Verbraucherzentrale Berlin gewinnt Berufungsverfahren gegen Vodafone

Pressemitteilung vom
Gerichtsentscheidung stärkt Verbraucherrechte
Nahaufnahme eines Richterhammers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat bestätigt, dass Telekommunikationsverträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten dürfen. Für die Verbraucherzentrale Berlin ist dies ein Erfolg auf ganzer Linie.

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Dem Verfahren lagen Verbraucherbeschwerden von Vodafone-Kunden zugrunde, die einen Erstvertrag mit fester Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen hatten und vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit einen Tarifwechsel wünschten, der mit einem verbilligten Kauf eines neuen Smartphones und einer höheren monatlichen Rate verbunden war.

Verbraucher darf nicht über 24 Monate an Vertrag gebunden sein

Unmittelbar nach Vereinbarung der neuen Vertragskonditionen und noch vor Ablauf der ersten Mindestvertragslaufzeit wurde den Kunden das neue Gerät zur Verfügung gestellt, die Inanspruchnahme des neuen Tarifs ermöglicht und die höhere monatliche Rate in Rechnung gestellt. Die Verbraucher wurden darauf hingewiesen, dass aber erst am Tag nach Ablauf der Mindestvertragsdauer des ersten Vertrages für den neuen Vertrag eine neue Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten beginne bzw. der Folgevertrag eine Mindestlaufzeit von 26 Monaten habe. Dies sei so, weil die Restlaufzeit aus dem Vorvertrag hinzugerechnet werde. So ergab sich jeweils eine Vertragsbindung für die neuen Verträge von über 24 Monaten.
Die Verbraucherzentrale Berlin rügte diese Vorgehensweise als Verstoß sowohl gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften als auch gegen Vorschriften des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Verbraucher nicht über 24 Monate an einen Vertrag gebunden sein darf und mahnte das Unternehmen erfolglos ab.

Entscheidung des OLG Düsseldorf stärkt Verbraucherrechte

Vodafone berief sich darauf, dass die Vorschriften, welche die Vertragslaufzeit begrenzen, lediglich die „anfängliche Laufzeit“ regeln, also nur für Erstverträge gelten, nicht aber für Folgeverträge bzw. bloße „Vertragsverlängerungen“, um die es sich in den vorliegenden Fällen aber gehandelt habe.

Dieser Auffassung erteilte das OLG Düsseldorf (Urteil v. 30.03.2022, I – 20 U 71/21) nunmehr eine klare Absage: Die gesetzlich vorgeschriebene maximale Laufzeit gelte hiernach für alle (Telekommunikations-) Verträge, die durch aktuelle Vertragserklärungen zustande kommen, also immer auch für Folgeverträge wegen gewünschter Tarifumstellung. Vodafone wurde daher untersagt, Verbraucher durch entsprechende Vertragsgestaltungen länger als 24 Monate an einen Telekommunikationsvertrag zu binden.
„Das ist eine gute Entscheidung zur Stärkung von Verbraucherrechten“ sagt Claudia Both, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Vertragsgestaltungen, mit denen Unternehmen immer wieder versuchen, Verbraucherschutzgesetze zu umgehen, werden hier klare Grenzen gesetzt.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vodafone hat zwischenzeitlich Revision eingelegt, so dass der Bundesgerichtshof über den Ausgang des Verfahrens entscheiden wird.

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