Mogelpackungen bei Lebensmitteln
Um mehr Inhalt vorzugaukeln, umgeben Lebensmittelhersteller ihre Produkte oftmals mit unverhältnismäßig viel Luft, operieren mit doppelten Böden, großen Deckeln, dicken Wandungen oder schlicht überdimensionierten Umkartons. Laut Mess- und Eichgesetz sind solche Täuschungsmanöver verboten.
Problem für Verbraucher jedoch: Im Gesetz fehlen konkrete Bestimmungen, ab wann eine Mogelpackung vorliegt. Lediglich ein Anhaltswert einer Verwaltungsrichtlinie gibt vor, dass nicht mehr als 30 Prozent Luft in der Packung sein sollten. Zwar untersagt auch das Lebensmittelrecht (Lebensmittelinformationsverordnung) irreführende Informationen über Lebensmittel insbesondere in Bezug auf die Menge anzubieten, doch bei Reklamationen durch Verbraucher muss immer der Einzelfall beurteilt werden.
Nicht jede übergroße Lebensmittel-Verpackung ist verboten. So liegt zum Beispiel keine Täuschung vor, wenn Verbraucher mit einem Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der Verpackung rechnen. Wie zum Beispiel bei gut tastbarem Inhalt, bei Verpackungen mit Sichtfenster bzw. durchsichtiger Umverpackung oder bei Pralinenpackungen, die so verpackt sein dürfen, dass das Volumen der Verpackung sechsmal so groß ist wie das Gewicht der Praline. Beispiel: Wiegt die Praline 10 Gramm, darf sie von einer sechsmal so großen Verpackung (bis zu 60 Milliliter Verpackungsvolumen) umgeben sein.
Die schwammigen Bestimmungen machen es schwer, Mogeleien konsequent zu unterbinden und unnötigen Verpackungsmüll zu vermeiden. Darum halten wir es für sinnvoll und notwendig, konkrete Regelungen zu erlassen und Gesetzestexte anzupassen, wonach jede Verpackung bis zum Rand bzw. zur Naht gefüllt sein sollte.
Ausnahmen sollten nur in nachweislich technisch bedingten Fällen mit einer Obergrenze von 30 Prozent Freiraum in der Packung zugelassen sein. Dies würde den Vollzug durch die Eichbehörden vereinfachen und Verbraucher wirksam vor "Luftnummern" schützen.
Wehren sollten Sie sich trotzdem: Wer den Verdacht hegt, ein Lebensmittel in einer "Mogelpackung" gekauft zu haben, kann sich wenden an:
- die Verbraucherzentrale seines Bundeslandes
- die zuständigen Eichämter
Achtung: Weniger Inhalt, gleicher Preis

Produzenten verringern gerne die Füllmengen, reduzieren aber im gleichen Zuge keineswegs den Preis. Um Preiserhöhungen zu verschleiern, benutzen Hersteller Hinweise wie "neue Rezeptur" oder "bessere Qualität". Da finden sich in der Chipsverpackung bei genauem Hinsehen plötzlich nicht mehr 200 Gramm, sondern nur noch 175 Gramm Chips. Der Preis ist jedoch gleich geblieben; lediglich das Design der Verpackung wurde leicht verändert. Oder in der Packung Knäckebrot fehlen bei gleichem Preis plötzlich 15 Gramm. Der Verbraucher bemerkt das oftmals gar nicht.
Versteckte Preiserhöhungen, die den Verbraucherzentralen gemeldet werden, bzw. die wir selbst im Handel gefunden haben, stellen wir in dieser Bildergalerie vor: