Chronisch Kranke
Chronisch krank ist, wer ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde (zum Beispiel bei Diabetesbehandlung: mindestens einmal im Quartal die Untersuchung des Blutzuckers). Darüber hinaus müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 vor.
- Aufgrund der Erkrankung liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich (etwa Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), und ohne die Therapie verschlimmert sich der Gesundheitszustand.
Um als chronisch krank eingestuft werden zu können, müssen Versicherte der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der der Arzt die Krankheit angeben und dem Patienten therapiegerechtes Verhalten bestätigen muss.
Wer im Fall einer späteren chronischen Erkrankung die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen von zwei auf ein Prozent des Bruttoeinkommens in Anspruch nehmen will, muss sich bei einem Arzt einmalig über die Vor- und Nachteile der Früherkennungsuntersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs beraten lassen. Diese Regelung betrifft alle nach dem 1. April 1987 geborenen Frauen und nach dem 1. April 1962 geborenen Männer. In jedem Fall gilt: Männer und Frauen müssen sich innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie das jeweilige Anspruchsalter erreicht haben, beraten lassen. Bei der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs sind das 20 Jahre und bei Darm- und Brustkrebs 50 Jahre.
Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen oder schweren geistigen Behinderungen brauchen sich nicht ärztlich beraten zu lassen. Das gilt auch für Versicherte, die bereits an einer der zu untersuchenden Krankheit leiden.
Ermittlung der persönlichen Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze orientiert sich am gesamten Familien-Bruttoeinkommen der Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das betrifft in der Regel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Kinder werden berücksichtigt bis zu dem Jahr, in dem ein Kind 18 Jahre alt wird - unabhängig vom Versicherungsstatus des Kindes. Ab dem darauffolgenden Jahr muss das Kind familienversichert sein.
Die Belastungsgrenze wird für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben, zusammen berechnet. Dabei können Freibeträge geltend gemacht werden Es werden dabei alle gesetzlichen Zuzahlungen berücksichtigt, das bedeutet nicht nur die eigenen, sondern beispielsweise auch die des Partners. Nicht zu den Angehörigen zählen die Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Für 2022 gelten folgende Freibeträge:
- 5.922,00 Euro für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
- 8.388,00 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind
Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung:
Als gemeinsamer Haushalt gilt auch, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderungen lebt, oder auch dann, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam in einer oder getrennt voneinander in zwei Einrichtungen leben.
Nicht zu den Einnahmen zählen: z.B.: Pflegegeld, Kindergeld, Elterngeld bis 300 Euro bzw. beim ElterngeldPlus bis 150 Euro, Ausbildungsförderung (BAföG)