Kaufen und Bezahlen: Die häufigsten Rechtsirrtümer
Nicht beirren lassen: Die Regeln fürs Kaufen und Bezahlen von Waren sind nicht immer gleich. Was auf den ersten Blick als gutes Recht der Kund:innen erscheint, erweist sich beim genauen Hinsehen oft als ein weit verbreiteter Irrglaube.

Verträge nicht nur mit Unterschrift gültig
Am Beispiel vom Kauf von Brötchen ist es jedem sofort klar, dass es sich hierbei um einen Kaufvertrag handelt, bei dem niemand etwas unterschreiben muss. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss am Telefon hingegen sind die angerufenen Kund:innen hinterher häufig überrascht, dass sich aus einem bloßen Telefongespräch eine bindende Zahlungsverpflichtung ergeben kann. Wurde ein Vertrag am Telefon geschlossen, können Sie ihn in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Der Einkauf von Waren oder die Zustimmung zu Serviceleistungen vollzieht sich also häufig ohne Unterschrift und ist somit gültig. Eine Unterschrift ist nur dann zwingend, wenn das Gesetz für einen Vertrag die Schriftform vorschreibt oder eine notarielle Beurkundung verlangt – etwa beim Kauf einer Immobilie.
Preisauszeichnungen nicht immer bindend
Auch wenn für ein Smartphone ein Preis von 79 Euro angegeben ist, muss der Verkäufer es nicht zwangsläufig zu diesem Preis verkaufen. Die Preisangaben bei Waren in Prospekten, Schaufenstern oder der Webseite sind für die Händler insoweit nicht bindend. Maßgeblich ist immer der Preis, über den sich Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen. Trotzdem darf der Verkäufer natürlich nicht bewusst mit falschen Preisen werben.
Umtausch und Rückgabe nicht selbstverständlich
Die meisten Geschäfte bieten ihren Kund:innen die Möglichkeit, gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Zeit einfach wieder umzutauschen. Oft erstatten die Unternehmen dann den Kaufpreis oder stellen einen Warengutschein aus. Diese weit verbreitete Praxis und der rechtliche Umstand, dass bei den meisten Online-Käufen die georderten Waren tatsächlich zurückgegeben werden können, führen zu dem Irrglauben, es bestehe ein Recht auf Umtausch. Doch ein Umtausch oder die Rücknahme von Artikeln im Geschäft ist reine Kulanz des Verkäufers. Beim Kauf vor allem von teuren Waren im stationären Handel sollten sich Kund:innen vorab im Laden nach den Umtauschbedingungen erkundigen und sich vorsorglich eine Umtauschmöglichkeit - etwa auf dem Kassenbon – schriftlich bestätigen lassen. Anders ist es bei mangelhafter Ware: Dann haben Sie gesetzliche Gewährleistungsrechte.
Garantie und Gewährleistung nicht dasselbe
Beide Begriffe sind streng voneinander zu unterscheiden. Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Zusage meist des Herstellers für die Qualität oder Funktionstüchtigkeit ihrer Produkte geradezustehen. Diese Selbstverpflichtung gilt für die von den Herstellern individuell angegebenen Funktionen und Zeiträume. Eine Garantiezusage der Hersteller ist nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Gewährleistung. Bei dieser sind die Händler in rechtlicher Verantwortung: Sie müssen für zwei Jahre nach dem Kauf beziehungsweise nach Übergabe der Ware an die Kund:innen dafür einstehen, wenn die gekaufte Ware nicht einwandfrei war.
Nicht jede Kartenzahlung ist rückbuchbar
Das Zahlen mit Karte statt mit Bargeld ist auf dem Vormarsch. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Bezahlen mit girocard und Unterschrift oder per girocard und PIN. Nur wer mit der girocard bezahlt und per Unterschrift eine Lastschrift erteilt, kann den Betrag innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen auf sein Girokonto zurückbuchen lassen. Das gilt nicht für Zahlungen mit Debitkarten von Visa oder Mastercard, auch wenn Sie dabei unterschreiben. Bei diesem sogenannten Lastschriftverfahren erteilen Kund:innen per Unterschrift ihre Zustimmung, dass Händler den Kaufpreis vom jeweiligen Kundenkonto einziehen dürfen. Bei einer Kartenzahlung per PIN wird der Kaufbetrag sofort vom eigenen Konto abgebucht und an den Händler gezahlt. Eine Rückbuchung ohne Begründung ist dann nicht möglich. Achtung: Die Möglichkeit, eine Lastschrift zurückbuchen zu lassen, bedeutet aber nicht, dass Kund:innen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen müssen.
Die Unterscheidung gilt auch bei kontaktlosen Kartenzahlungen, bei denen die Karte ohne PIN-Eingabe oder Unterschrift einfach an das Kassenterminal gehalten wird. Hier sollte der Kassenbon Aufschluss darüber geben, ob es sich um eine Lastschriftzahlung handelt.
Etwas anderes gilt natürlich bei unberechtigten Buchungen. Nicht autorisierte Zahlungen können Sie bis zu 13 Monate nach der Belastung bei Ihrer Bank beanstanden (§ 676b BGB). Melden Sie sich aber so schnell wie möglich.













