Die Verbraucherzentrale Berlin

Geschichte, Leitbild und Organisation
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Geschichte

Die Verbraucherzentrale Berlin, im April 1953 unter dem Namen "Neue Hauswirtschaft" in Kreuzberg gegründet, feierte 2013 ihr 60-jähriges Jubiläum. Das Angebot hat sich im Laufe der Zeit sehr gewandelt: Während es in den ersten Jahren in der Beratung überwiegend um hauswirtschaftliche Fragen ging, stehen jetzt vollkommen andere Themen im Vordergrund. Heute reicht das Spektrum von Problemen mit dem Energieanbieterwechsel über Fitnessverträge, Gewährleistung, Gewinnspiele, Handwerkerleistungen und -rechnungen, Partnerschaftsvermittlungen und Telekommunikationsverträge bis zu Reparatur- und Schlüsseldiensten.

Die Umfragen bestätigen uns in unserer Arbeit: 93 Prozent der Berliner kennen die Verbraucherzentrale, nahezu jeder Dritte hat bereits Angebote in Anspruch genommen - die Zufriedenheit liegt bei fast 90 Prozent!

Die Verbraucherzentrale Berlin ist ein eingetragener Verein (e. V.). Mitglieder sind 13 verbraucherorientierte Verbände sowie 52 Einzelpersonen. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Verbraucherzentrale gehört es, für die Interessen der Konsumenten einzutreten. Die Verbraucherzentrale ist zur Verbandsklage befugt.

Unsere Beraterinnen und Berater sind Experten auf ihren Gebieten und informieren freundlich und kompetent zu verbraucherrelevanten Themen.

Leitbild

Wir sind die erste Anlaufstelle für die Verbraucher in der Stadt. Das heißt, wir bieten eine zeitgemäße und bedarfsgerechte Beratung, Interessenvertretung, Bildung und Information.

Für uns ist anbieter- und parteipolitische Unabhängigkeit grundlegende Voraussetzung jeder Verbraucherarbeit. Mit unserem niederschwelligen Angebot erreichen wir die Verbraucher.

Wir nutzen die aus der Beratung gewonnenen Erkenntnisse zur Vertretung der Verbraucherinteressen gegenüber Politik und Wirtschaft. Sie dienen uns gleichzeitig zur vorsorgenden Verbraucherinformation und -beratung. Damit sind wir Wegweiser für ein bewusstes Verbraucherverhalten.

Organisation


Organigramm der Verbraucherzentrale Berlin

Organisation der Verbraucherzentrale Berlin

Satzung

Satzung der Verbraucherzentrale Berlin e. V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Verbraucherzentrale Berlin e. V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat insbesondere die Aufgaben:
    • a. die Position und die Rechte der Verbraucher in der sozialen Markwirtschaft zu stärken;
    • b. die Verbraucher über ihre gesetzlichen Rechte zu informieren und sie außer­gerichtlich zu vertreten;
    • c. als Interessenvertreter der Verbraucher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz der Verbraucher dienende gesetzliche Bestimmungen, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, zu verfolgen;
  1. Der Verein erfüllt diese Aufgaben:
    • a. durch eine enge Zusammenarbeit mit Behörden und Medien sowie durch die Ein­wirkung auf Wirtschaftsverbände, Unter­nehmen, staatliche Anbieter und andere Institutionen;
    • b. durch Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge, Fort- und Weiterbildungs­veranstaltungen und andere geeignete Maß­nahmen;
    • c. durch individuelle Beratungen der Verbraucher;
    • d. durch die Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzbestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Möglich­keiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und verfolgt ausschließ­lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, das dieses un­mittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Per­sonen und Personenvereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und in seinem Sinne zu wirken.
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  3. Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen sein sowie Institutionen und Verbände, die nicht er­werbswirtschaftlich orientiert sind.
  4. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen sowie juristische Personen des öffent­lichen und privaten Rechts werden, sofern sie die Bestrebungen des Vereins unter­stützen.
  5. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Verbraucher­zentrale Berlin e. V. stehen, können nicht Mitglied werden.
  6. Über die Aufnahme zur Mitgliedschaft entscheidet auf schrift­lichem Antrag der Ver­waltungsrat. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, steht dem Antragsteller die Berufung der Mitglieder­versammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, mit der Auf­lösung des Vereins oder durch Austritt beziehungsweise Aus­schluss. Der Austritt ist jeweils zum Jahres­ende zulässig und muss dem Verwaltungsrat schriftlich – spätestens einen Monat vor Jahresende – mitgeteilt werden.
  8. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder haben einen Jahres­beitrag in Geld zu leisten. In begründeten Fällen kann der Ver­waltungsrat auf Antrag von der Beitrags­pflicht Befreiung ge­währen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit be­schlossen.
  9. Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln oder mit mehr als einem Jahres­beitrag im Rückstand sind, können aus­geschlossen werden. Über den Aus­schluss entscheidet der Verwaltungsrat. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Ge­legenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ver­waltungsrat und der Vor­stand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins bilden die Mitglieder­versammlung. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversamm­lung mit beratender Stimme teil. Die Mitarbeiter können als Gäste teilnehmen.
  3. Das Land Berlin als Zuwendungsgeber hat das Recht auf Teil­nahme, seinen Vertretern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  4. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft die Mitglieder­versammlung unter Ein­haltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine Mitglieder­versammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich bean­tragt.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
  • b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • c. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Verwaltungsrates,
  • d. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
  • e. Feststellung der Jahresabschlussrechnung sowie Beschluss­fassung über die Entlastung von Verwaltungsrat und Vor­stand,
  • f. Änderungen der Satzung,
  • g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der persönlich anwesenden und gemäß Absatz 4 vertretenen Mit­glieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben un­berück­sichtigt. Bei der Wahl des Verwaltungsrates ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der erste Verwaltungsrat kann schon vor in Kraft treten der ihn konstituierenden Satzungsänderung durch die Mitglieder­versammlung gewählt werden. Seine Amtszeit beginnt erst mit In Kraft treten dieser Satzungsänderung. Sind bei Verwaltungs­ratswahlen mehrere Kandidaten benannt und er­reichen mehr Kandidaten die absolute Mehrheit, als Sitze im Verwaltungsrat bestehen, so sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Wird die erforder­liche absolute Mehrheit im ersten Wahlgang nicht er­reicht, genügt beim zwei­ten Wahlgang die einfache Mehrheit der persönlich anwesenden und gemäß Absatz 4 vertretenen Mitglieder.
  2. Zu Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden und gemäß Absatz 4 vertretenen Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der persönlich erschienenen sowie mindestens der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem schrift­lichen Protokoll fest­gehalten. Dieses wird vom Versammlungs­leiter und dem Protokollführer unter­zeichnet.
  4. Juristische Personen und Personenvereinigungen entsenden zu den Mitglieder­versammlungen einen schrift­lich benannten Ver­treter.
  5. Einzelmitglieder können ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied als Vertreter über­tragen. Kein Einzelmitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.

§ 9 Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Ver­waltungsratsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
  2. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf von drei Jahren infolge Abberufung, Amtsniederlegung oder Tod aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amts­zeit. Eine Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder kann nur durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund mit mehr als zwei Dritteln der anwesenden und gemäß Absatz 4 ver­tretenen Mitglieder erfolgen.
  3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an­wesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der an­wesen­den Mitglieder. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzu­fertigen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung oder einer Anlage hierzu kann eine Aufwandsentschädigung bis zur jeweiligen Höchstgrenze der steuerlichen Freistellung für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst einer juristischen Person zur Förderung gemeinnütziger Zwecke festgelegt werden.
  4. Der Verwaltungsrat soll mindestens einmal im Kalenderviertel­jahr zusammentreten. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates und der Vorstand können unter Angabe der Gründe verlangen, dass der Verwaltungsrat unverzüglich einberufen wird.
  5. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit Rede- und Antrags­recht teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Über die Teilnahme weiterer Personen ent­scheidet der Verwaltungsrat.
  6. Dem Land Berlin als Zuwendungsgeber kommt das Teilnahme- und Antragsrecht im Verwaltungsrat zu.

§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Er schließt die Dienst­verträge mit dem Vorstand und setzt dessen Vergütung im Einvernehmen mit dem Land Berlin als Zu­wendungsgeber fest.
  2. Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegen­heiten der Verbraucherzentrale und Einsicht in die Bücher und Unterlagen des Vereins verlangen. Er ist berechtigt, jeden Mit­arbeiter unmittelbar zu hören.
  3. Der Verwaltungsrat bestätigt den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan.
  4. Der Verwaltungsrat beauftragt einmal im Jahr einen Prüfer mit der jeweiligen Prüfung der Jahresabschlussrechnung. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat vorzulegen.
  5. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere jede grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungs­gemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf der Mehr­heit der Mitglieder des Verwaltungsrates.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die auf höchstens fünf Jahre be­stellt werden. Eine wiederholte Be­stellung ist zulässig. Der Anstellungsvertrag wird für den Zeit­raum der Bestellung befristet. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Geschäfts­führung befugt, soweit die Geschäftsordnung des Vorstandes nichts Abweichendes bestimmt. Die Ge­schäftsordnung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, die Regelungen einzuhalten, die durch das Gesetz, die Satzung, die Geschäftsordnung oder den Verwaltungsrat getroffen werden.
  4. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zustimmungspflichtige Rechts­geschäfte und Stellung­nahmen durch Beschlussfassung fest­zulegen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen.
  2. Dem Vorstand werden insbesondere folgende Aufgabengebiete übertragen:
    • a. Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Verbraucher­zentrale Berlin e. V. sowie Vertretung in Fragen des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts,
    • b. Wahrnehmung der Verbandsklage-Tätigkeit nach dem Ge­setz gegen unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucher­rechts- und anderen Verstößen,
    • c. Abschluss und Erfüllung von Verträgen,
    • d. Abgabe verbindlicher Erklärungen gegenüber Dritten im Rahmen des Satzungs­zweckes.
  3. Der Vorstand erstellt langfristige Arbeitspläne, den jährlichen Wirtschaftsplan, die Jahresabschlussrechnung und den Tätigkeitsbericht.

§ 13 Fachbeiräte und Förderkreise

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Fach­beiräte und Förder­vereine bilden, die den Verein bei der Er­füllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen.

§ 14 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Jahresabschlussrechnung ist – gegebenenfalls unter Ein­schluss des Lageberichts – durch einen externen Prüfer zu prüfen. Die Prüfer können vereidigte Buchprüfer oder Wirt­schaftsprüfer sowie eine Buchprüfungsgesellschaft oder eine Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft sein. Der Prüfbericht ist dem Verwaltungsrat vorzulegen. Die Mitglieder haben ein Einsichts­recht in den Prüfungsbericht.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einbe­rufenen Mitgliederversamm­lung und auf Antrag des Ver­waltungsrates beschlossen werden.
  2. Muss die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, genügt die einfache Mehrheit der abge­gebenen Stimmen.
  3. Die Verwendung der Vereinsvermögenswerte erfolgt gemäß den Bestimmungen von § 3 Ziffer 5.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

 

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