Verbraucherzentrale warnt vor neuer Betrugsmasche

Stand:
Vorsicht bei Anrufen im Namen der Berliner Energiezentrale
Mann am Telefon guckt gestresst

Das Wichtigste in Kürze:

  • vermehrt betrügerische Anrufe im Namen der Berliner Energiezentrale
  • keine persönlichen Daten am Telefon preisgeben
  • gegebenenfalls vom Widerrufsrecht Gebrauch machen

Derzeit häufen sich Fälle, in denen Berliner*innen Opfer von unerlaubter Telefonwerbung vermeintlicher Tarifexpert*innen werden. Die Verbraucherzentrale ruft dazu auf, wachsam zu sein und einige Hinweise zu beachten.

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Der Anrufer meldet sich unter dem Namen der Berliner Energiezentrale und gibt vor, über die steigenden Kosten für Strom und Gas aufzuklären. Schließlich empfiehlt er den Anbieterwechsel und macht auch konkrete Vorschläge. „Viele Verbraucher*innen sind derzeit verunsichert wegen der hohen Energiepreise und deshalb haben solche Betrüger gerade besonders leichtes Spiel“, sagt Hasibe Dündar, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin.

Unternehmen benötigen grundsätzlich die vorherige Einwilligung der Kund*innen, bevor sie diese zu Werbezwecken anrufen dürfen. Ohne diese Einwilligung sind die Anrufe rechtswidrig. Werden in Folge dieser Werbeanrufe Verträge abgeschlossen, sind sie nicht wirksam. Ein Energieliefervertrag außerhalb der Grundversorgung bedarf nämlich der Textform. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien ihre jeweilige Vertragserklärung (Angebot und Annahme) in Textform abgeben müssen. Die Textform wird beispielsweise durch Vertragserklärungen per Brief, Fax, E-Mail oder SMS eingehalten. „Wer nach einem solchen Telefonat plötzlich ein Begrüßungsschreiben eines neuen Strom- oder Gasanbieters erhält, obwohl die Textform nicht eingehalten wurde, sollte dennoch dem Vertragsschluss widersprechen und rein vorsorglich den Widerruf erklären“, rät Dündar. Hat man nach einer telefonischen Vertragsanbahnung einen Energieliefervertrag wirksam abgeschlossen – beispielsweise per SMS-Bestätigung, sollte man gegebenenfalls vom 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Denn voreilige und unüberlegte Vertragsschlüsse können böse Überraschungen nach sich ziehen, wie beispielsweise eine Vertragsbindung mit einem unseriösen Anbieter.

Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Vertragsabschlusses, wenn man bei Vertragsschluss gleichzeitig auch über das Recht zum Widerruf ordnungsgemäß (formal richtig) belehrt wurde. Eine verspätete Belehrung (nach Vertragsschluss) lässt die Widerrufsfrist von 14 Tagen erst mit Zugang der Belehrung beginnen. Fehlt die ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht erst in 12 Monaten und 14 Tagen.

Verbraucher*innen sollten grundsätzlich keine persönlichen Daten am Telefon herausgeben und sich beraten lassen, falls sie Opfer einer Betrugsmasche geworden sind.

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Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

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