Sparvertrag gekündigt: Was jetzt wichtig ist

Stand:
Um gut verzinste Alt-Verträge loszuwerden, versuchen einige Finanzinstitute Kunden zur Kündigung zu drängen oder die Verträge zu beenden. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom Mai 2019 aber nicht generell erlaubt, dass Sparkassen kündigen dürfen, sondern nur in ganz bestimmten Fällen.
Das Modell eines Hauses, das durch eine Lupe vergrößert wird.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Um gut verzinste Sparverträge loszuwerden, versuchen einige Finanzinstitute Kunden zur eigenen Kündigung zu drängen oder die Verträge zu beenden.
  • Neben zahlreichen Bausparverträgen sind derzeit in erster Linie Prämiensparverträge von Sparkassen betroffen.
  • Die Finanzinstitute berufen sich auf das "Gebot der Wirtschaftlichkeit" oder die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Kündigungsgrund.
  • Diese Kündigungsrechte sind vielfach umstritten. Nur für ganz bestimmte Verträge hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden, dass Kündigungen rechtens sind.
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Warum kündigen Finanzinstitute laufende Alt-Verträge?

Wenn der Kunde lästig wird: In Zeiten aktueller Niedrigzinsen versuchen einige Finanzinstitute Kunden aus langfristigen, gut verzinsten Sparverträgen zu drängen – oder diese Verträge vor Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit zu kündigen. Das zeigt eine Untersuchung bundesweit erhobener Verbraucherbeschwerden durch das Marktwächterteam der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Und dabei werden die Finanzinstitute vielfach kreativ:

Damit Kunden ihre Verträge selbst beenden, heben einige Finanzinstitute beispielsweise einseitig die Nachteile der Verträge hervor, andere appellieren an die Verantwortung für das Bausparkollektiv oder drohen die Kündigung an, wenn man nicht den Tarif wechselt. In anderen Fällen legen Finanzinstitute Verträge zu Lasten der Kunden eng aus und nutzen beispielsweise eine nicht geleistete Nachzahlung der Sparbeiträge oder Anpassung der Tarife für eine Kündigung. Schließlich berufen sich einige auch auf gesetzliche Regeln für Darlehen, um Sparverträge zu kündigen.

Alter Sparvertrag gekündigt: Wer ist betroffen?

Betroffen sind neben zahlreichen Bausparverträgen in erster Linie Prämiensparverträge verschiedener Sparkassen. Diese wurden häufig schon in den 1990iger Jahren abgeschlossen und zeichnen sich durch vergleichsweise geringe variable Sparzinsen aus, die mit zunehmender Laufzeit durch fest vereinbarte, steigende Prämien ausgeglichen werden sollen.

Nun, da vielfach die höchste Prämienstufe erreicht ist, versuchen einige Sparkassen, diese Verträge zu beenden.

Dürfen Finanzinstitute gut verzinste Alt-Verträge kündigen?

Einige Kreissparkassen begründen die Kündigungen von Prämiensparverträgen beispielsweise damit, als Unternehmen dem "Gebot der Wirtschaftlichkeit" zu unterliegen. Wir meinen dagegen: Auch Kunden und Kundinnen müssen wirtschaftlich denken und sind darauf angewiesen, rentable Verträge abzuschließen und zu behalten. Das berücksichtigen nur wenige Finanzinstitute, etwa indem sie bei Beendigungen alle vereinbarten Zinsen vorab bezahlen oder Verbraucher:innen zumindest einen finanziellen Ausgleich anbieten.

In den betroffenen langfristigen Spar- und Bausparverträgen ist ein Kündigungsrecht der Anbieter:innen häufig nicht vereinbart. Um dennoch kündigen zu können, nutzen einige die Regelungen des BGB, u. a. des Darlehensvertragsrechts. Diese Kündigungsrechte sind umstritten: Verbraucherzentralen und unser Bundesverband (vzbv) gehen im Wege der Verbandsklage gegen verschiedene Anbieter vor.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen langfristige Verträge unter Umständen kündigen dürfen, wenn die versprochenen Prämien gezahlt worden sind (Az. XI ZR 345/18). In dem Fall hatten Sparer:innen gegen die Kündigungen ihrer "S-Prämiensparen flexibel"-Sparverträge der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt geklagt. Vertraglich vereinbart waren steigende Prämien nur bis zum Ablauf des 15. Sparjahrs - die sollten schrittweise bis auf 50 Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge ansteigen. Eine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit war aber in den Sparverträgen nicht vereinbart.

Nach Meinung des BGH, können betroffene Kund:innen sich nicht gegen eine Kündigung wehren, wenn die Prämien aus der vereinbarten Prämienstaffel erreicht worden sind und in den Verträgen sonst nichts anderes vereinbart wurde. Im verhandelten Fall war eine Prämienstaffel vereinbart, die nach 15 Jahren endet und nach dem 15. Jahr die höchste Prämie in Aussicht stellte. Diese Prämie muss dann auch gezahlt werden, bevor die Sparkasse kündigen darf.

Achten Sie darauf, ob eine Laufzeit vereinbart ist

Das muss aber nicht automatisch heißen, dass eine Kündigung der Sparkasse auch in Ihrem Fall rechtens ist: Falls in Ihrem Vertrag – anders als in den vom BGH verhandelten Fällen – eine Laufzeit vereinbart ist, darf die Sparkasse also grundsätzlich nicht vor Ablauf der Laufzeit kündigen. Das gilt auch bei sehr langen Laufzeiten, etwa über 1188 Monate, also 99 Jahren. Das ist inzwischen herrschende Rechtssprechung: Denn das Grundsatzurteil des Oberlandesgerichtes Dresden (Az.: 8 U 1770/18) wurde durch die Urteile der Landgerichte Stendal (Az. 22 S 104/18), Frankfurt/Oder (Az: 19 S 7/19) und Zwickau (Az: 6 S 54/19) so bestätigt.

Der BGH hat Nichtzulassungsbeschwerden (AZ XI ZR 100/20 und AZ XI ZR 623/19) der Sparkasse Zwickau zurückgewiesen. Da das Institut jedoch nicht bereit war, die Sparverträge auch bei den Betroffenen, die nicht geklagt, sondern sich lediglich an die DSGV-Schlichtungsstelle gewandt hatten, wieder in den alten Stand zu setzen, wurden mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Sachsen 7 weitere Klagen beim AG Zwickau anhängig gemacht. Verträge mit einer vereinbarten Laufzeit und einer längeren als die 15-jährige Prämienstaffel sind nicht vorher durch die Sparkassen ordentlich kündbar.

Unklar ist die Rechtslage noch bei Verträgen, die im Zeitablauf eine steigende Prämie vorsehen. Dann können noch einige Jahre folgen, in denen Sie die höchste Prämie bekommen sollten. Ist in Ihrem Vertrag zum Beispiel konkret fixiert, dass die Prämie vom 15. Laufzeitjahr bis zum 25. Laufzeitjahr 50 Prozent beträgt, dann erreicht die Prämie erstmals mit dem Ablauf des 15. Laufzeitjahres ihren Höchstwert und soll vertragsgemäß für zumindest weitere 10 Jahre gezahlt werden. Unser Standpunkt ist, dass ein solcher Vertrag nicht einfach nach 15 Jahren gekündigt werden darf – Sie haben ein Recht auf die weiteren 10 Jahre mit der hohen Prämie.

So hat dies jüngst in einem solchen Fall auch das OLG Nürnberg am 29. März 2022 entschieden (Az: 14 U 3259/20 ): „Der Senat ist demgegenüber der Ansicht, dass durch die konkrete Ausgestaltung der Prämienstaffel das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten für die Dauer sämtlicher im Vertrag explizit genannter Sparjahre ausgeschlossen sein soll, d.h. bis einschließlich des zwanzigsten Sparjahres.“

Wichtig an dieser Entscheidung ist auch, dass das Gericht klarstellte, dass die Gestaltung des Vertragsformulars gerade im Hinblick auf Kündigungsrechte der Parteien verwirrend gestaltet sei. Dies gehe zulasten der Sparkasse als Verwender der Klauseln. 

Im Widerspruch zu diesem ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Urteil des OLG Nürnberg steht allerdings ein Hinweisbeschluss des BGH vom 18. Januar 2022 (BGH, XI ZR 104/21). Hier hat dieser angedeutet, dass er der Auffassung ist, dass das Kündigungsrecht der Sparkasse nur bis zum erstmaligen Anspruch der Verbraucher:innen auf die vertraglich fixierte Höchstprämie ausgeschlossen ist. Warum es – trotz vertraglicher ausdrücklicher Vereinbarung – interessengerecht sein sollte, dass die Sparkasse den Verbraucher:innen den Anspruch auf die für mehrere Jahre zugesicherten Prämien vorenthalten darf, hat der BGH in diesem Hinweisbeschluss nicht dargelegt.

Die Verbraucherzentralen halten daher an ihrer Rechtsauffassung fest, die vom OLG Nürnberg gestützt wird, dass das Kündigungsrecht der Sparkasse solange ausgeschlossen ist, bis der Zeitraum abgelaufen ist, in welchem die Sparkasse konkrete Prämienansprüche zugesagt hat. Angesichts des Hinweisbeschlusses vom 18. Januar 2022 besteht aber ein Risiko, dass der BGH dieser Einschätzung nicht folgen könnte. Hier ist daher die weitere Rechtsprechung abzuwarten.

Urteile, die Sie genauer betrachten sollten

Welche Kündigungen können unwirksam sein? (OLG Dresden, 8 U 1770/18)

Nicht alle langfristigen Sparverträge sind vorzeitig kündbar. Es lohnt sich genau hinzuschauen: Wurde eine ganz konkrete Laufzeit vertraglich vereinbart, dann sind vorzeitige Kündigungen seitens des Kreditinstitutes unwirksam. 

Die beklagte Sparkasse Zwickau hatte 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen. Neben einer variablen Verzinsung sehen diese Verträge eine anfänglich wachsende, jährliche Prämie vor, die nach 15 Jahren die Hälfte des in dem jeweiligen Jahr vertragsgemäß gezahlten Sparbeitrags erreicht und fortan nicht mehr weiter wächst.

2015 wurden alle drei Verträge auf eine Erbin umgeschrieben. In den umgeschriebenen Verträgen heißt es unter Ziffer 4: "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen." In Ziffer 3.2 heißt es, die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel sei für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart. Die Prämienstaffel listet die Prämie für einen Zeitraum von 99 Jahren auf, wobei jedes Jahr einzeln aufgeführt wird.

Die beklagte Sparkasse kündigte die drei Verträge im Jahr 2017. Die Klägerin hielt diese Kündigungen für unwirksam. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat der Klage stattgegeben. Die beklagte Sparkasse müsse sich an dieser durch sie selbst vorformulierten Laufzeit festhalten lassen. Damit scheide eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aus. Ein wichtiger Grund für die Kündigung läge ebenfalls nicht vor. Die Sparkasse muss diese Verträge nunmehr bis 2094 und 2096 fortführen.

Was helfen die Versprechen aus Werbeflyern und Infomaterial? (OLG Dresden, 8 U 52/19)

Leider nicht viel, wenn Sie nicht beweisen können, dass die Werbung und Beispielrechnungen für Sie vor vielen Jahren entscheidend waren.

Das OLG Dresden (8 U 52/19) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Sparkasse Verbrauchern mit einem "Kundenfinanzstatus" eine Laufzeit von 99 Jahren vorrechnete. Das Gericht meinte allerdings: Es handelt sich bei einer solchen Beispielrechnung nicht um eine verbindliche Laufzeit. Außerdem hatten die Sparer zwar Werbeflyer der Bank mit Beispielsrechnungen über längere Laufzeit angeführt, aber nicht beweisen können, dass sie diese Flyer schon bei Vertragsschluss kannten und diese deshalb für den Vertragsabschluss entscheidend waren. Daher wurde auch der Inhalt der Flyer in diesem Fall nicht Vertragsbestandteil.

In einem weiteren Verfahren urteilte das OLG Dresden (8 U 1868/18) wenig überraschend, dass der Einbezug von Flyern tatsächlich bewiesen werden muss.

Dass Werbeflyer unter bestimmten Umständen doch Vertragsbestandteil werden können, hat das OLG Stuttgart entschieden (Az 9 U 31/15 in Sachen Scala-Sparverträge). Hier kam das Gericht zu dem Schluss, dass Inhalt des Werbeflyers bzgl. Laufzeit, Ratenhöhe, Verzinsung, Änderungsmöglichkeiten eine Leistungsbeschreibung sei, die als Vertragsbedingung einzustufen ist und mit entsprechender Vereinbarung Vertragsbestandteil wird.

Wie wichtig sind die versprochenen Prämien für den Kunden? (OLG Dresden, 8 U 1868/18)

Mit Sparverträgen wollen viele Kunden erst einmal: Geld ansparen. Wie stark ist da die Bedeutung von Prämien, die die Sparkasse zahlt? Diese Frage ist juristisch noch nicht abschließend geklärt.

In dem zu Gunsten der Sparkasse entschiedenen Verfahren vor dem OLG Dresden (8 U 1868/18) haben die klagenden Sparer nicht nachgewiesen, dass es ihnen beim Sparvertrag vor allem um die Prämien ging. So heißt es in der Urteilsbegründung: "Der Vertragszweck - die Ansammlung von Vermögen durch regelmäßige Ansparvorgänge - wird auch dann erreicht, wenn die Einlagen weniger als 25 Jahre stehen gelassen werden. Entsprechend der Prämienstaffel erhält der Sparer - neben den variablen Zinsen - bereits ab Vollendung des dritten Sparjahres jährlich eine steigende Prämie." Das Gericht meinte es sei nicht ersichtlich, dass der Vertrag sich für Kunden erst "lohne", wenn nach 15 Jahren die höchste Prämie erreicht ist und über mehrere Jahre ausgezahlt wird.

Das Urteil des LG Zwickau (4 O 70/18) nennt dagegen ein Argument, das Verbraucher auch nutzen sollten. Hier schreiben die Richter: "Die Laufzeit der Prämienstaffel von 15 Jahren kann nur als Ausschluss einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt, also bis zum Ende des 15. Sparjahres, nicht aber für einen Zeitraum darüber hinaus ausgelegt werden." Im Umkehrschluss heißt dies: Bei längeren Prämienstaffeln (z.B. "15. bis 25. Laufzeitjahr 50% Prämie" oder ähnliche Formulierungen) kann man gut begründet argumentieren, dass das Kündigungsrecht der Sparkasse auch für den genannten Zeitraum, also bis zum 25. Jahr ausgeschlossen wurde.

Wenn also eine Prämienstaffel vereinbart ist, bei der der Höchstsatz ab dem 15. Jahr bezahlt wird und maximal bis zum 25. Jahr, dann sollten Sie gegenüber der Bank nicht mit dem Erreichen der höchsten Prämie argumentieren, sondern mit dem Erreichen der Prämien wie sie in der Prämienstaffel dargestellt sind, also zumindest bis zum 25. Laufzeitjahr.

Was gilt, wenn alte Verträge mit neuen Formularen umgeschrieben werden? (LG Zwickau, 4 O 70/18)

Grundsätzlich können Vereinbarungen zwischen einem Sparer und der Sparkasse auch durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Enthält der neue Vertrag eine neue Laufzeit, dann darf man darauf vertrauen, dass diese auch gilt.

So sah das auch des Landgericht Stendal (Az. 22 S 104/18) und urteilte, dass der Sparvertrag durch die Kündigung der Sparkasse von Anfang 2016 nicht wirksam beendet wurde. In dem Fall hatte die Kreissparkasse Stendal in das Vertragsformular eine Vertragslaufzeit von 1188 Monaten (entspricht 99 Jahre) eingetragen, als der Sparvertrag vom Vater auf den Kläger umgeschrieben wurde. Zudem wurden die 1188 Monate in einer 99-jährigen Prämienstaffel als Anlage zum Sparvertrag ausgewiesen, nach der die höchste Prämie explizit ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr gezahlt wird.

Sollte aber der neue Vertrag eigentlich gar nichts neu regeln, auch keine neue Laufzeit, und waren sich Kunde und Bank darin einig, dann könnte es sein, dass die neue Vereinbarung nicht wortgetreu gilt.

Vor dem LG Zwickau (4 O 70/18) pochten die Kläger auf eine Vertragslaufzeit von 99 Jahren. Als die Kläger den Vertrag geerbt hatten und ihn bei der Sparkasse auf sich umschreiben ließen, wurde eine Laufzeit von 99 Jahren dokumentiert. Der Kläger selbst hat im Verfahren als Zeuge ausgesagt, dass keine Laufzeit von 99 Jahren vereinbart wurde, sondern dass der Vertrag damals lediglich umgeschrieben werden sollte. Das Gericht urteile in diesem Fall, dass die "Laufzeit von 1188 Monaten" nur eine maximale Vertragslaufzeit meinte – obwohl der Wortlaut in der Dokumentation eigentlich eindeutig eine Laufzeit beschrieb.

Das Amtsgericht Zwickau (22 C 127/18) hatte übrigens in einem ähnlichen Fall (1188 Monate Vertragslaufzeit) genau andersherum entschieden: "Wenn etwas erklärt wird, das in Wirklichkeit nicht ernst gemeint war, darf der Empfänger aber darauf vertrauen, dass es ernst gemeint war." In dem Fall hatte die Bank 1188 Monate in ihr Formular eingetragen, obwohl sie das in Wirklichkeit nicht als feste Vertragslaufzeit wollte.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung bei der Bewertung Ihres Vertrags benötigen, können Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale vor Ort wenden.

Was können Sie tun?

  1. Seien Sie bei verlockend klingenden Alternativangeboten zu laufenden, gut verzinsten Bau- oder Prämiensparverträgen skeptisch.
  2. Haben Sie bereits eine Kündigung erhalten, sollten Sie überlegen, ihr schriftlich zu widersprechen. Am besten per Einschreiben mit Rückschein. Nutzen Sie dafür gerne diesen kostenlosen Musterbrief.
  3. Bei Prüfung Ihrer Widerspruchsmöglichkeiten und Ihres Vertrags können Ihnen eine Beratung in der Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt helfen.


Der Erfolg Ihres Widerspruchs gegen die Kündigung hängt entscheidend von Ihrem individuellen Vertrag ab:

  • Wenn eine Prämienstaffel im Vertrag vereinbart wurde, dann ist diese auch einzuhalten. 
  • Wenn nachweislich eine Laufzeit vereinbart wurde, ist diese auch einzuhalten.
  • Werbung kann Bestandteil des Vertrags werden, aber nur unter engen Voraussetzungen.
  • Ob man sich auf Vertragsänderungen nur dann berufen kann, wenn diese "ernst gemeint" waren, oder ob die Sparkasse für Schlampereien oder Software-Mängel haftet, ist eine rechtlich strittige Frage. Argumentieren Sie mit der schriftlichen Vereinbarung.
     

Verbraucherzentralen gehen inzwischen auch mit verschiedenen Musterklagen gegen Sparkassen vor. Eine Übersicht und Möglichkeiten, sie diesen Klagen anzuschließen, geben wir in einem separaten Artikel.

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