Geld nachhaltig anlegen: Mehr Klarheit durch Regeln für Fondsnamen?

Pressemitteilung vom
Neue Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde machen Vorgaben für die Namensgebung von nachhaltigen Investmentfonds. Viele Fonds haben danach ihren Namen geändert oder nehmen im Namen nicht mehr auf Nachhaltigkeitsaspekte Bezug.
Paar recherchiert im Internet
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Menschen haben unterschiedliche Erwartungen bei nachhaltigen Geldanlagen. Manche denken an den Ausschluss bestimmter Branchen oder Unternehmen. Andere stellen sich die gezielte Förderung von besonders wünschenswerten Wirtschaftsaktivitäten oder positive nachhaltige Veränderungen in Unternehmen vor. Fraglich ist nur, ob als nachhaltig beworbene Finanzprodukte halten, was sie versprechen.

Bislang keine Definition für nachhaltiges Anlegen

„Es gibt noch keine abschließende Definition für nachhaltiges Investieren. Deswegen können auch Produkte als nachhaltig beworben werden, die nur geringe Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen“, erläutert Volker Schmidtke, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Berlin. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Leitlinien zu Fondsnamen geschaffen. Sie gelten für bestehende Fonds seit dem 21. Mai 2025. Erstmals gibt es damit europaweit einheitliche Regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Fonds Nachhaltigkeitsbegriffe im Namen führen darf. 

„Vom Namen schließen Anleger*innen auf die Art und Güte des Produktes. Sie machen ihre Anlageentscheidung abhängig von vermuteten Eigenschaften und Besonderheiten, die durch die Namensgebung assoziiert werden“, sagt Schmidtke.

Deshalb sind diese Vorgaben ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz bei der Nachhaltigkeit von Finanzprodukten.

Unterteilung nach verschiedenen Nachhaltigkeitsbegriffen

Die ESMA-Leitlinien legen fest, wie und in welcher Höhe umweltbezogen, sozial oder nachhaltig ein Fonds investieren muss, um einen entsprechenden Namenszusatz tragen zu dürfen. Der Anteil an Anlagen im Fonds, die tatsächlich unter die vom Fonds deklarierten Ziele fallen, muss bei mindestens 80 Prozent liegen – 20 Prozent der Anlagen müssen nur Mindestausschlüsse einhalten. Die Leitlinien unterscheiden nach den folgenden Schlüsselbegriffen im Namen:

  • auf Transformation bezogene Begriffe wie „transformierend“, „Fortschritt“, „Netto-Null“
  • auf Umwelt bezogene Begriffe wie „grün“, „ökologisch“, „Klima“, „ESG“, „SRI“ (ESG steht für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, SRI für gesellschaftlich verantwortungsvolles Investieren)
  • auf Soziales bezogene Begriffe wie „sozial“, „Gleichstellung“
  • auf gute Unternehmensführung bezogene Begriffe wie „Governance“, „Kontroversen“
  • auf Nachhaltigkeits-Wirkungen bezogene Begriffe wie „wirkungsvoll“, „Impact“
  • auf Nachhaltigkeit bezogene Begriffe wie „nachhaltig“, „Sustainability“
  • Wenn ein Fonds einen Begriff zu Umwelt, Wirkungen oder Nachhaltigkeit im Namen führt, darf dieser unter anderem nicht in ein Unternehmen investieren, wenn dieses ein Prozent und mehr der Einnahmen mit der Förderung von Kohle oder zehn Prozent und mehr mit der Förderung von Öl erwirtschaftet.
  • Bei Fonds hingegen, deren Namen sich auf Transformation, Soziales oder Unternehmensführung bezieht, sind Investitionen in fossile Energieträger darüber hinaus zulässig.
  • Fonds mit Transformation im Namen können auch Anteile an Unternehmen kaufen, die sich erst auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit befinden. Dafür müssen diese einen eindeutig nachvollziehbaren Transformationspfad offenlegen.

Hier gelten unterschiedliche Mindestausschlüsse. Diese richten sich nach der Paris-Aligned Benchmark (PAB) oder der Climate Transition Benchmark (CTB). Dies sind EU-Referenzwerte, die wie bei der PAB die Ziele des Pariser Klimaabkommens unterstützen. 

Beispiele:

Für alle Fonds mit Nachhaltigkeitsanspruch gilt: Sie müssen Investitionen in Unternehmen, die an Aktivitäten mit umstrittenen Waffen und Tabak beteiligt sind, ausschließen. Zudem dürfen sie keine Unternehmen im Portfolio haben, die gegen die Prinzipien des UN Global Compact verstoßen – dazu zählen unter anderem Verstöße gegen Arbeits- und Menschenrechte.

Konsequenzen für Anbieter

Anbieter von aktiven Investmentfonds und ETFs, welche die ESMA-Vorgaben nicht erfüllen, haben zwei Optionen: Entweder sie passen ihre Anlagestrategie entsprechend an oder sie ändern den Namen des Fonds.

Laut Recherchen der Organisationen Finanzwende, urgewald und Facing Finance haben 17 Prozent oder 674 Fonds, die im Vorjahr noch solche Begriffe im Namen führten, ihre Namen angepasst. Davon haben 391 Fonds, also über die Hälfte, den betroffenen Begriff vollständig entfernt. Weitere 283 Fonds ersetzten ihn durch nicht regulierte Begriffe wie „screened“, „selection“ oder „committed“. 

Fonds ohne geregelten Namenszusatz

Daneben gibt es viele Fonds, die als nachhaltig beworben werden, ohne einen entsprechenden Zusatz im Namen zu führen. Für diese Fonds gelten die neuen Vorgaben nicht. Sie können weiterhin so beworben werden, selbst wenn ihre Nachhaltigkeitskriterien nur minimal sind.

Angebot der Verbraucherzentrale

Die barrierefreie Broschüre „Nachhaltig anlegen – Für Mensch und Umwelt“ liefert einen grundsätzlichen Einstieg in das Thema und die „Checkliste für nachhaltige Geldanlagen - darauf sollten Sie achten!“ gibt konkrete Hilfestellung und Tipps für alle, die nachhaltig anlegen möchten. Somit liefert die Verbraucherzentrale umfassende Informationen, um die Besonderheiten und Unterschiede bei nachhaltigen Geldanlagen zu verstehen. „Dadurch können sie fundiertere Entscheidungen treffen, wenn sie sich für nachhaltiges Investieren interessieren“, führt Schmidtke aus.

Darüber hinaus beziehen die Verbraucherzentralen nachhaltige Aspekte in ihre Geldanlage- und Altersvorsorgeberatung mit ein, wenn sie von den Ratsuchenden gewünscht sind. Beratungsmöglichkeiten bundesweit sind unter https://www.verbraucherzentrale.de/beratung veröffentlicht.

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