Erfolgreiche Abmahnungen 2015: VZ Berlin erstreitet Urteile

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Eine positive Bilanz ihrer Abmahntätigkeit zieht die Verbraucherzentrale Berlin für das vergangene Jahr: "Durchschnittlich zehn Klageverfahren leiten wir pro Jahr wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens von Anbietern ein", erläutert Jana Brockfeld, Juristin der Verbraucherzentrale Berlin.
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In sieben Verfahren war die Verbraucherzentrale Berlin 2015 vor Gericht erfolgreich. Hinzu kommen 37 außergerichtliche Unterlassungserklärungen und 7 Teilunterlassungserklärungen von Unternehmen. In all diesen Fällen wurden die Verbraucherrechte gestärkt.

Zu den großen Ärgernissen für Verbraucher gehörten auch 2015 erhöhte Mahngebühren. Dabei dürfen Anbieter Verbrauchern im Falle des Zahlungsverzugs nur die tatsächlich entstandenen Kosten für die Mahnung in Rechnung stellen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sind dies Kosten für Material und Porto. Mahnkosten von 5 und mehr Euro werfen daher die Frage nach deren Rechtmäßigkeit auf. Die Verbraucherzentrale hat in diesem Jahr gleich zwei Verfahren zur Überprüfung von hohen Mahngebühren gewonnen:

Das Versandunternehmen Schwab hatte einem Verbraucher eine Mahngebühr in Höhe von 6,95 Euro in Rechnung gestellt, nachdem dieser mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug geraten war. Dass im Falle des Zahlungsverzugs Kosten in dieser Höhe anfallen würden, hat Schwab nicht nachgewiesen. Das LG Frankfurt/Main sah die Kostenregelung daher als unzulässig an (Urteil v. 29.10.2015, Az. 2 – 24 O 41/15, n. rk.).

Die Höhe der Mahngebühren war auch Grund einer Klage gegen den Stromanbieter primastrom. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten für die erste Mahnung 5,00 € und für die zweite und dritte Mahnung ein Betrag von 10,00 € gezahlt werden. Hier erging am 09.12.2015 ein Anerkenntnisurteil des LG Berlin (Az. 15 O 259/15).

Interessant ist auch das Verfahren gegen die Crowdinvesting-Plattform Companisto. Die Companisto GmbH hatte auf ihrer Internetseite bei der Darstellung der konkreten Investments mit einem sogenannten "Maximum" des einzuwerbenden Kapitals geworben. Dieses Maximum konnte jedoch während der Investitionszeit erhöht werden. Das Landgericht Berlin stufte diese Angabe als irreführend ein. Wettbewerbswidrig war nach Ansicht des Landgerichts auch die Angabe einer Unternehmensbewertung in Euro. Dabei wurde über die Einzelheiten dieser Bewertung nicht hinreichend informiert. Dagegen scheiterte die Verbraucherzentrale mit ihrem Angriff gegen die Platzierung der Risikohinweise u.a. in den FAQs. Nach ihrer Ansicht hätte es eines deutlichen Hinweises direkt bei der Unternehmensdarstellung bedurft. Dem folgte das Gericht jedoch nicht (Urteil v. 03.11.2015, Az. 16 O 439/14.

Auto Europe GmbH

Die Verbraucherzentrale hat mehrere Stornierungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auto Europe als unzulässig beanstandet. Diese schlossen bei Stornierungen des Mietwagens innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn oder nach dem gebuchten Anmietdatum die Erstattung selbst eines Teils des Mietpreises aus. Eine Anrechnung etwaiger Vorteile, beispielsweise durch eine anderweitige Vermietung des Pkws, sahen die Klauseln nicht vor. Für ihre Behauptung, keinerlei Ersparnisse zu erzielen, konnte die Auto Europe GmbH keinen Nachweis erbringen. Das LG München I sah die Klauseln damit als unwirksam an (Urteil v. 23.07.2015, Az. 12 O 4970/15, n. rk.)

TARGOBANK

Die Bank hatte gegenüber Verbrauchern mit dem "Wie-für-mich-gemacht-Kredit" geworben, ohne ein repräsentatives Beispiel anzugeben. Dieses Beispiel aber soll Verbrauchern bei dem Vergleich von verschiedenen Kreditangeboten unterstützen und Auskunft darüber geben, zu welchen Konditionen nach Einschätzung der Bank zwei Drittel der durch die Werbung angesprochenen Kunden den Kredit erhalten. Das OLG Düsseldorf sah in der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (Urteil vom 22.09.2015, Az. I-20 U 46/15, rk.)

Bereits vor mehr als zehn Jahren wurde der Verbraucherzentrale Berlin die Verbandsklagebefugnis durch das Bundesamt für Justiz erteilt, die sie seither mit Bedacht und im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern einsetzt.

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