Lehrgeld nach Vertragsschluss

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale warnt vor unseriösen Coaches
Smartphone auf Stativ nimmt an einem Laptop sitzenden Mann auf

Das Wichtigste in Kürze:

  • Beschwerden zu Coaching-Verträgen stark angestiegen
  • Ausschluss des Widerrufsrechts nicht immer wirksam
  • Vor dem Vertragsschluss gründlich informieren
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Was Betrugsmaschen angeht, gilt leider: Man lernt nie aus. Insbesondere unter den sogenannten Coaches finden sich nicht nur seriöse Vertreter*innen dieser Berufsgruppe. Deshalb heißt es: Augen auf vorm Vertragsschluss oder womöglich Lehrgeld bezahlen.

Die Beschwerden zu Coaching-Verträgen sind in den letzten Jahren stark angestiegen. Verbraucher*innen berichten von Überrumpelung und falschen (Gewinn-)Versprechen. 

Schillernde bunte Coaching-Welt?

Eine junge Verbraucherin schloss angeregt von einer Werbeanzeige bei Social Media einen Vertrag zur Schulung von kosmetischen Anwendungen zu Microneedling, Aquafacial und Kollagenlifting ab. Die Kommunikation fand hauptsächlich telefonisch oder per WhatsApp statt. Nachdem die Verbraucherin den Vertrag virtuell unterzeichnet und den geforderten Betrag von 3.000 Euro überwiesen hatte, erhielt sie die Schulungsunterlagen. Diese enthielten lediglich allgemeine theoretische Einführungen sowie Geräte- und Anwendungsbeschreibungen. Zudem wurde ein Logo für die zukünftige Beauty-Website der Verbraucherin gestaltet und ein Präsenztreffen mit der Ausbilderin im Westen Deutschlands in Aussicht gestellt. Kurz nach Abschluss des Vertrags erklärte die Verbraucherin den Widerruf des Vertrags, da sie von der Qualität der Schulungsunterlagen und dem erstellten Logo nicht überzeugt war.

„Nicht nur im Beauty-Bereich boomen Coaching-Angebote. Gerade in den sozialen Medien wird in schillernden Farben dafür geworben, wie schnell man sich damit Wissen zu Themen wie Business, Fitness oder Lebenshilfe aneignen kann. Leider sind sie meistens hoffnungslos überteuert und oftmals unseriös. Wir treffen in der Beratung auf viele Verbraucher*innen, deren Erwartungen bitter enttäuscht wurden“, sagt Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.

Widerruf ausgeschlossen?

Die Ausbilderin im geschilderten Fall äußerte gegenüber der Verbraucherin, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Sie habe unterzeichnet, dass mit der sofortigen Leistung begonnen werden soll. So oder so ähnlich argumentieren viele Anbieter von Coachings. Häufig besteht aber doch ein Widerrufsrecht, da es auf die konkrete Formulierung der Ausschlussklausel ankommt. Im vorliegenden Fall war der Ausschluss des Widerrufsrechts unwirksam. Der Verbraucherin konnte durch einen Vergleich mit der Ausbilderin zu einem zufriedenstellenden Ergebnis verholfen werden.

„Ich rate dringend davon ab, Vertragsschlüsse mit Coaches zu überstürzen. Interessierte sollten sich bei zertifizierten Einrichtungen über ihr Coaching-Angebot informieren und sich nicht von hohen Gewinnversprechen blenden lassen“, so Frindte.

Weitere Informationen

Schluss mit Coaching: Wie Sie unliebsame Coaching-Verträge wieder loswerden | Verbraucherzentrale Berlin

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