Abrechnung ohne Leistung

Pressemitteilung vom
Vermehrt Betrugsfälle bei alltagsunterstützenden Angeboten für Pflegebedürftige
Senioren prüfen gemeinsam Dokument

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Entlastungsleistungen
  • Unseriöse Anbieter rechnen Leistungen ab, die nie erbracht wurden
  • Betroffene sollten Betrug unbedingt zur Anzeige bringen
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Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 1 haben, können sich durch Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages monatlich bis zu 131 Euro zur Durchführung haushaltsnaher Dienstleistungen oder Betreuungsleistungen von ihrer Pflegekasse erstatten lassen. Doch unseriöse Anbieter versuchen immer häufiger, im Rahmen des Entlastungsbetrages Leistungen bei der Pflegekasse abzurechnen, die nie erbracht wurden.

Dabei werden Betroffene etwa im Rahmen eines Erstgespräches dazu gebracht, Dokumente zu unterschreiben. Ein Vertrag kommt nicht zustande, doch sobald der Anbieter eine Unterschrift bekommen hat, wird damit unter Umständen zunächst eine Abtretungserklärung gefälscht und bei der Pflegekasse der Betroffenen eingereicht. Es folgen teilweise immer neue, ebenfalls gefälschte Leistungsnachweise, mit denen kontinuierlich Leistungen abgerechnet werden. Pflegebedürftige bekommen dies im Regelfall nur mit, wenn sie andere Leistungen im Rahmen des Entlastungsbetrags abrechnen wollen und von der Pflegekasse erfahren, dass ihr Konto bereits aufgebraucht ist.

In anderen Fällen wurden Pflegebedürftigen nach einem Erstgespräch Leistungen direkt in Rechnung gestellt, obwohl nie ein Vertrag zustande kam. Wenn nicht gezahlt wird, werden zunächst Mahnungen verschickt und die Forderung später an ein Inkassounternehmen übergeben. Viele Betroffene beugen sich unter diesen Umständen dem Druck und zahlen lieber.

„Die uns bekannten Fälle zeigen, dass einzelne Anbieter gezielt das Vertrauen und die Unwissenheit pflegebedürftiger Menschen ausnutzen“, sagt Pascal Bading, Projektleiter Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale Berlin. „Pflegebedürftige sollten ihr Konto für Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse regelmäßig prüfen und Unstimmigkeiten konsequent an die zuständigen Stellen melden“, so Bading weiter. Die Verbraucherzentrale Berlin bietet dazu ein Musterschreiben an. Außerdem wurden eine Broschüre und eine Checkliste veröffentlicht, die Pflegebedürftige über die Nutzung des Entlastungsbetrags aufklären.

Entlastungsbetrag kann sinnvoll genutzt werden

Wurde jedoch ein seriöser Anbieter gefunden, kann der Entlastungsbetrag eine wertvolle Ergänzung zu den übrigen Leistungen der Pflegekasse sein. Um die Erstattung zu erhalten, müssen die Dienstleister durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege anerkannt sein. Dies sind neben den Pflegediensten mit Versorgungsvertrag auch sogenannte anerkannte Anbieter oder Nachbarschaftshelfer.

Anerkannte Anbieter der Angebote haben gegenüber den ambulanten Pflegediensten den Vorteil, dass ihre Stundensätze geringer und auch nach oben begrenzt sind. Die Stundensätze der Anbieter unterscheiden sich jedoch, sodass es sich lohnt, die Angebote verschiedener Anbieter zu vergleichen und von mehr Leistungen zu profitieren. 

Kostenerstattung oftmals vorteilhaft

Die Abrechnung der alltagsunterstützenden Angebote kann auf zwei Arten erfolgen:

  • Kostenerstattung bedeutet, dass Verbraucher*innen die Kosten der Leistungen zunächst selbst tragen müssen und das Geld dann von ihrer Pflegeversicherung zurückerstattet bekommen.
  • Bei einer Abtretung schließen Verbraucher*innen eine schriftliche Vereinbarung, in der sie ihre Ansprüche für den Entlastungsbetrag gegen ihre Pflegeversicherung an den Anbieter oder Pflegedienst abgeben.

Eine nachträgliche Erstattung hat den Vorteil, dass auf der Grundlage des Leistungsnachweises eine Rechnung erstellt wird und in Ruhe geprüft werden kann. So behalten Pflegebedürftige leicht den Überblick über die Kosten und ihre verbliebenen Ansprüche auf den Entlastungsbetrag.

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