Das Wichtigste in Kürze:
- Beitragspflichtige erhalten in Zukunft keine mehrfachen Zahlungsaufforderungen pro Jahr
- Der Rundfunkbeitrag ist unaufgefordert zu zahlen
- Briefe vom Beitragsservice erhalten Beitragspflichtige nur bei Änderungen oder Verzug
Anstelle regelmäßiger postalischer Zahlungsaufforderungen erhalten Betroffene künftig nur einmal jährlich ein Schreiben mit allen fälligen Zahlungsterminen für das laufende Jahr.
Keine weiteren Zahlungsaufforderungen für Beitragspflichtige
„Die Einhaltung der Termine liegt nun in der Eigenverantwortung. Nur bei Änderungen – etwa von Beitragshöhe oder Bankverbindung – und Verzug folgt ein weiteres Schreiben“, sagt Benjamin Räther, Rechtsberater der Verbraucherzentrale Berlin.
Wer den Brief mit den Zahlungsterminen nicht erhält oder verliert, kann sich am Einzugsmonat orientieren. Die Beitragspflicht beginnt, unabhängig vom konkreten Tag, mit dem Monat des Einzugs in die erste beitragspflichtige Wohnung. Dabei gilt zunächst der gesetzliche Zahlungsrhythmus (vierteljährlich à 55,08 EUR jeweils zur Mitte des Dreimonatszeitraums). Bei einem Einzug im August ist der erste Dreimonatszeitraum also August bis Oktober mit Zahlungsfrist zum 15. September (genaue Mitte des Dreimonatszeitraums).
Alternativ zum gesetzlichen Rhythmus können auch Vorauszahlungen vereinbart werden:
- vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals für drei Monate – 55,08 EUR
- halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres für sechs Monate – 110,16 EUR
- jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres für zwölf Monate – 220,32 EUR.
SEPA-Lastschriftverfahren empfohlen
Zur Vermeidung von Zahlungsverzug empfiehlt der Beitragsservice das SEPA-Lastschriftverfahren. Ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat kann schriftlich oder online über die offizielle Webseite www.rundfunkbeitrag.de erteilt werden. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren lässt sich jederzeit widerrufen. Auch Daueraufträge sind weiterhin möglich, erfordern aber manuelle Anpassungen, sollten sich Beitragshöhe oder Bankverbindung ändern.
Die Möglichkeit zur Barzahlung bleibt weiterhin beschränkt. Nur Beitragspflichtige, die nachweislich keinen Zugang zu einem Girokonto haben, sind berechtigt, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen. Dazu müssen diese mindestens zwei Nachweise von zwei verschiedenen Geldinstituten einreichen, aus denen hervorgeht, dass kein Konto eröffnet werden kann.
Was tun bei Verzug?
Der Rundfunkbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit zu zahlen. Der Beitragsservice verschickt keine separaten Zahlungserinnerungen. Bei Zahlungsverzug erhalten Verbraucher*innen einen Festsetzungsbescheid und der Zahlungsrhythmus wird – falls sie bisher im Voraus gezahlt haben – auf den gesetzlichen Zahlungsrhythmus umgestellt. Offene Beträge sind sofort zu begleichen.
Ein Festsetzungsbescheid setzt offene Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge fest und bildet die Grundlage für eine mögliche Vollstreckung durch die zuständige Behörde oder den Gerichtsvollzieher. Gegen den Festsetzungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an den Beitragspflichtigen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Verbraucher*innen, die Probleme mit dem Beitragsservice haben, können die kostenfreie Rundfunkbeitragsberatung der Verbraucherzentrale Berlin in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen
Informationen zu den Beratungsthemen und -zeiten der Verbraucherzentrale Berlin finden Ratsuchende unter www.vz-bln.de/beratung-be.