Das Wichtigste in Kürze:
- Regelungen gelten für alle Ein- oder Auszüge
- Rückwirkende An- und Abmeldung nicht mehr möglich
- Mehrkosten drohen bei Umzug
Die Änderung betrifft vor allem den technischen Prozess des Lieferantenwechsels, der nun statt wie bisher innerhalb von acht Werktagen innerhalb von 24 Stunden erfolgen muss. Dafür ist die Angabe der Marktlokations-ID (MaLo-ID) wichtig, die jede Verbrauchsstelle eindeutig identifiziert. Verbraucher*innen finden die MaLo-ID auf ihrer letzten Stromrechnung.
Keine rückwirkenden An- und Abmeldungen mehr möglich
Was zunächst positiv klingt, hat jedoch einen Nachteil: Rückwirkende An- und Abmeldungen beim Stromlieferanten sind zukünftig nicht mehr möglich. Unverändert bleiben hingegen die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und Laufzeiten von Stromverträgen.
Mehrkosten drohen bei Umzug
Die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung an den Stromanbieter bei Wohnungswechsel gilt aktuell bereits. Es war jedoch bisher möglich, sich bis zu 6 Wochen rückwirkend bei einem Stromanbieter an- sowie abzumelden. Dies ist nun jedoch nur noch für die Zukunft möglich. „Wer seinen Stromanbieter bei einem Umzug nicht rechtzeitig informiert, riskiert doppelte Verträge und damit doppelte Kosten. Denn ohne rechtzeitige Meldung kann es passieren, dass der Vertrag für die alte Wohnung weiterläuft, während für die neue Wohnung bereits ein weiterer Stromvertrag besteht. Eine nachträgliche Korrektur dieses Versäumnisses ist künftig nicht mehr möglich“, sagt Hasibe Dündar, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin. „Um unnötige Kosten und Ärger zu vermeiden, sollten Verbraucher*innen deshalb vor einem Wohnungswechsel ihren Stromlieferanten informieren“, so Dündar. Auch Energieschulden können so erst gar nicht entstehen.
Tipps beim Umzug:
Aus- und Einzug frühzeitig melden: So kann geklärt werden, ob der bestehende Vertrag mitgenommen oder rechtzeitig gekündigt werden kann.
Teure Grundversorgung meiden: Kann der bestehende Vertrag nicht mitgenommen werden und wird ein Vertrag in der neuen Wohnung nicht abgeschlossen, fällt man automatisch in die teurere Grundversorgung.
Zählerstand beim Aus- und Einzug dem Messtellenbetreiber übermitteln: Fehlen Ablesewerte, darf der Versorger die Rechnungen auf Basis von Schätzwerten erstellen. Dies birgt die Gefahr der falschen Abrechnung.
Zählerstand bei Aus- und Einzug dokumentieren: Es empfiehlt sich, die Zählerstände durch ein Übergabeprotokoll oder eine Fotoaufnahme festzuhalten, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Weitere Informationen
Informationen zur Energieschulden- und Energierechtsberatung der Verbraucherzentrale Berlin finden Ratsuchende unter www.vz-bln.de/beratung-be