Verbraucherzentralen bieten Online-Vorsorgevollmacht und Online-Betreuungsverfügung an
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Bequem von zu Hause aus eine individuelle Patientenverfügung für sich erstellen – das geht seit November letzten Jahres mit der Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen. Auf Wunsch vieler Nutzer*innen dieses Tools bieten die Verbraucherzentralen nun in der Serie „Selbstbestimmt“ auch eine Online-Vorsorgevollmacht und -Betreuungsverfügung an. Dieser neue Online-Service der Verbraucherzentralen ist kostenfrei über www.verbraucherzentrale.de/selbstbestimmt erreichbar.
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Mit Hilfe des neuen Online-Service der Verbraucherzentralen können Verbraucher*innen nun interaktiv und Schritt für Schritt entweder eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zusammenstellen.
Erklärtexte und Hinweise helfen dabei, die Tragweite der eigenen Entscheidung zu verstehen. Am Ende erhalten die Nutzer*innen auf sie abgestimmte, individualisierte Vorsorgedokumente. Damit diese gültig sind, müssen sie ausgedruckt und unterschrieben werden.
„In unseren Vorträgen stellen wir immer wieder fest, dass das Interesse an den Vorsorgeverfügungen groß ist. Viele Verbraucher*innen wissen aber nicht, wie sie anfangen können oder haben Angst, etwas falsch zu machen. Unser Wunsch ist, dass die Online-Vorsorgevollmacht Hürden abbaut und Verbraucher*innen ermöglicht, diese wichtige Vorsorge zu treffen“, sagt Petra Hegemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Grundlage für diesen neuen Service der Verbraucherzentralen sind die Formulare, die das Bundesministerium der Justiz entwickelt hat.
Hintergrund
Eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung sind wichtige Dokumente für den Fall, dass jemand ganz Bestimmtes sich um die wichtigsten Angelegenheiten kümmern soll, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Wer hier nicht vorsorgt, riskiert, dass eine fremde Person vom Gericht als Betreuer bestellt wird. Um hier vorzusorgen, gibt es zwei Möglichkeiten:
Mit einer Vorsorgevollmacht lässt sich regeln, wer welche wichtigen Entscheidungen treffen darf, wenn man es selbst nicht mehr kann.
In einer Betreuungsverfügung lässt sich festlegen, welche Person vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll.