Verbraucherzentrale Berlin klagt erfolgreich gegen Vivantes

Pressemitteilung vom
Gerichtsentscheidung stärkt Verbraucherrechte im Pflegeheim
Älteres Ehepaar prüft gemeinsam am Küchentisch Rechnungen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Entgelterhöhung nur mit Zustimmung erlaubt
  • Erhöhungen häufig aus formellen Gründen unwirksam
  • Pflegerechtsberatung hilft bei der Prüfung
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Die Verbraucherzentrale Berlin hat ein Verfahren gegen den Heimbetreiber Vivantes Forum für Senioren GmbH gewonnen (Az.: 20 UKl 1/24, KG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2025). Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig. Das Kammergericht Berlin entschied, dass Vivantes es künftig unterlassen muss, Verbraucher*innen ein erhöhtes Entgelt in Rechnung zu stellen, wenn diese einer Entgelterhöhung nicht zugestimmt haben. 

Vivantes betreibt in Berlin 18 Einrichtungen für stationäre Pflege. Daher sind zahlreiche Verbraucher*innen von dieser Entscheidung betroffen. 

Rechnung gilt nicht als Information

Das Gericht hat entschieden, dass eine Rechnung von Verbraucher*innen keinesfalls als reine „Information“ gesehen werden kann. Insbesondere wurde in der Rechnung konkret auch auf die Fälligkeit verwiesen. Dies hätte der Heimbetreiber Vivantes nicht tun dürfen, da gar kein Anspruch auf das erhöhte Entgelt bestand. Dafür ist die Zustimmung der Bewohner*innen erforderlich. „Eine Entgelterhöhung bedarf einer Vertragsänderung und kann nicht durch einseitige Erklärung des Heimbetreibers herbeigeführt werden“, sagt Isabell Jandl, Pflegerechtsberaterin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Dies hatte auch der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 bereits entschieden.

Zustimmung zur Entgelterhöhung ist verpflichtend

Vivantes weigerte sich im außergerichtlichen Abmahnverfahren eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und sich dazu zu verpflichten, künftig das In-Rechnung-Stellen ohne Zustimmung zu unterlassen. Aus diesem Grund entschied sich die Verbraucherzentrale Berlin für den Gang vors Gericht – und gewann. Vivantes muss es künftig unterlassen, das erhöhte Entgelt in Rechnung zu stellen, wenn keine Zustimmung der Bewohner*innen vorliegt. Eine Zustimmung muss durch die Verbraucher*innen ausdrücklich oder konkludent erklärt worden sein oder gerichtlich eingeklagt werden. Eine konkludente Zustimmung, also eine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten, muss für jeden Einzelfall individuell geprüft werden. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass das Verstreichenlassen der Kündigungsfrist, die den Verbraucher*innen aufgrund ihres Sonderkündigungsrechts zusteht, grundsätzlich nicht als Zustimmung zu werten sei. Auch das ledigliche Dulden eines Lastschrifteinzugs wurde vom Gericht nicht als Zustimmung zur Entgelterhöhung gewertet. Sollte Vivantes das Entgelt künftig trotz fehlender Zustimmung in Rechnung stellen, droht ein Ordnungsgeld.

Erhöhungen sorgfältig prüfen

„In der Regel wird das Heimentgelt in den meisten Pflegeheimen jährlich erhöht. Diese Erhöhungen sind jedoch häufig aus formellen Gründen unwirksam und entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Deswegen sollten Verbraucher*innen diese zunächst genau prüfen und sich im besten Fall dazu juristisch beraten zu lassen“, so Jandl. Wenn allerdings die Voraussetzungen für das Entgelterhöhungsverlangen vorliegen, hat der Anbieter einen rechtlichen Anspruch auf Zustimmung des Bewohners. 

Weitere Informationen

Fragen zur Rechtmäßigkeit von Entgelterhöhungen beantworten die Mitarbeiter*innen der Pflegerechtsberatung kostenfrei – persönlich, telefonisch (030 214 85-260) oder per E-Mail unter pflegerecht@vz-bln.de.

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