Kilowattstunde ein.Anschließend ergibt sich der Differenzbetrag aus dem neu errechneten Arbeitspreis und dem neu errechneten Referenzpreis.
  2. Messung von Haushaltsstrom und Wärmestrom mit 2 Zählern
    Falls der Zähler für den Heizstrom 2 Zählwerke hat, wird der neue Differenzbetrag genauso berechnet wie bei einer gemeinsamen Messung über die Werte des Zählers für den Heizstrom.
    Falls der Zähler keine 2 Zählwerke besitzt, gilt nach unserer Interpretation des Gesetzestexts der reguläre Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Es findet somit keine zusätzliche Entlastung statt.
     

Bitte beachten Sie:

Das geänderte Strompreisbremsengesetz unterscheidet sich dem Ergebnis nach in 2 wichtigen Punkten von der bisherigen Kommunikation der Bundesregierung hinsichtlich der geplanten Entlastung für Heizstromkund:innen

  1. Es gibt keinen eigenen Referenzpreis von 28 Cent pro Kilowattstunde für den gesamten Wärmestromverbrauch, sondern einen zeitlich gewichteten Referenzpreis, der zwischen 28 und 40 Cent pro Kilowattstunde liegt.
  2. Verbraucher:innen, die einen gesonderten Zähler für die Verbrauchsmessung ihres Heizstroms haben, der nicht über 2 Zählwerke verfügt, erhalten keine zusätzliche Entlastung. Hierbei handelt es sich wahrscheinlich um einen handwerklichen Fehler des Gesetzgebers, da das erklärte Ziel dieser Anpassung die Entlastung aller Heizstromkund:innen ist.

Preisbremsen: Warum ist mal von März 2023 und mal von Januar 2023 die Rede?

Die Anbieter müssen die Entlastungsbeträge erstmalig bei den Abschlägen für März 2023 berücksichtigen. Im März ist allerdings eine dreifache Entlastung zu berücksichtigen, da zusätzlich zu der Märzentlastung die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar zu gewähren sind.

Achtung: Wer zum 1. März den Anbieter gewechselt hat, für den gilt für die Ermittlung des Entlastungsbetrags der am 1. März 2023 gültige Preis beim neuen Anbieter. Liegt dieser unterhalb der Preisbremse, erhalten Verbraucher gar keine Entlastung, auch nicht rückwirkend für Januar oder Februar. Siehe auch Abschnitt "Preisbremsen: Von wem bekomme ich die monatlichen Entlastungsbeträge?".

Preisbremsen: Was heißt eigentlich Jahresverbrauchsprognose?

Für die Preisbremsen und um die Entlastung berechnen zu können, wird für jeden Haushalt ein Entlastungskontingent ermittelt. Das Entlastungskontingent sind die 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs, die durch den Referenzpreis "gedeckelt" sind. Aber 80 Prozent wovon?

Die 80 Prozent werden von einer Verbrauchsprognose genommen, die bei Strom und Gas unterschiedlich ausfällt.

Für Strom sieht das Strompreisbremsengesetz die sogenannte Jahresverbrauchsprognose als Grundlage vor. Diese wird vom Netzbetreiber erstellt und an den Versorger übermittelt. Im Gesetzt heißt dazu, dass das Entlastungskontingent 80 Prozent "der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle" beträgt. Das ist der Regelfall, wenn bei Haushalten der Verbrauch über ein sogenanntes Standard-Lastprofil ermittelt wird, also ein ganz normaler Strom- oder Gaszähler verbaut ist. Der Basisverbrauch liegt bei 80 Prozent der aktuellen Jahresverbrauchsprognose, die Ihr Netzbetreiber für Sie erstellt. Das ist der Regelfall. Denn dies gilt immer, wenn bei Haushalten der Verbrauch über ein sogenanntes Standardlastprofil ermittelt wird. Nur dann, wenn ein intelligentes Messsystem bei einem Haushalt installiert ist, beträgt die Entlastung 80 Prozent des Verbrauchs des Jahres 2021.

Bei der Gas- und Wärmepreisbremse ist es etwas anders geregelt. Hier besteht das Entlastungskontingent aus 80 Prozent der Verbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Das bedeutet im Regelfall: Ausschlaggebend ist der Jahresverbrauch, der in der letzten Jahresrechnung vor September 2022 aufgeführt ist.

Liegen diese Daten dem Erdgaslieferanten nicht vor, ist, wie auch bei Strom, die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers heranzuziehen.

Preisbremsen: Gibt es auch eine Preisbremse für den Grundpreis?

Die Preisbremsen beschränken sich auf den Arbeitspreis (brutto). Den Grundpreis zahlen Sie in unveränderter Höhe. Energieanbieter sind allerdings dazu angehalten, den Grundpreis auf dem Niveau des Septembers 2022 einzufrieren.

Der Grundpreis sowohl bei Neu- als auch bei Bestandsverträgen darf sich nur auf dem Preisniveau vom 30. September 2022 bewegen, mit folgenden Ausnahmen:

  • es gab Veränderungen bei den Netzentgelten, Messentgelten oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen
  • die Erhöhung des Grundpreises wurde spätestens am 1. Dezember 2022 angekündigt
  • der Grundpreis darf abgesenkt werden, aber nur auf 60 Euro pro Jahr 
  • bei Fernwärme mit einer bereits seit mindestens September 2022 bestehenden Preisanpassungsformel

Wenn Grundpreisänderungen bis zum 1. Dezember 2022 angekündigt wurden, ist dies laut Gesetz zulässig.

Dies zu überprüfen, ist Aufgabe des Bundeskartellamts. Verbraucher:innen haben bei hohen Arbeitspreisen die Möglichkeit, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1. Januar 2023 sind außerdem Boni nur in Höhe von 50 Euro erlaubt. Der Bonus darf max. 100 Euro betragen, wenn er der Energieeffizienz oder der Energieeinsparung dient.

Dezember-Soforthilfe: Wie genau funktionieren die Hilfen für Gas- und Wärmekund:innen?

Bei Gebäuden mit Gasheizung oder mit Fernwärme übernimmt der Staat die Abschlagszahlung für Dezember. Das gilt für private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen und soll vor allem schnell helfen.

Die Entlastung erfolgt so:

  • Bei Gaskund:innen wird zunächst der Dezemberabschlag erlassen, indem der Energieanbieter nicht abbucht oder die Abschlagszahlung zurück überweist. In einem zweiten Schritt wird über die Jahresabrechnung der genaue Entlastungsbetrag ermittelt. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen. Wir haben einen Rechner erstellt, mit dem Sie Ihre konkrete Entlastung für den Dezember herausfinden können.
  • Bei Wärmekund:innen erfolgt die Entlastung im Dezember, indem der Septemberabschlag plus weitere 20 Prozent des Septemberabschlags erlassen werden. Kunden erhalten diese zusätzlichen 20 Prozent Entlastung, da unterstellt wird, dass die Preissteigung auf dem Wärmemarkt zwischen September und Dezember 2022 durchschnittlich 20 Prozent beträgt.
  • Mieter:innen erhalten die Dezember-Entlastung in der Regel erst über die Nebenkostenabrechnung im Jahr 2023. Siehe "Dezember-Soforthilfe: Wann kommt bei mir als Mieter:in die Entlastung an?".
Dezember-Soforthilfe: Wie erfolgt die Erstattung?

Gaslieferanten konnten entweder die Lastschrift aussetzen oder den Abschlag unverzüglich, aber spätestens bis zum 31. Dezember 2022, überweisen. Überweisen Verbraucher:innen selbst die Vorauszahlung, so muss der Lieferant dies nicht unverzüglich erstatten, sondern mit der nächsten Rechnung verrechnen.

Wir haben einen Rechner erstellt, mit dem Sie Ihre konkrete Entlastung für den Dezember herausfinden können.

Bei Fernwärme mussten die Anbieter bis zum 31. Dezember 2022 die Soforthilfe zahlen, entweder durch Verzicht auf Abbuchung des Abschlags oder durch eine direkte Zahlung an die Kund:innen oder durch eine Kombination aus beidem.

Mieter:innen erhalten die Erstattung über ihren Vermieter, siehe "Dezember-Soforthilfe: Wann kommt bei mir als Mieter:in die Entlastung an?".

Dezember-Soforthilfe: Wann kommt bei mir als Mieter:in die Entlastung an?

Viele Mieter:innen zahlen die Heizkosten monatlich an ihren Vermieter oder ihre Vermieterin und haben keinen eigenen Vertrag mit einem Gasversorger oder Fernwärmelieferanten.

Die beschlossenen Maßnahmen besagen, dass der Staat den Dezember-Abschlag übernimmt. Bei Mieter:innen wird diese Entlastung demnach mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung des Vermieters oder der Vermieterin ankommen - in den meisten Fällen also im Laufe des Jahres 2023.

Ausnahme: Wer seit Frühjahr 2022 bereits erhöhte Abschläge an seinen Vermieter oder seine Vermieterin zahlt, wird im Dezember von der Erhöhung befreit. Eine ähnliche Regelung gibt es auch für Neuverträge, allerdings nur für Gas und nicht für Fernwärmekund:innen. Mieter:innen können in diesen Fällen die Miete entsprechend kürzen oder, wenn dies zeitlich nicht mehr möglich ist, von der Vermieterin / dem Vermieter den entsprechenden Betrag verlangen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt einen Entscheidungsfinder bereit - mit dem können Sie Ihre persönliche Situation und was zu tun ist einschätzen.

Achtung: Das bedeutet nicht, dass Sie mit der Heizkostenabrechnung Geld zurück erhalten werden. Im Gegenteil: Da die Heizkosten insgesamt deutlich gestiegen sind, wird die Übernahme des Dezember-Abschlags für viele wohl "nur" bedeuten, dass ihre Nachzahlung etwas geringer ausfällt.

Legen Sie sich in jedem Fall eine Rücklage für die nächste Jahresverbrauchsabrechnung zurück. In einer Gas- und Energiekrise, wie wir sie derzeit haben, ist Vorsorge wichtig. Mit der Rücklage haben Sie dann einen Betrag, den Sie für eine eventuelle Nachzahlung nutzen können.

Es bleibt sehr wichtig, dass Sie Gas sparen. Sie zahlen trotz der Unterstützung umso weniger, je weniger Sie verbrauchen.

Wenn Sie eine Gasetagenheizung in Ihrer Wohnung und als Mieter:in einen eigenen Vertrag mit dem Versorger haben, wird die Abschlagszahlung im Dezember ausgesetzt. Die Summe des Rabatts kann von der Abschlagszahlung geringfügig abweichen. Der genaue Betrag wird mit der nächsten Abrechnung 2023 verrechnet.

Dezember-Soforthilfe: Wie funktioniert es mit dem Dezember-Abschlag, wenn ich keinen Abschlag für Dezember bezahle?

Sollten Sie mit Ihrem Gaslieferanten für Dezember 2022 weder eine Abschlags- noch eine Vorauszahlung vereinbart haben, gilt für die vorläufige Leistung im Dezember laut Bundesnetzagentur:

  • Falls Sie im Januar 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung vereinbart haben, wird die vorläufige Leistung auf Januar verschoben. Es gelten dann die Regeln für Dezember.
  • Falls nicht, muss Ihr Lieferant Ihnen die tatsächliche Gutschrift bis zum 31. Januar 2023 gesondert auszahlen.

Beachten Sie bitte, dass zusätzlich gilt:

Trotz dieser vorläufigen Leistung wird über die Jahresabrechnung später der genaue Entlastungsbetrag ermittelt. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen. Wir haben einen Rechner erstellt, mit dem Sie Ihre konkrete Entlastung für den Dezember herausfinden können.

Dezember-Soforthilfe: Wer muss den Zuschuss versteuern und wann?

Laut Gesetz müssen Sie den Abschlag frühestens im Veranlagungszeitraum 2023 versteuern. Gleiches gilt für die Entlastungen aus der Gaspreisbremse, wenn Sie als Steuerpflichtige:r Solidaritätszuschlag zahlen.

Wichtig: Den Solidaritätszuschlag zahlen Sie, wenn Ihre Einkommensteuer über 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) lag. Auch dann versteuern Sie den Abschlag frühestens 2023.

Wo werde ich noch entlastet?

Einen Überblick über Entlastungen gibt die Bundesregierung auf ihrer Homepage.

Einige wichtige Punkte:

Für Arbeitnehmer:innen hat der Bundestag eine Einmalzahlung von 300 Euro beschlossen. Sie erhalten das Geld von Ihrem Arbeitgeber – im Normalfall sollte es im August oder September 2022 ausgezahlt worden sein. Achtung: Auf den Betrag müssen Sie eventuell Steuern zahlen.

Auch Rentner:innen erhalten eine solche Zahlung von 300 Euro Energiepauschale - nach aktuellen Plänen im Dezember 2022.

Unter anderem für Empfänger:innen von Wohngeld und für Studierende mit BAföG gibt es einen einmaligen Heizkostenzuschuss, den die Bundesregierung hier vorstellt. Darüber hinaus gibt es eine Wohngeldreform, die Bürger:innen seit dem 1. Januar 2023 entlastet. Diese beinhaltet neben einer Verbesserung der Leistungen auch eine Erweiterung des Personenkreises, die einen Anspruch darauf haben.

Der Bundestag hat außerdem die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Das gilt bis 31. März 2024.

Aufgrund der schwierigen und nicht abschätzbaren Lage ist es sinnvoll, eine Rücklage zu bilden, beispielsweise indem Sie einen monatlichen Betrag auf ein extra eingerichtetes Konto überweisen. Das geht natürlich nur, wenn Sie es sich auch leisten können. Weil das in vielen Fällen leider nicht möglich ist, fordern wir von der Politik Entlastungsmaßnahmen, insbesondere für einkommensschwache Haushalte!

Bei geringen Einkommen oder Minirente lohnt es sich für Sie zu prüfen, ob ein ergänzender Anspruch auf staatliche Hilfen besteht. Das sind zum Beispiel: Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG, Elterngeld, ergänzende Sozialleistungen oder Grundsicherung. Damit können Sie Ihre Einnahmen erhöhen und haben mehr Spielraum im Budget.

  • Wohngeld beantragt man beispielsweise bei der Wohngeldstelle der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
  • Für den Kinderzuschlag ist die Familienkasse zuständig.
  • Ergänzende Sozialleistungen erhalten Sie vom Jobcenter oder Sozialamt.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune, welche Stelle in Ihrer Gemeinde zuständig ist.

Gas- und Stromsperren wegen nicht bezahlter Energiekosten sollten aus unserer Sicht vorübergehend untersagt werden. Beschlossen ist aber vom Gesetzgeber bisher nichts (Stand 3. Mai 2023). Ohnehin gilt Vorsicht: Die Schulden verschwinden darum nicht. Selbst wenn so eine Regelung käme, würde sie auch irgendwann wieder auslaufen. Im schlimmsten Fall erhalten Sie mit hohen Energieschulden gegenüber Ihrem Versorger später eine Sperre.

Wann können reguläre Preiserhöhungen stattfinden?

Reguläre Preiserhöhungen unterliegen juristisch klaren Spielregeln und sind durch Gesetze und Urteile abgesichert.

In einem langfristig angelegten Liefervertrag sind in der Regel Klauseln enthalten, die beschreiben, wie mit Preisanpassungen umgegangen wird. So können Anbieter dann Kostensteigerungen an Verbraucher:innen weitergeben. Dabei müssen sie auch Kostensenkungen an anderer Stelle berücksichtigen.

Reguläre Preiserhöhungen können über Preisgarantien für bestimmte - aber auch für alle - Kostensteigerungen beim Anbieter vertraglich ausgeschlossen werden.

Ein anderer Weg, den einige Anbieter gegangen sind, ist die ordentliche Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, um danach einen neuen Vertrag zu höheren Preisen anzubieten.

Kann ich wegen einer Preiserhöhung den Vertrag kündigen?

Ja, im Regelfall können Sie bei einer Preiserhöhung kündigen.

Dieses Sonderkündigungsrecht kann dann bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung ausgeübt werden (§ 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz).

Dennoch sollten Sie eine Kündigung gut überlegen. Sie kann finanziell vorteilhaft für Sie sein, muss es aber nicht.

Die wichtige Frage ist, ob Sie Strom oder Gas von woanders günstiger bekommen. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Sie vor einer Kündigung prüfen sollten:

  1. Finden Sie einen Anbieter, bei dem Sie einen neuen Sondervertrag zu günstigeren Preisen abschließen können als bei Ihrem aktuellen Versorger? Beachten Sie: Auch andere Versorger werden auf die zeitweise stark gestiegenen Gaspreise reagieren. Eventuell lohnt ein Tarif mit langer Preisbindung. Mehr zum Anbieterwechsel lesen Sie in unserem Artikel zum Thema.
  2. In einzelnen Fällen kann es sich lohnen, in die örtliche Grundversorgung zu wechseln. Aber nur dann, wenn der Grundversorger vor Ort der günstigste ist. Oft gibt es allerdings auch wieder viele günstigere Sonderverträge (s. Punkt 1). Örtlicher Grundversorger sind meist die Stadtwerke. Erkundigen Sie sich dort über den aktuellen Tarif in dessen Grundversorgung und vergleichen Sie diesen mit der angekündigten Preiserhöhung bei Ihrem aktuellen Versorger. Mehr zur Grundversorgung lesen Sie in unserem Artikel zum Thema.

Für den Wechsel müssen Sie nur beim aktuellen Versorger von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Teilen Sie ihm mit, dass Sie wegen der angekündigten, höheren Preise kündigen. Sie können dafür auch unseren Musterbrief nutzen. In der Regel habe Sie einen Monat Zeit für eine solche Kündigung.

Wie finde ich heraus, ob ein geforderter monatlicher Abschlag die korrekte Höhe hat?

Behalten Sie Ihren Energieverbrauch im Blick. Wer nicht weiß, wie viel Energie er verbraucht, kann bei der Jahresabrechnung eine böse Überraschung erleben. Lesen Sie den Zähler regelmäßig ab und notieren dies z.B. in einer Tabelle. Achten Sie darauf, dass Ihre Abschlagszahlungen zum Verbrauch passen und nicht zu hoch bemessen sind.

Schauen Sie nach, welche Preisbenachrichtigung oder Preisänderung Sie erhalten haben und rechnen Sie sie selbst nach. Das geht ganz leicht mit unserem Online-Rechner. Sind die geforderten Abschläge zu hoch, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Energieversorger auf und lassen Sie sie anpassen.

Sollte ich mich nicht selbst darum bemühen, meine Abschlagszahlungen schon anzupassen?

Selbst erhöhen sollten Sie den Abschlag nicht. Bei Überzahlung bauen Sie ein Guthaben beim Anbieter auf, für das Sie bis zur nächsten Jahresrechnung das Insolvenzrisiko tragen.

Ist der Abschlag bei Ihnen aktuell viel zu niedrig bemessen, sollten Sie überlegen, ob Sie ihn auf einen realistischen Wert anpassen. Wer lange zu niedrige Abschläge zahlt, baut Schulden beim Versorger bzw. der Vermieterin/dem Vermieter auf. Überrascht Sie eine hohe Nachzahlung, kann es finanziell schwierig werden. Nachzahlungen für die Heizung können derzeit leicht mehrere Tausend Euro bedeuten.

Konsequenzen für passende Abschläge lassen sich aus den beschlossenen Maßnahmen nicht ableiten. Für die Dezember-Zahlung wird der zu dieser Zeit gültige Preis zugrunde gelegt sowie ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Der bei Ihnen derzeit gültige Abschlag spielt damit keine Rolle für die Höhe der Erstattung.

Legen Sie sich in jedem Fall eine Rücklage für die nächste Jahresverbrauchsabrechnung zurück. In einer Gas- und Energiekrise, wie wir sie derzeit haben, ist Vorsorge wichtig. Mit der Rücklage haben Sie dann einen Betrag, den Sie für eine eventuelle Nachzahlung nutzen können.

Realistische Werte, welche Abschläge Sie etwa zahlen sollten, erhalten Sie bei Strom- und Gaslieferverträgen mit unserem Rechner.

Wollen Sie wissen, was angesichts Ihres letzten Jahresverbrauchs bei den aktuellen Energiepreisen eine zu erwartende Nachzahlung ist, kann im Zweifel Ihre Verbraucherzentrale bei der Berechnung helfen.

Wie ist es für Mieter:innen geregelt? Dürfen hier Erhöhungen von Abschlägen nur jährlich kommen?

Wollen Vermieter:innen die steigenden Gaspreise auf Ihre Mieter:innen umlegen, können sie das tun.

Gestiegene Gaspreise können nur mit einer Heizkostenabrechnung geltend gemacht werden. Vermieter:innen könnten Ihnen eine Zwischenrechnung schicken und die Abschläge anpassen - sie müssen nicht bis zur nächsten regulären Jahresabrechnung warten.

Warten Sie darum auf die nächste Abrechnung. Ist in der aktuellen Gaspreiskrise noch keine solche Abrechnung gekommen, seien Sie sich bewusst, dass Sie dann im Zweifel hohe Nachzahlungen zu leisten haben. Sparen Sie in diesem Fall möglichst Geld an, damit Sie nicht plötzlich große Schulden haben.

Wie prüfe ich, ob eine Jahresabrechnung korrekt ist?

Abrechnungen für Strom oder Gas können fehlerhaft sein. Es lohnt sich zu prüfen, ob alles korrekt verbucht ist. Worauf Sie achten sollten:

  • Stimmt die Zählernummer?
  • Stimmen Anfangs- und Endzählerstand?
  • Wurde der Verbrauch abgelesen oder geschätzt?
  • Ist der korrekte Preis angegeben?
  • Sind Ihre Zahlungen richtig verbucht?
  • Ist der neue Abschlag korrekt berechnet?

Wenn Ihre Rechnung falsch ist, können Sie diese beanstanden. Weitere Infos dazu finden Sie in unserem separaten Artikel.

Kann ich durch einen Wechsel in die Grundversorgung sparen?

Nicht unbedingt. Die Grundversorgung ist in vielen Fällen mittlerweile wieder teurer als andere Sonderverträge, die Verbraucher:innen abschließen können. Deswegen sollten Sie im Einzelfall prüfen, was die Grundversorgung vor Ort kostet, und Anbieter und Preise vergleichen.

Grundversorger sind meist die örtlichen Stadtwerke. Dieser Grundversorger an Ihrem Wohnort muss den Grundversorgungspreis bekannt geben und ihn im Internet veröffentlichen. Die Veröffentlichung im Internet muss laut Gesetz "einfach auffindbar sein". Erkundigen Sie sich zum Beispiel auf dessen Internetseite nach diesem Preis und vergleichen Sie ihn mit Ihrem aktuellen Gaspreis/Strompreis. Ist die Grundversorgung in Ihrem Fall günstiger, kann sich ein Wechsel lohnen.

Einige Szenarien, in denen Sie in die Grundversorgung kommen können:

  • Sie kündigen Ihren Sondervertrag – also einen Energievertrag außerhalb der Grundversorgung – zum Ende der Vertragslaufzeit ohne einen neuen Vertrag abzuschließen.
  • Sie nehmen eine außerordentliche Kündigung vor – beispielsweise bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechts nach einer Preis-/Vertragsänderung – und schließen keinen neuen Vertrag ab.
  • Sie entnehmen Energie aus dem Netz ohne zuvor einen Vertrag abgeschlossen zu haben – beispielsweise nach Umzug oder nach erstmaligem Bezug.

Kündigen Sie Ihren bisherigen Versorgungsvertrag, sind Sie verpflichtet, dem Grundversorger mitzuteilen, dass Sie Strom oder Gas aus dem Netz entnehmen. Geben Sie dafür auch das Datum an, ab dem Sie Energie aus der Grundversorgung beziehen werden.

Mehr zum Thema haben wir in einem separaten Artikel aufgeschrieben.

Kann ich durch einen Anbieterwechsel Geld sparen?

Ein Anbieterwechsel lohnt sich aktuell wieder! Denn es gibt in den Vergleichsportalen wieder viele günstigere Tarife. Auch Grundversorger bieten teilweise wieder alternative Sonderverträge.

Es lohnt sich daher in jedem Fall, Anbieter zu vergleichen. Wenn Sie ein Vergleichsportal verwenden, sollten Sie die Ergebnisse auf den Internetseiten der Anbieter noch einmal überprüfen, denn manchmal sind die Suchergebnisse nicht ganz aktuell.

Um zu prüfen, ob sich ein Anbieterwechsel für Sie rechnen könnte, sollten Sie zuerst Ihre aktuellen Tarifkonditionen überprüfen: Wer ist Ihr Anbieter, welchen Jahresverbrauch haben Sie, welche Preiskonditionen haben Sie, haben Sie eine eingeschränkte Preisgarantie oder vielleicht sogar eine Festpreisgarantie?

Wenn diese Fragen geklärt sind, können Sie einen Tarifvergleich anstellen. Zu warnen ist vor Vertragsabschlüssen, die am Telefon eingeleitet werden, und vor Vertragsschlüssen an der Haustüre. Unseriöse Anbieter sind weiter am Markt und versuchen, Verbraucher:innen mit Lockangeboten zu ködern, um dann – oft schon vor dem Belieferungsbeginn – die Preise massiv zu erhöhen.

Warum habe ich Post erhalten, dass ich die Gasbeschaffungsumlage zahlen muss, aber keine Mitteilung, dass sie weggefallen ist?

Als Kund:in mit eigenem Vertrag muss Sie Ihr Versorger vor der Erhöhung informieren. In den meisten Fällen bedeutet das: Sie bekommen einen Brief vom Gasversorger.

In der Grundversorgung muss eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden und ist zeitgleich per Brief mitzuteilen.

In einem Sondervertragsverhältnis muss eine Preiserhöhung in den allermeisten Fällen Verbraucher:innen spätestens einen Monat vorher vom Energieversorgungsunternehmen mitgeteilt werden. Bei einigen Energieversorgungsunternehmen sind auch längere Ankündigungsfristen vertraglich vereinbart, was Sie dann in den AGB finden.

Die ursprünglich geplante Gasbeschaffungsumlage wurde am 30. September 2022 rückwirkend zurückgenommen und darf vom Anbieter nicht geltend gemacht werden. Ihr Anbieter muss Sie allerdings nicht darüber informieren, dass die angekündigte Preiserhöhung wegen der Gasbeschaffungsumlage wieder weggefallen ist.

Wie wird die Gasbeschaffungsumlage wieder abgeschafft?

Viele Verbraucher:innen haben in der Vergangenheit von ihren Versorgern schon Schreiben erhalten, in denen die Gasbeschaffungsumlage angekündigt und der neue Gaspreis genannt worden ist. Die entfallene Umlage nun einfach stehen zu lassen und in eine Preiserhöhung umzudeuten, ist nicht möglich. Zumindest die Gasbeschaffungsumlage aus diesen Schreiben ist nun also hinfällig. Sie müssen sie nicht zahlen.

Darum sollten Betroffene, die vom Versorger bereits ein Schreiben erhalten hatten, die nachfolgende Jahresrechnung auch darauf prüfen, ob die Gasbeschaffungsumlage nicht doch berücksichtigt wurde.

In der unübersichtlichen Lage, welche Gaspreise nun gelten und welche Abschlagszahlungen gerechtfertigt sind, hilft Ihnen vielleicht unser Abschlagsrechner. Mit ihm können Sie auch die Folgen der abgeschafften Gasumlage und die gesenkte Umsatzsteuer für Ihre Gaskosten berechnen.

Auf meiner Rechnung / meinem Preiserhöhungsschreiben stehen mehrere Umlagen bei Gas. Was bedeuten sie?

Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) hat mehrere Umlagen bekannt gegeben. Zwei davon waren neu, die Gasbeschaffungsumlage und die Gasspeicherumlage. Die anderen Umlagen und Entgelte haben sich in der Höhe verändert. Die Gasbeschaffungsumlage wird nun doch nicht erhoben werden. Die Gasspeicherumlage aber schon. Sie kann sich alle 3 Monate ändern, die anderen sind für die Dauer von einem Jahr festgelegt.

SLP-Bilanzierungsumlage:
Die Umlage beträgt 0,57 Cent pro Kilowattstunde netto und gilt in dieser Höhe für die Dauer von einem Jahr. Mit der Bilanzierungsumlage werden Maßnahmen zur Gasnetzstabilität finanziert. Treten Abweichungen zwischen Gasverbrauchsprognose und dem tatsächlichem Gasverbrauch auf, muss zusätzlich Gas beschafft werden. Da Gas nun viel teurer ist als vor einem Jahr, ist diese Umlage besonders stark gestiegen. SLP heißt übrigens Standardlastprofil. Damit ist gemeint, dass diese Umlage für kleinere Verbraucher:innen-Gruppe gilt, wie etwa Privathaushalte.

Konvertierungsumlage:
In Deutschland gibt es zwei verschiedene Gasqualitäten: L- Gas und H-Gas. Sollte die eingekaufte und tatsächlich benötigte Qualität des Gases abweichen, wird das Gas umgewandelt, also konvertiert. Die Umlage beträgt 0,038 Ct/kWh netto und gilt für ein Jahr.

Gasspeicherumlage:
Die Gasspeicherumlage ist neu. In Deutschland und in der EU müssen diesen Winter die Gasspeicher erstmals neue Füllstände erreichen. Der oder die Marktgebietsverantwortliche kauft dazu bei THE Gas ein. Da das eingespeicherte Gas auch wieder verkauft wird, ergibt sich nur ein geringer Umlagebetrag in von Höhe 0,145 Ct/kWh netto. Dieser Betrag gilt ab 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Die Gasspeicherumlage kann alle 3 Monate angepasst werden.

VHP-Entgelt:
VHP ist die Abkürzung für "Virtueller Handelspunkt". Hierbei handelt es sich um ein Dienstleistungsentgelt im Gashandel. Es beträgt 0,000148 Ct/kWh netto.

Übersicht der verschiedenen Umlagen:

Name der Umlage Höhe in Ct/kWh netto bis zum 1. Oktober 2022 Höhe in Ct/kwH netto ab 1. Oktober 2022 Höhe in Ct/kwH netto ab 1. Juli 2023 Festlegung für die Dauer von
Gasspeicherumlage neu 0,059 0,145 mindestens 3 Monate
SLP-Bilanzierungsumlage 0 0,57   1 Jahr
Konvertierungsumlage 0 0,038   1 Jahr
VHP-Entgelt 0,0001 0,000148   1 Jahr
Summe   0,667    

 

Was kann ich tun, wenn ich mir hohe Nachzahlungen nicht auf einen Schlag leisten kann?

Wenn die Nachzahlung so hoch ist, dass Sie sie aus Ihrem Einkommen nicht zahlen können, sollten Sie sich an das örtliche Jobcenter (oder, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind, an das Sozialamt) wenden. Auch mit einem geringen Einkommen können Sie einen Antrag auf Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt stellen.

Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen gelten als Bedarf in dem Monat, in dem Sie die Nachforderung erhalten. Wichtig ist, dass Sie diesen Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung stellen (beim Jobcenter gilt eine Frist von drei Monaten).

Haben Sie ein höheres Einkommen und können die Rechnung trotzdem nicht zahlen, versuchen Sie, mit Ihrem Energieversorger eine Ratenzahlung auszuhandeln.

Achtung: Stellen Sie bei Zahlungen an den Energieversorger unmissverständlich klar, welcher Anteil der Summe auf die laufende Abschlagszahlung entfällt und welcher auf die Altforderung. So vermeiden Sie weitere Zahlungsrückstände.

Mehr zum Thema haben wir in einem separaten Artikel zusammengestellt.

Was ist, wenn ich an meinen Versorger nicht zahlen kann? Droht mir dann eine Sperre?

Auch mit den Entlastungsmaßnahmen sind die Kosten für Energie enorm gestiegen. Einige Haushalte belastet das so stark, dass sie die Zahlungen trotz Hilfen nicht mehr stemmen können.

Der Versorger darf die Energie auch sperren - aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Sofern Sie mit zwei Abschlagszahlungen und mindestens 100 Euro in Verzug sind, kann der Energieversorger bei Ihnen sperren. Hierfür muss er Ihnen jedoch zunächst eine Sperrandrohung vier Wochen vorher und eine weitere Sperrankündigung acht Tage vorher schicken. Er ist zudem verpflichtet, Ihnen vorher eine Ratenzahlung anzubieten.

Kümmern Sie sich darum rechtzeitig, wenn Sie Schulden beim Energieversorger haben.

Mehr zum Thema finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Was kann mir als Mieter:in passieren, wenn ich nicht zahlen kann?

Der Gesetzgeber will Kündigungen wegen nicht bezahlter Energiekosten vorübergehend untersagen. Endgültig beschlossen ist das bisher (Stand 3. Mai 2023) noch nicht. Und es gilt Vorsicht: Die Schulden verschwinden darum nicht. So eine Regelung wird auch irgendwann wieder auslaufen. Im schlimmsten Fall erhalten Sie mit hohen Energieschulden gegenüber Ihrem Vermieter später eine Kündigung.

Was ist, wenn ich Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehe?

Für Personen in der Grundsicherung übernehmen das Jobcenter oder das Sozialamt die Nachzahlung von Gaskosten, sofern der Verbrauch angemessen war. Ist der Verbrauch bei Ihnen besonders hoch, kann eine schriftliche Aussage von Ihrem Vermieter / Ihrer Vermieterin über den energetischen Zustand der Wohnung helfen, einen hohen Gasverbrauch beim Sozialamt zu rechtfertigen.

Stromkosten müssen dagegen aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Sollte eine Nachforderung des Stromanbieters kommen, sollten Sie einen Antrag auf Übernahme der Stromschulden stellen. Wird der Antrag bewilligt, erfolgt dies im Regelfall auf Darlehensbasis. Sie müssen das Geld also später ans Jobcenter / Sozialamt zurückzahlen.

Gibt es neben der Heizung weitere Möglichkeiten, Gas zu sparen?

Falls bei Ihnen das Warmwasser mit Gas erhitzt wird, können Sie auch hier den Gasverbrauch verringern. Sie sollten auch immer den Stromverbrauch im Blick haben – nicht nur, weil Strom für sich genommen ebenfalls deutlich teurer geworden ist. Es hilft auch beim Gassparen: Ewa 10 Prozent des in Deutschland verbrauchten Erdgases wird in der Stromproduktion eingesetzt.

Sehr wichtig ist es, Einsparpotentiale rechtzeitig zu entdecken und zu nutzen. So können Sie dafür sorgen, Undichtigkeiten an Außentüren und Fenstern festzustellen und Abhilfe zu schaffen. Sie können Heizkörper entlüften und die Heizsituation in den Räumen verbessern. Mit Möbeln und Vorhängen verstellte Heizungen sollten Sie freiräumen und Heizungsnischen dämmen, wenn möglich. Je freier die Raumluft Heizkörper umströmen kann, umso besser und leichter erwärmt sich die Raumluft.

Eine Checkliste für mögliche Maßnahmen können Sie sich hier erstellen.

Ist in der Gaskrise Stromsparen überhaupt noch wichtig?

Unbedingt, in den vergangenen Jahren wurden in Deutschland zwischen 10 und 15 Prozent des Stroms mit Erdgas erzeugt.

Es lässt sich also auch Gas sparen, wenn Sie weniger Strom verbrauchen.

Außerdem hängen die Preise für Strom auch mit den Gaspreisen zusammen. Deswegen bleibt Stromsparen weiterhin sehr sinnvoll, um die finanzielle Belastung abzufedern.

Wer kann mir helfen, wenn ich noch Fragen habe?

Fragen zur Gas-, Wärme- und Strompreisbremse beantwortet die kostenlose Hotline der Deutschen Energie-Agentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Hotline ist unter der Telefonnummer 0800-78 88 900 von Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr zu erreichen.

Die Verbraucherzentralen helfen bei Fragen zu Energieverträgen.

Für Mieter:innen ist, wenn die örtliche Verbraucherzentrale nicht helfen kann, auch der Deutsche Mieterbund eine Anlaufstelle.

Zu den Ansprüchen bei den Jobcentern und Sozialämtern beraten auch der Sozialverband VdK, der Sozialverband Deutschland und die Gewerkschaften ihre Mitglieder.

Wohin kann ich mich mit Beschwerden wenden?

Beschwerden nehmen die Verbraucherzentralen entgegen.

Energiekund:innen können sich bei Problemen mit ihrem Versorger auch bei der Bundesnetzagentur und bei der Schlichtungsstelle Energie melden.

Zwei Menschen versuchen die steigende Gasanzeige zu blockieren.

Energiekrise - Informationen und Beratungsangebote

Haben auch Sie eine Preiserhöhung Ihres Versorgers erhalten? Das können Sie tun, um die Kosten diesen Winter besser zu bewältigen. Alle aktuellen Informationen und Beratungsangebote der Verbraucherzentralen zur Energiepreiskrise finden Sie hier.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Mietkosten im Griff
Der Ratgeber „Mietkosten im Griff“ – gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund herausgegeben…
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Zahlreiche Verbraucher:innen werden von der 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf zum Abschluss eines neuen Festnetztarifs angeschrieben. Viele melden sich wegen Problemen und Schadensersatzforderungen bei den Verbraucherzentralen, die rechtlich gegen das Unternehmen vorgegangen sind.
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Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen die Anbieter primastrom und voxenergie wegen unzulässiger Preiserhöhungen Musterklagen eingereicht. Jetzt sind mit den beiden Anbietern erste Vergleiche gelungen. Die Verhandlungen gehen weiter, auch beim Schwesterunternehmen nowenergy.