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Pressemitteilung vom
Toilettengebühr der Kochzirkel GmbH unzulässig
Tür einer öffneltichen Toilette
Off

Wer hat sich nicht schon einmal darüber geärgert, dass manche Restaurants versuchen, aus der Notdurft eine Tugend zu machen, beziehungsweise ein Geschäftsmodell? Im Fall der Kochzirkel GmbH hat die Verbraucherzentrale Berlin nun eine Unterlassung erwirkt und setzt damit ein Zeichen für den Verbraucherschutz.

Das Unternehmen hatte ein Oktoberfest veranstaltet und gegen die Gaststättenverordnung Berlin verstoßen, weil die Toiletten von Gästen nur kostenpflichtig aufgesucht werden durften. Nach erfolgloser Abmahnung machte die Verbraucherzentrale Unterlassungsansprüche klageweise vor dem Kammergericht Berlin geltend. 

„Gastronomen sind laut Gaststättenverordnung dazu verpflichtet, die Toilettennutzung für Gäste kostenlos zu ermöglichen. Nicht-Gästen darf die Nutzung hingegen aufgrund des Hausrechts untersagt oder gegen kleine Gebühr gestattet werden“, sagt Claudia Both, Fachbereichsleiterin Verbandsklage bei der Verbraucherzentrale Berlin.

Das Kammergericht Berlin verurteilte das Unternehmen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher*innen, die die Gaststätte als Gäste aufsuchen, eine Toilettennutzung lediglich kostenpflichtig zu erlauben. Auch ein Entgelt für die Benutzung der Toilettenräume in Höhe von 1,00 Euro je Toilettengang bzw. 5,00 Euro als „Toilettenflat“ zu erheben, ist ihm nun nicht mehr gestattet (KG Berlin, Versäumnisurteil v. 08.09.2025 - 5 UKl 15/25). „Wer Gast in einem Restaurant ist und dazu aufgefordert wird, eine Toilettengebühr zu zahlen, sollte sich weigern und auf die Gaststättenverordnung verweisen”, so Both. Man sollte laut für seine Rechte eintreten, auch wenn es um das stille Örtchen geht.

Weitere Informationen

Klage gegen Kochzirkel Berlin GmbH | Verbraucherzentrale Berlin

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