Das Wichtigste in Kürze:
- Gibt es in einer Rechnung oder bei regelmäßigen Zahlungen einen Zahlungstermin, kann ohne Zahlung direkt eine Inkassoforderung kommen.
- Der Schuldner muss dafür u. U. die Kosten übernehmen.
- Tipp: Regelmäßig den Kontostand prüfen und ausreichendes Guthaben sicherstellen.
Die Tankfüllung wurde per EC-Karte mit Unterschrift bezahlt. Doch als der Händler die Lastschrift einige Tage später abbuchte, war nicht genügend Geld auf dem Konto. Durch die zurückgewiesene Lastschrift gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug und muss dann auch grundsätzlich die Kosten für das Eintreiben der offenen Forderungen tragen. Es ist daher ratsam, das eigene Konto stets genau im Blick zu haben. Denn: Eine Mahnung zur Zahlung braucht es vorher nicht. Wenn etwas schiefläuft, wo eigentlich sofort gezahlt werden sollte, riskiert man alsbald unerwartete Post von einem Inkassobüro zu bekommen – oftmals horrende Gebühren inklusive.
Bei Lastschrift sofort in Verzug
Wer im Internet kauft und per Lastschrift bezahlt, kann mit den Kosten des Inkassobüros und den Kosten der Bank für die Rücklastschrift belastet werden, wenn diese dann nicht eingelöst werden kann. Weil der Kunde mit seiner Unterschrift auf dem Lastschriftbeleg zugesagt hat, dass die Lastschrift eingelöst werden kann und ihm bewusst ist, dass das Konto entsprechend gedeckt sein muss, gerät er nach Meinung der meisten Gerichte sofort in Zahlungsverzug. Das gilt auch bei Lastschriften, die beispielsweise Energieversorgern oder Telekommunikationsanbietern für die monatliche Abbuchung von Strom- oder Gasabschlägen oder der Telefonrechnung erteilt werden. Auch hier muss der Kunde mit einer Abbuchung rechnen und rechtzeitig für eine Kontodeckung sorgen.
Zahlung auf Rechnung – mit Mahnung
Wer auf Rechnung kauft oder etwa vom Handwerker eine Rechnung bekommt, erhält in der Regel erst eine Mahnung, bevor er wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung in Verzug gerät. Rechtzeitig gezahlt ist nur dann, wenn der Gläubiger den Geldbetrag innerhalb der Zahlungsfrist erhalten hat. Bei Überweisungen ist grundsätzlich der Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto maßgeblich. Allerdings: Wurde in der Rechnung bereits darauf hingewiesen, wann die Rechnung fällig ist und welche Folgen eine verspätete Zahlung hat, gerät der Schuldner ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung bzw. Fälligkeit in Verzug.
Verzug ohne Mahnung
Wenn ein Kalenderdatum – wie zum Beispiel in Mietverträgen – vereinbart wurde, bis zu dem die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist, braucht es keine Mahnung. Wird nicht pünktlich gezahlt, befindet sich der Schuldner ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Muss die Miete etwa bis 3. Juni auf dem Vermieterkonto sein, gerät man ab dem 4. Juni in Zahlungsverzug, wenn das Geld nicht eingegangen ist.
Einschalten von Inkassobüros
Nicht klar geregelt ist, wann ein Anbieter eine Forderung ohne vorherige Mahnung direkt an ein Inkassounternehmen weitergeben und dem Schuldner die Kosten hierfür auferlegen kann. Einerseits hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ein Gläubiger Anspruch auf den Ersatz eines "Verzugsschadens" hat, zu dem auch angemessene Entgelte eines Inkassounternehmens gehören können. Wenn es für den Verzug keiner Mahnung bedurfte, muss der Verbraucher dann auch die nach Verzugseintritt angefallenen Inkassokosten zahlen. Denn diese gehören dann mit zum Verzugsschaden. Andererseits sieht das Gesetzbuch Gläubiger aber auch in der Pflicht zu verhindern, dass die Zusatzkosten für einen Schuldner unverhältnismäßig hoch werden. Deshalb fordert die Verbraucherzentrale NRW, dass vor Einschaltung eines teuren Inkassobüros die Anbieter selbst dem Kunden zuerst wenigstens eine Mahnung schicken, um so den Schaden zu mindern und Inkassokosten zu vermeiden. Viele Anbieter tun das auch. Gesetz ist dies aber nicht. Liegt Zahlungsverzug vor, haben Verbraucher zurzeit keine Handhabe, sich gegen die Zahlung der Inkassokosten grundsätzlich zu wehren. Nur die Höhe der Kosten ist dann angreifbar.
Kontokontrolle
Ein regelmäßiger Check der Kontoumsätze ist der erste Schritt, um möglichen Inkassokosten vorzubeugen. Daueraufträge, erteilte Lastschriften und zu erwartende Abbuchungen beim Zahlen mit Karte sollten immer mit dem aktuellen Haben auf dem Kontostand im Gleichschritt sein. Denn ansonsten wird riskiert, dass Lastschriften zurückgewiesen werden, wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist. Besondere Obacht ist natürlich zum Ende des Monats angezeigt, wenn sich das Guthaben dem Ende neigt und regelmäßige Abbuchungen wie etwa der Abschlag für die Stromversorgung noch ausstehen. Und auch wenn dann noch ein Restguthaben auf dem Konto ist, kann es passieren, dass Banken kleine Lastschriften, z.B. von 11 Euro für einen Einkauf im Supermarkt, nicht einlösen, um sicherzustellen, dass sie ihre Kontogebühren abbuchen können.
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