Das Unternehmen hatte in seinem Prospekt mit dem Hinweis "Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich." geworben. Welche Märkt an dieser Aktion teilnahmen, war jedoch nicht angegeben.
Nachdem das erstinstanzliche Gericht noch einen Wettbewerbsverstoß verneinte, folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf der Rechtsansicht der Verbraucherzentrale und verurteilte die Fressnapf GmbH auf Unterlassung. Die Revision der Fressnapf GmbH gegen dieses Urteil blieb erfolglos.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen waren Beschwerden zweier Verbraucher, die in dem Prospekt beworbene Produkte kaufen wollten. Mehrere Fressnapf-Märkte nahmen zur Enttäuschung der Verbraucher an der Verkaufsaktion überhaupt nicht teil, obwohl sie in dem Prospekt genannt waren.
Der BGH entschied nun, dass Fressnapf verpflichtet gewesen sei, bereits im Prospekt klar und deutlich anzugeben, welche der genannten Märkte an der Verkaufsaktion teilnehmen.
(Urteil BGH v. 04.02.2016, Az. I ZR 194/14)