Kündigung mit zweifelhaften Methoden

Pressemitteilung vom
Kündigungen von Heimplätzen teilweise nicht nachvollziehbar
Rollator steht vor Seniorin und Pflegerin

Das Wichtigste in Kürze:

  • Heimverträge für Betreiber nur außerordentlich kündbar
  • Kündigungen ohne wichtigen Grund meistens angreifbar
  • Pflegerechtsberatung hilft Betroffenen
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Gerade Pflegebedürftige können sich oftmals nichts selbst wehren, wenn ihnen plötzlich der Pflegeplatz gekündigt wird. Angehörige sollten sich informieren, ob die Kündigung rechtmäßig ist.

In letzter Zeit melden sich Pflegebedürftige und Angehörige wegen Kündigungen, die während eines Krankenhausaufenthaltes ausgesprochen wurden. Die Einrichtungen rufen einen Krankenwagen, beispielsweise mit der Begründung, dass eine dementiell erkrankte Person aggressiv geworden sei. Die pflegebedürftige Person wird ins Krankenhaus gebracht, beispielsweise in die Psychiatrie. Während des Aufenthalts dort erfolgt dann die außerordentliche Kündigung.

Keine Kündigung ohne wichtigen Grund

Da die ordentliche Kündigung eines Heimvertrages nicht möglich ist, kann dieser lediglich außerordentlich gekündigt werden. Für eine außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich, der es dem Betreiber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar macht, den Heimvertrag fortzuführen. Die Anforderungen an diese Unzumutbarkeit sind hoch.

Heimbetreiber begründen diese Kündigungen in den oben beschriebenen Fällen oft damit, dass die Pflege nicht mehr sichergestellt werden kann beziehungsweise die Person ungeeignet für das Pflegeheim sei. „Dies ist in vielen Fällen jedoch kein ausreichender wichtiger Grund für eine Kündigung. Daher können solche Kündigungen meistens angegriffen werden“, weiß Isabell Jandl, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.

Kündigung in Pflegewohngemeinschaften

In anbietergesteuerten Pflegewohngemeinschaften ist eine Kündigung für den Anbieter ebenso schwierig wie im Pflegeheim. Für die selbstverantwortete Pflegewohngemeinschaft gilt: Der Pflegedienst kann den Pflegevertrag entsprechend den Bedingungen aus dem Vertrag ordentlich kündigen. Die Kündigung des Zimmers richtet sich nach den Vorschriften, die im Mietvertrag festgelegt sind beziehungsweise nach den gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts. 

Kündigung in der ambulanten Pflege

In der ambulanten Pflege ist eine ordentliche Kündigung möglich. Die Kündigungsfrist wird im Vertrag festgelegt. Diese beträgt in der Regel 2–4 Wochen.

Weitere Informationen

Fragen zur Rechtmäßigkeit von Kündigungen beantworten die Mitarbeiter*innen der Pflegerechtsberatung kostenfrei – persönlich, telefonisch (030 214 85-260) oder per E-Mail unter pflegerecht@vz-bln.de.

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