123 Transporter erstattet Kaution angeblich nicht oder sehr spät

Stand:
Verbraucher:innen ärgern sich scheinbar immer wieder über 123 Transporter: Sie berichten in manchen Fällen, dass sie lange oder vergeblich auf die Rückzahlung der Kaution warten. Den Verbraucherzentralen liegen Beschwerden dazu vor. Erfahren Sie, wie Sie sich wehren können.
Weiße Transporter auf einem Parkplatz
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 Ausrufezeichen Wovor warnen wir?

Von Januar bis August 2025 haben Verbraucher:innen in den 16 Verbraucherzentralen über 500 Beschwerden zum Anbieter 123 Shared Mobility Germany GmbH (bekannt auch unter 123 Transporter) eingereicht. In mehr als der Hälfte der Fälle beschwerten sich die Verbaucher:innen, dass der Anbieter die Kaution einbehalten hätte.

Über 123-transporter.de können Verbraucher:innen einen Transporter mieten. Ungewöhnlich ist die Kautionsregelung: Die Kaution in Höhe von mindestens 500 Euro wird nicht automatisch zurückgebucht. Stattdessen müssen die Kund:innen nach 28 Kalendertagen anfordern, dass der Anbieter die Kaution zurückzahlt

Wurde die Kaution angefordert, kann die Rückzahlung der Kaution laut den AGB aber immer noch bis zu weitere 28 Tage dauern.

Wird die Kaution innerhalb von 181 Tagen nicht angefordert und auch nicht die Ausstellung eines Gutscheins verlangt, wandelt sich der Rückzahlungsanspruch laut den AGB automatisch in ein Abonnement mit einer zweijährigen Laufzeit um. 

Die Verbraucherzentralen erhalten aktuell wiederholt Beschwerden darüber, dass Verbraucher:innen die Kaution trotz Anforderung auch nicht nach den verstrichenen 28 plus 28 Kalendertagen erhalten hätten.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen abgemahnt und 40 AGB-Klauseln beanstandet. Dabei wurde auch die Regelung zur Kaution angegriffen. Mitte August 2025 hat die Verbraucherzentrale Klage am OLG Bamberg eingereicht.
 

 Fragezeichen Was können Sie tun?

  • Bewahren Sie einen Nachweis darüber auf, dass Sie die Kaution fristgerecht angefordert haben.
  • Klären Sie mit dem Unternehmen, dass keine Schäden am gemieteten Objekt vorhanden sind.
  • Nach Verstreichen der zweimal 28 Tage fordern Sie das Unternehmen zunächst mit einer schriftlichen Mahnung zur Zahlung auf. Geben Sie darin eine Frist mit Datum an. Die Zustellung der Mahnung sollten Sie auch nachweisen können.
  • Zahlt das Unternehmen nach Ablauf der Frist nicht, können Sie ein Mahnverfahren einleiten. Wie das geht und welche Kosten dabei auf Sie zukommen, erfahren Sie im Artikel "Gerichtliches Mahnverfahren einleiten: So kommen Sie an Ihr Geld ".

Quelle:
Die Auswertungen der Beschwerdestatistik basieren auf der Vorgangserfassung aller 16 Verbraucherzentralen in den insgesamt rund 200 Beratungsstellen in Deutschland. Die Vorgangserfassung stellt die statistische Erfassung aller Verbraucheranliegen dar, die im Rahmen der institutionellen Verbraucherarbeit an die Verbraucherzentralen herangetragen werden. Direkte Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Vorkommens bestimmter Verbraucherprobleme in der Gesamtbevölkerung sind daraus jedoch nicht ableitbar. Die Erhebung der Daten erfolgte mit Unterstützung der Unternehmensdatenbank OpenCorporates.

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