Influencer:in oder nicht? Wann ein Beitrag in Social Media Werbung ist

Stand:
Ein Selfie mit dem neuen Smartphone bei Instagram, eine kurze Hotelbewertung auf Twitter, ein Lob für ein tolles Restaurant-Menü auf Facebook – ist das Werbung? Wer seinen Account zu privaten Zwecken nutzt und als Privatperson postet, muss Beiträge nicht als Werbung kennzeichnen.
Ein Mann zeigt ein Smartphone in eine Videokamera.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer Kanäle in sozialen Medien zur Präsentation von Produkten nutzt und damit Geld verdient, gilt häufig als Influencer.
  • In dem Fall müssen Beiträge mit Werbecharakter auch deutlich als Werbung gekennzeichnet werden.
  • Nach einer Gesetzesänderung müssen Verlinkungen auf andere Profile im gleichen Netzwerk nur dann als Werbung gekennzeichnet werden, wenn man dafür Geld oder eine andere Gegenleistung erhält.
On

Ob YouTube, Facebook, Twitter oder Instagram: Überall können mittlerweile von jedem Beiträge hochgeladen werden. Einige berichten von ihren Reisen, andere filmen ihren Alltag oder stellen vor, was sie eingekauft haben. Doch Vorsicht: Gerade bei der Vorstellung von Produkten, aber auch beim Berichten zum Beispiel über Hotels oder Restaurants, können Werbe-Kennzeichnungspflichten entstehen! Wann ist das genau der Fall?

Wann müssen Postings als Werbung gekennzeichnet werden?

Eins vorweg: Wenn soziale Medien nur zu privaten Zwecken genutzt werden, muss keine Werbekennzeichnung erfolgen. Empfehlen Sie also als Privatperson ein Restaurant oder ein bestimmtes Produkt in sozialen Medien, müssen Sie Ihren Beitrag nicht als Werbung kennzeichnen. Dabei ist es egal, ob Ihr Beitrag nur für bestimmte Personen oder öffentlich sichtbar ist.

Kennzeichnungspflicht für Influencer:innen

Anders kann es für Personen sein, die als sogenannte Influencer:innen bezeichnet werden. Wer ist das genau? Der Begriff ist abgeleitet aus dem Englischen to influence = beeinflussen. Ein:e Influencer:in ist also in erster Linie eine Person, die in der Lage ist, ihr Umfeld zu beeinflussen. Dies können zum Beispiel Personen sein, die stark in sozialen Medien aktiv sind und viele Follower oder Abonnenten haben. Oft spezialisieren sie sich mit ihren Beiträgen auf ein bestimmtes Themengebiet. Sie berichten zum Beispiel regelmäßig über Mode- und Lifestyle-Trends, eine bestimmte Sportart oder ein spezielles Hobby. Dabei gibt es keine starre Grenze, wie viele Follower notwendig sind, um Influencer:in zu werden. Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit die Person als Multiplikator oder Meinungsführer aufgrund ihrer hohen Reichweite angesehen werden kann.

Für die Werbeindustrie sind diese Personen sehr interessant. Sie haben eine starke mediale Präsenz und werden von ihrem Publikum oft als sehr vertrauenswürdig und themenkompetent wahrgenommen. Dies macht sich die Werbeindustrie zu Nutze: Im Rahmen von Kooperationen mit Unternehmen stellen Influencer:innen zum Beispiel Produkte in ihren Beiträgen vor, tragen bestimmte Markenkleidungsstücke oder berichten von ihren Erfahrungen mit den Produkten des Unternehmens. Als Gegenleistung zahlen die Unternehmen ein Entgelt oder stellen die Produkte kostenlos zur Verfügung. Dann aber müssen die Beiträge deutlich zu Beginn als Werbung gekennzeichnet werden.

Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2022 gilt gemäß § 5a Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dass keine Kennzeichnungspflicht besteht, wenn von dem Unternehmen keine Gegenleistung für die Werbung gewährt oder versprochen wird. Hierfür sind die Influencer:innen in der Beweislast, das heißt der Erhalt einer Gegenleistung wird gesetzlich vermutet.

Wie müssen Beiträge gekennzeichnet werden?

Werbliche Beiträge müssen in sozialen Medien auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel als solche zu erkennen sein. Empfehlungen dazu gibt es von der Wettbewerbszentrale und den Landesmedienanstalten. Wichtig ist, dass Nutzer:innen, die sich mit einem Beitrag beschäftigen, schon direkt zu Beginn erkennen können, dass kommerzielle Zwecke verfolgt werden und sie sich gerade keine private Meinungsäußerung oder neutrale Berichterstattung anschauen.

Schmuckbild

Abzocke auf online-wohngeld.de: Hier wird kein Wohngeld beantragt!

Auf der Website online-wohngeld.de könnten Verbraucher:innen den Eindruck bekommen, dass sie dort Wohngeld beantragen können. Das ist jedoch nicht der Fall und kostet auch noch Geld!

Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Stendal

Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb klagt der vzbv für die Kund:innen der Sparkasse Klage. Kunden:innen sollen ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.

Der vzbv führt die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Mansfeld-Südharz

Die Sparkasse Mansfeld-Südharz hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der vzbv hat für die Kund:innen der Sparkasse Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.

Der vzbv führt das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.