So nutzen Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag richtig

Stand:
Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 stehen monatlich 131 Euro im Rahmen des Entlastungsbetrages zu, welche sie für Leistungen zur Unterstützung im Alltag verwenden können.
Putzkraft beim Reinigen der Fenster einer Seniorin

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Entlastungsbetrag kann für Betreuungsangebote oder für die Entlastung im Alltag verwendet werden.
  • Die Leistungen können von Pflegediensten oder von in Berlin zertifizierten Anbietern erbracht werden.
  • Es sollte stets ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der die wichtigsten Modalitäten, wie beispielsweise den Stundensatz, die Anzahl der Einsätze oder die Abrechnung, regelt.
  • Verbraucher:innen sollten auf der Hut vor Betrugsmaschen, insbesondere Abrechnungsbetrug oder Urkundenfälschung sein und keine Verträge an der Haustür abschließen.
On

Was ist der Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 1 haben, können sich im Rahmen des Entlastungsbetrages nach §§ 45a, b SGB XI monatlich bis zu 131 Euro (Stand 01/2026) zur Durchführung haushaltsnaher Dienstleistungen sowie Betreuungsleistungen von ihrer Pflegekasse erstatten lassen.

Diesen Betrag gibt es zusätzlich zum Pflegegeld, zur Pflegesachleistung oder der Verhinderungspflege. Der Entlastungsbetrag kann auch für die Kurzzeitpflege oder die Tagespflege verwendet werden.

Diese Angebote gibt es in zwei Bereichen:

Betreuungsangebote, die sich an Pflegebedürftige mit einem besonderen Betreuungsbedarf richten, insbesondere für demenziell erkrankte Menschen, zum Beispiel

  • in Gruppen, Einzelbetreuungen oder Tagesbetreuungen in entsprechenden Einrichtungen
  • die stundenweise Betreuung zu Hause in Form von Besuchen, Gesprächen, Spaziergängen oder anderen gemeinsam mit den Pflegebedürftigen unternommene Aktivitäten

Angebote zur Entlastung im Alltag, die praktische Hilfen umfassen, wie zum Beispiel die Unterstützung im Haushalt beim Einkaufen, zum Beispiel

  • Wäsche waschen
  • Kochen
  • Wohnungsreinigung
  • Einkäufe
  • Botengänge
  • Unterstützung beim Schriftverkehr
  • Behördengänge sowie Mobilitätshilfe

Beachten Sie jedoch:
Nicht abrechenbar sind Sonderleistungen, wie zum Beispiel Polster- und Teppichreinigungen, Versorgung von Tieren, Maler- und Gartenarbeiten und Reparaturen.

Wer darf Leistungen erbringen?

Um die Erstattung zu erhalten, müssen die Dienstleister durch die für Pflege zuständige Senatsverwaltung anerkannt sein. Dies sind neben den Pflegediensten mit Versorgungsvertrag auch so genannte anerkannte Anbieter oder Nachbarschaftshelfer.

  • Anerkannte Anbieter der Angebote zur Unterstützung im Alltag finden Sie in Berlin beim Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung. Die dort aufgelisteten Anbieter haben gegenüber den ambulanten Pflegediensten den Vorteil, dass ihre Stundensätze geringer und auch nach oben begrenzt sind (in Berlin dürfen maximal 35,50 Euro pro Stunde für haushaltsnahe Dienstleistungen und 25,00 Euro für Betreuungsleistungen verlangt werden, Stand 11/2025) und sie keine Anfahrtspauschalen berechnen dürfen. Die Stundensätze der Anbieter unterscheiden sich jedoch, sodass es sich für Sie lohnt, die Angebote verschiedener Anbieter zu vergleichen und von mehr Leistungen zu profitieren. Die Stundensätze aller anerkannten Anbieter sind auf der Homepage des Kompetenzzentrums Pflegeunterstützung veröffentlicht.
  • Niedrigschwellige Unterstützungsleistungen können auch durch die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Dafür müssen sich die volljährigen Nachbarschaftshelfer*innen vorab schulen lassen. Zu den Angeboten gehören beispielsweise die Begleitung zu Ärzt*innen oder Behördenbesuche, Spaziergänge, Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen, Kommunikation oder die Unterstützung bei Hobbies. Diese dürfen für ihre Leistungen maximal 8,00 Euro pro Stunde bis zur Höhe des Entlastungsbetrages in Rechnung stellen. Zu den Voraussetzungen finden Sie nähere Informationen auch beim Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung.

Wie viel Geld steht mir zur Verfügung?

Pflegebedürftigen stehen monatlich 131 Euro als Entlastungsbetrag zur Verfügung. Diese Mittel müssen nicht monatlich abgerufen, sondern können auch bei der Pflegekasse angespart und dann bis Ende Juni des Folgejahres ausgegeben werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse regelmäßig über Ihr derzeitiges Entlastungsguthaben und darüber, wie viel bereits abgerechnet wurde.

Sollte Ihr Guthaben aufgebraucht sein, ohne dass Sie Leistungen abgerechnet haben, nehmen Sie umgehend Kontakt zu Ihrer Pflegekasse auf. Es könnte ein Fall von Abrechnungsbetrug vorliegen.

Eine Direktauszahlung an die Pflegebedürftigen ist nicht möglich.

Welche Leistungen brauche ich?

Zunächst sollten Sie und Ihre Angehörigen, gegebenenfalls auch nach einem Gespräch mit einem Pflegestützpunkt, genau überlegen, welche Leistungen Sie benötigen und was Ihnen im Alltag helfen kann. Erkundigen Sie sich auch bei Freund*innen und Bekannten nach Empfehlungen für gute Anbieter.

Vor dem Vertragsschluss sollte ein unverbindliches Erstgespräch mit der Fachkraft gemeinsam mit einer vertrauten Person mit den infrage kommenden Anbietern vereinbart werden, um Ihre Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse zu besprechen. Dieses Erstgespräch ist für Sie kostenlos und darf nicht abgerechnet werden.

Im Erstgespräch sollten auch die Preise und das Abrechnungsverfahren (Abtretung oder Kostenerstattung) erläutert werden.

Sie können sich im Erstgespräch nach der Qualifikation der Fachkraft erkundigen. Bei jedem Anbieter muss eine Fachkraft mit dreijähriger Ausbildung in der Pflege oder Hauswirtschaft vorhanden sein.

Worauf sollten Sie beim Vertrag achten?

  • Der Vertrag sollte alle Punkte des Angebotes und des kostenfreien Erstgespräches beinhalten, insbesondere die Art, die Dauer und die Häufigkeit der Dienstleistungen, sowie die dafür anfallenden Kosten. Wenn Sie sich gegen die Beauftragung eines Anbieters entscheiden, müssen Sie keine Kosten tragen.

Scheuen Sie sich nicht davor, sich zu beschweren, wenn Dienstleistungen nicht erbracht werden sollen und bestehen Sie auf den zugesagten Leistungen.

Eine Abrechnung muss nach vollen Zeitstunden erfolgen. Kürzere Zeiteinheiten sind nicht möglich. Der Stundensatz beinhaltet alle Leistungen des Anbieters, es dürfen keine ergänzenden Kosten in Rechnung gestellt werden. Vereinbaren Sie, dass Putz- und Hilfsmittel von Ihnen gestellt werden oder mit dem Stundensatz mitbezahlt sind.

Zusätzliche Kosten in Form von „Abrechnungsgebühren“, „Verwaltungspauschalen“ oder „Fahrtkosten“ sind nicht abrechnungsfähig. Auch darf die Betreuungszeit nicht verkürzt und die nicht geleistete Zeit dann als „Wegezeit“ abgerechnet werden.

  • Die einzelnen Einsätze sollten schriftlich und auch in Papierform im Leistungsnachweis durch die:den durchführende:n Mitarbeiter:in vermerkt werden. Der Leistungsnachweis ist eine Quittung auf dessen Grundlage die Rechnung des Anbieters erstellt wird. Dort müssen Art, Menge, Preis, der Tag und die Uhrzeit eingetragen werden, unter Angabe der Person und dem Leistungserbringer.

Die Verbraucherzentrale stellt ein Muster für einen Leistungsnachweis bereit.

Eine Beendigung der Dienstleistung durch die*den Verbraucher*in oder den Anbieter ist jederzeit möglich. Dies sollte auch im Vertrag stehen. Im Falle einer Kündigung sollten Sie im gleichen Zug etwaig erteilte Lastschriftmandate und/oder Abtretungserklärungen beim Anbieter widerrufen. Für den Anbieter sollte eine Kündigungsfrist von zwei bis vier Wochen vereinbart werden.

  • Für Terminabsagen sollte eine Frist von mindestens 24 Stunden vorab vereinbart werden.
  • Im Urlaubs- und Krankheitsfall müssen gewerbliche Anbieter für eine Vertretung sorgen.
  • Bei längerer Abwesenheit des*der Verbraucher*in ruht die geschlossene Vereinbarung und es sind keine Entgelte abrechenbar.
  • Der Anbieter haftet für alle Personenschäden. Er haftet auch für alle grob fahrlässigen und vorsätzlich herbeigeführten Sachschäden, welche im Zusammenhang mit der Dienstleistung entstehen. Es sollte möglichst vereinbart werden, dass auch für leicht fahrlässig herbeigeführte Sachschäden gehaftet wird. Alle Anbieter müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

Was sollte zur Rechnungslegung vereinbart werden?

Der Leistungsnachweis mit den einzelnen Einsätzen sollte Ihnen monatlich, spätestens zwei Wochen nach Monatsende, vorgelegt werden. Um Manipulation zu erschweren, sollte die Unterschrift ausschließlich auf einem Papierformular erfolgen.

Prüfen Sie den Leistungsnachweis in Ruhe und bestätigen Sie nur die Einsätze und die Dauer, die tatsächlich erbracht wurden, mit Ihrer Unterschrift. Bei Unstimmigkeiten nehmen Sie Kontakt zum Anbieter auf und bitten um Korrektur. Sinnvoll ist es auch, leere Felder zu streichen, um Nachtragungen zu verhindern.

Lassen Sie sich eine Kopie des unterschriebenen Leistungsnachweises für Ihre Unterlagen aushändigen oder fotografieren Sie diesen. Unterschreiben Sie außerdem keine leeren Leistungsnachweise (Blankobestätigungen).

Sie sollten für jeden Monat vereinbaren, dass Ihnen eine Kopie der Rechnung übergeben wird. In dieser müssen Art, Menge und Preis sowie der Tag und die Uhrzeit eingetragen werden, unter Angabe der tätigen Person und dem Leistungserbringer.

Bitte überlegen Sie sich vor allem zu Beginn, welche Abrechnungsart Sie wählen. Es gibt zwei Abrechnungsarten:

  • Kostenerstattung bedeutet, dass die Kosten für die Leistungen zunächst selbst von Ihnen bezahlt werden müssen und Sie das Geld später von Ihrer Pflegeversicherung zurückerhalten.
  • Bei einer Abtretung schließen Sie eine schriftliche Vereinbarung, in der Sie Ihre Ansprüche für den Entlastungsbetrag gegen Ihre Pflegeversicherung an den Anbieter oder Pflegedienst abgeben. Dieser kann dann direkt die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen, wenn diese dies akzeptiert.

Besser ist es für Sie als Verbraucher*in, wenn der Anbieter Ihnen eine monatliche Rechnung auf Grundlage des Leistungsnachweises zukommen lässt, damit Sie diese in Ruhe prüfen können. Nachdem Sie die Rechnung bezahlt haben, können Sie diese zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen. So behält man den Überblick über die Kosten und die Ansprüche auf den Entlastungsbetrag. Die Pflegekasse kann eine Abtretung auch ablehnen, wenn diese den Interessen der Pflegebedürftigen widerspricht.

Wenn Sie den Anbieter und seine Abrechnungen besser kennen, können Sie Ihre Ansprüche auf den Entlastungsbetrag auch an ihn abtreten. Mit einer solchen Vereinbarung kann der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen, solange Sie dort über ausreichend Entlastungsguthaben verfügen. Ein Muster für eine Abtretungserklärung finden Sie hier.

Auch in diesem Fall muss der Anbieter Ihnen monatlich eine Aufstellung über die mit der Pflegekasse abgerechneten Leistungen aushändigen.

Seien Sie insbesondere aufmerksam bei Abtretungserklärungen über die Verhinderungspflege. Eine solche sollten Sie nur dann beauftragen, wenn konkret vereinbart worden ist, wann welche Leistung durch den Anbieter erbracht werden soll.

Welche Betrugsmaschen gibt es?

Eine Mehrheit der Anbieter für die Angebote zur Unterstützung im Alltag handelt korrekt und ehrlich. Leider gibt es jedoch auch Ausnahmen, welche gezielt nach Möglichkeiten zum Missbrauch suchen und diese auch nutzen. Es gibt dabei verschiedene Betrugsmaschen, die alle in der Regel darauf abzielen, ohne Ihr Wissen oder Ihren Auftrag mit der Pflegekasse Leistungen abzurechnen oder Ihnen eine private Rechnung zukommen zu lassen.

Bestätigen oder bezahlen Sie keine Leistungen, die nicht erbracht oder beauftragt worden sind. Wenn Sie sich unsicher hinsichtlich einer Leistung sind, lassen Sie sich besser beraten, bevor Sie bezahlen. Vereinbaren Sie hierfür gerne einen Termin bei der Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale Berlin. Ein Musterschreiben für Beschwerden, dass Sie verwenden können, finden Sie hier.

  • Häufig suchen diese unseriösen Anbieter die Pflegebedürftigen zuhause auf beziehungsweise laden zu einem Erstgespräch ein. Im Rahmen dieses Erstgesprächs wird den Pflegebedürftigen ein Nachweis über die Teilnahme am Gespräch zur Unterschrift vorgelegt. Ziel dieser Anbieter ist es das Aussehen der Unterschrift und Ihre Krankenversicherungsnummer zu erfahren. Diese Anbieter stellen dann im Namen des*der Verbraucher*in und unter Fälschung von deren Unterschrift einen Antrag auf Abrechnung von Leistungen nach dem Entlastungsbetrag, ohne dass solche erbracht werden.
  • Teilweise lassen sich Anbieter auch direkt Verträge und Abtretungserklärungen unterschreiben und versuchen dann mit der Pflegekasse abzurechnen, oft ohne, dass jemals Leistungen erbracht werden.

Falls Sie doch einmal, beispielsweise bei der Verhinderungspflege, voreilig außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters (zum Beispiel an der Haustür) einen Vertrag abgeschlossen haben sollten, steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu: Verbraucher*innen können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer ohne Angabe von Gründen widerrufen (§§ 312g, 355 BGB).

  • In Einzelfällen bekommen Verbraucher*innen die Anbieter gar nicht zu Gesicht. Die Anbieter kommen über Umwege an Namen, Pflegebedarf und Versicherungsnummer von Versicherten und fälschen damit einen Antrag auf Abrechnung des Entlastungsbetrags bei der Pflegekasse.
  • Oft bekommen die Betroffenen davon längere Zeit nichts mit. Erst wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen nach dem Entlastungsbetrag mit der Kasse abrechnen wollen und erfahren, dass Ihr Guthaben schon aufgebraucht wurde, wird der Betrug erkannt.

Sollten Sie Abrechnungsmissbrauch vermuten, informieren Sie bitte Ihre Pflegekasse und die Polizei darüber. Es kommen Straftaten wie Betrug oder Urkundenfälschung in Betracht. Die Polizei ist verpflichtet, Hinweisen auf Straftaten nachzugehen. Informieren Sie hierzu auch die Anerkennungsbehörde bei der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege.

Für eine Beschwerde bei der Pflegekasse und der Senatsverwaltung können Sie unseren Musterbrief verwenden. Die zuständige Abteilung Ihrer Pflegekasse finden Sie hier und die Adresse der Senatsverwaltung untenstehend.

Weitere Informationen und Beratungsangebote

Nähere Informationen und Beratung zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag und die Anbieter erhalten Sie beim Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung.

Darüber hinaus können Sie sich bezüglich Ihres Unterstützungsbedarfes unter der Telefonnummer 0800 59 500 59 bei den bezirklichen Pflegestützpunkten beraten lassen.

Den Text der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung - PuVO) finden Sie hier.

Für die Rechtmäßigkeit der Angebote zur Unterstützung im Alltag ist die 

Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Oranienstraße 106
10969 Berlin
pflegeunterstuetzung@senwgp.berlin.de

zuständig.

Adressen zur Meldung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen finden sie beim GKV-Spitzenverband.

Gefördert durch:

Logo Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Berlin